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BGH · III ZA 2/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZA 2/08

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revision, die Nichtzulassungsbeschwerde und die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 5. 2 Die Revision ist nur gegen Endurteile der Berufungsgerichte statthaft (§ 542 Abs. 1 ZPO). Der Kläger beabsichtigt jedoch, einen Beschluss des Oberlandesgerichts anzufechten, mit dem ihm Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren versagt wurde. 3 Die vom Kläger hilfsweise erbetenen rechtlichen Hinweise "zu dem weiteren Vorgehen in der Streitsache" sind außerhalb eines zulässigen Sachentscheidungsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof nicht angezeigt.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
ProzesskostenhilfeHerrmannbeabsichtigenZPOKlägerZivilsenatRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 2/08
vom 21. Februar 2008 in dem Rechtsstreit
 Kläger und Antragsteller,
 gegen
Beklagte und Antragsgegnerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick sowie die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann und Wöstmann
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revision, die Nichtzulassungsbeschwerde und die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 5. Zivilsenat - vom 9. Januar 2008 - 5 U 4592/99 - wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (§ 114 Satz 1 ZPO).
2	Die Revision ist nur gegen Endurteile der Berufungsgerichte statthaft (§ 542 Abs. 1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde findet nur gegen die Nichtzulassung der Revision in einem solchen Urteil statt (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1, § 544 Abs. 1 ZPO). Der Kläger beabsichtigt jedoch, einen Beschluss des Oberlandesgerichts anzufechten, mit dem ihm Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren versagt wurde. Auch die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, da dieses Rechtsmittel für Entscheidungen der vorliegenden Art weder ausdrücklich im Gesetz als statthaft bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1
 
 Nr. 1 ZPO) noch es das Oberlandesgericht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
3	Die	vom	Kläger	hilfsweise	erbetenen	rechtlichen	Hinweise	"zu dem weiteren
 Vorgehen in der Streitsache" sind außerhalb eines zulässigen Sachentscheidungsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof nicht angezeigt.
Schlick	Herrmann
 Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 08.11.1999 - 12 0 9221/98 -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 09.01.2008 - 5 U 4592/99 -