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BGH

Gericht: BGH

Dem Beklagten v/ird das Armenrecht für die Einlegung der Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19- November 1965 ist rechtskräftig; während der nach den Angaben des Beklagten am 7« Januar 1966 ablaufenden Frist zur Einlegung der Revision ist das Rechtsmittel nicht eingelegt worden; eine Möglichkeit der Wiedereinsetzung wogen Versäumung der Revisionsfrist ist nicht gegeben, obwohl der Beklagte am 7. Die arme Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, hat zwar Anspruch auf V/iedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist, wenn sie ihr Armenrechtsgesuch bis zu dem Ablauf der Rechts- Januar 1966 getan hat; doch kann die Wiedereinsetzung nicht gewährt werden» wenn die arme Partei das nach § 118 Abs. 2 ZPO erforderliche Zeugnis zu dem Nachweis der Armut nicht spätestens bis zu dem Ablauf der Rechtsmittelfrist 'eingereicht hat oder nicht innerhalb der Prist des § 234 ZPO darlegt, daß sie hierzu infolge eines unabwendbaren> Zufalls nicht in der Lage gewesen ist (Beschluß vom 22. Auf Anfrage, warum or es nicht bereits mit dem Armutszeugnis während des Laufes der Hechtsmittelfrist eingereicht habe, hat er erklärt, er habe von der Zu-..stellung des Berufungsurteils und den Gründen dieses Urteils am 10. Wegen der Präge, ob es sich empfehle, gegen das Berufungsurteil ein Rechtsmittel zu ergreifen, habe er eine gewisse Überlegungszeit und eine rechtliche• Beratung benötigt, die er erst nach den Weihnachtsfeiertagen habe erhalten könnci Es genügt aber nicht, daß die arme Partei zwei Tage vor Ablauf der Hechtsmittelfrist um das Armutszeugnis nachsucht. Der Beklagte durfte daher, auch wenn er von seinen Anwalt Über die Aussichten einer einzulegenden Revision angeblich erst nach Weihnachten des Jahres 1965 unterrichtet werden konnte, mit der Beantragung des behördlichen Armutszeugnisses nicht bis zu dem Eingang der anwaltlichen Beurteilung werten. Pie vom' Beklagten beabsichtigte Revision gegen das nunmehr rechtskräftige Berufungsurteil ist daher aussichtslos.

Zitierte Normen: § 118 ZPO
RechtsmittelRechtsmittelfristArmutszeugnisParteiAblaufZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

in za i/66	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Dr. Kurt H HB,	K3BBst:rasse	A
Beklagten, Berufungsklägers und Antragstellers, - Proseßbovollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Gustav Adolf H	^
Kläger, Berufungsbeklagten und Antragsgcgner,
- Pro2eßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.	und	Koll,
»
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 9. Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Hußla, Gähtgens, Keßler und Dr. Heinhardt
 beschlossen:
Dem Beklagten v/ird das Armenrecht für die Einlegung der Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19- November 1965 verweigert.
Gründe:
‘ Die vom Beklagten beabsichtigteRechtsverfolgung ist aussichtslos. Das nach Angabe des Beklagten am 7. Dezember 196$ zugostollte Urteil dos 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19- November 1965 ist rechtskräftig; während der nach den Angaben des Beklagten am 7« Januar 1966 ablaufenden Frist zur Einlegung der Revision ist das Rechtsmittel nicht eingelegt worden; eine Möglichkeit der Wiedereinsetzung wogen Versäumung der Revisionsfrist ist nicht gegeben, obwohl der Beklagte am 7. Januar 1966, also am letzten Tage der Revisionsfrist, um das Armenrecht nachgesucht hat.
Die arme Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, hat zwar Anspruch auf V/iedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist, wenn sie ihr Armenrechtsgesuch bis zu dem Ablauf der Rechts-
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raittelfriot eingereicht hat (BGHZ 16, 1 ), wie dor Beklagte es am ?. Januar 1966 getan hat; doch kann die Wiedereinsetzung nicht gewährt werden» wenn die arme Partei das nach § 118 Abs. 2 ZPO erforderliche Zeugnis zu dem Nachweis der Armut nicht spätestens bis zu dem Ablauf der Rechtsmittelfrist 'eingereicht hat oder nicht innerhalb der Prist des § 234 ZPO darlegt, daß sie hierzu infolge eines unabwendbaren> Zufalls nicht in der Lage gewesen ist (Beschluß vom 22. Mai 1959 - IV ZB 109/59 in IM § £$5 (Ha) ZPO Nr. 5; vom 4. Juli 1959 - III ZA 11/59 ixt-TU § 233 (Hb) ZPO Nr. 12).
Dem Beklagten war in den Vorinstanzen das Armen-recht nicht bewilligt. Deshalb greift die Sondor-vorschrift des § 119 Abs. 2 ZPO nicht ein, wonach es im höheren Hechtszug des Nachweises des Unvermögens nicht bedarf, wenn das Armenrecht in dem vorherigen Rechtssugc bewilligt war. Der Beklagte mußte daher gemäß § 118 Abs. .2 ZPO ;Sin behördliches Armutszeugnis einreichen. Er hat., es aber erst am 7. Februar 1966, also einen Monat nach Ablauf der .Revisionsfrist, bei Gericht .eingor eicht. -
Auf Anfrage, warum or es nicht bereits mit dem Armutszeugnis während des Laufes der Hechtsmittelfrist eingereicht habe, hat er erklärt, er habe von der Zu-..stellung des Berufungsurteils und den Gründen dieses Urteils am 10. Dezember 1965 durch seinen zweitinstanzlichen Rechtsanwalt Kenntnis erhalten. Wegen der Präge, ob es sich empfehle, gegen das Berufungsurteil ein Rechtsmittel zu ergreifen, habe er eine gewisse Überlegungszeit und eine rechtliche• Beratung benötigt, die er erst nach den Weihnachtsfeiertagen habe erhalten könnci
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weil dom. von ihm zugezogenen Anwalt die Prozeßakten erat in den ersten Januartagen 1966^zugänglich gemacht worden seien. Es sei. ihm empfohlen worden, bin Ar-monrochtsgpsuch einzureichen; er habe das behördliche Armutszeugnis am ;:5. Januar 1966, also noch innerhalb der Revisionsfrist beantragt.
Es genügt aber nicht, daß die arme Partei zwei Tage vor Ablauf der Hechtsmittelfrist um das Armutszeugnis nachsucht. Von der armen Partei muß gerade so wie von der nicht armen Partei verlangt werden, daß sie während des Laufes der Rechtsmittelfrist alles in ihren Kräften Stehende unternimmt, um das Rechtsmittel ordnungsgemäß cinlegcn zu können. Gerade so wie die nicht arme Partei die etv/a erforderlichen Kostenbeträge (z.B. Vorschüsse für Anwaltskosten) sich rechtzeitig besorgen oder für.die Sicherstellung derartiger .Ansprücho.sorgen muß, ist die arme Partei gehalten, sich * w^rpnd der Rechtsmittelfrist, um die Armenpapiero zu bemühen. Sic ist damit nicht schlechtergestellt als die nicht arme Partei; was der Beklagte im vorliegenden Pall erstrebt, stellt sich dagegen als eine - im Gesetz nicht vorgesehene - Besserstellung gegenüber der nicht armen Psrtei dar (Beschluß vom 4* Juli 1959 - III ZA 11/59 in LM § 233 (Hb) ZPO Hr. 12).
Der Beklagte durfte daher, auch wenn er von seinen Anwalt Über die Aussichten einer einzulegenden Revision angeblich erst nach Weihnachten des Jahres 1965 unterrichtet werden konnte, mit der Beantragung des behördlichen Armutszeugnisses nicht bis zu dem Eingang der anwaltlichen Beurteilung werten. Er mußte sich sagen, daß er ein solches Zeugnis möglicherweise nicht innerhalb zweier Tage erhalten werde. Zum wenigsten hätte er den Anwalt,
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den er wegen der Aussichten seiner Revision um Rat anging, auch danach befragen müssen, was er bei etwaiger Beantragung des Armenrechts vor Ablauf der Revisionsfrist etwa tun müsse. Hätte er das getan, so hätte ihn sein Anwalt; bei sachgerechter Beratung dahin boiehren müssen, daß innerhalb der Rechtsmittolfrist auch das Armutszeugnis einzuroichen, mindestens unverzüglich bei Beginn dor Rechtsmittolfrist zu beantragen sei.
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Bei dieser Sachlage ist der Bekriegte nicht durch unabwendbaren. Zufall daran gehindert gev/esen, die Revisionsfris* einzuhalten, so daß eine Wiedereinsetzung wogen'Versäumung dieser Briet nach § 233 ZPO nicht1 zulässig ist.
t	i	.	.	*	%
Pie vom' Beklagten beabsichtigte Revision gegen das nunmehr rechtskräftige Berufungsurteil ist daher aussichtslos. Das Armenreöhtsgosuch ist deshalb, abzulehnen
 Pr. Pagendar®	Pr.Hußla5	Oähtgens
 Keßler	Pr.	Reinhardt