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BGH · III ZA 2/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZA 2/12

Die Anträge des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Überdies sind die Anträge entgegen den Anforderungen nicht innerhalb der Einmonatsfrist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO gestellt worden. Die Antragsschrift des Klägers ist erst am 20.

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 26 EGZPO § 544 ZPO
SchlickRechtsstreitHerrmannMünchenZPOBeschwerdeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 2/12
vom 9. Februar 2012 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters
 beschlossen:
Die Anträge des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Dezember 2011 - 1 U 4386/09 - zu gewähren und ihm einen Notanwalt zu bestellen, werden abgelehnt.
Gründe:
1	Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist aussichtslos (§ 78b Abs. 1, § 114
 ZPO), da eine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwerde 20.000 € übersteigt. Dies ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht der Fall. Überdies sind die Anträge entgegen den Anforderungen nicht innerhalb der Einmonatsfrist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO gestellt worden. Das Urteil des Berufungsgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19. Dezember 2011 zugestellt worden. Die Antragsschrift des Klägers ist erst am 20. Januar 2012 beim Bundesgerichtshof eingegangen.
Schlick	Herrmann
 Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 10.07.2009 -20 5193/04 -OLG München, Entscheidung vom 08.12.2011 - 1 U 4386/09 -