Dem Kläger wird das zur Einlegung der Revision nachgesuchte Armenrecht verweigert, da die beabsichtigte R e c h t s v e r f o1gung k e ine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietetc Der vision ei menrecht Cläger beabsichtigt, gegen dieses Urteil Re-zulegen■ und hat zu deren Durchführung das Ar-eantragto Dieses musste ihm versagt werden, da der die Revisionssumme nicht erreicht« Bine selbständige Revision des Klagers ist daher gemäss § 546 Ab£ 2 ZPO nur zulässig, wenn sie vom Berufungs-gerächt zugelassen worden ist« dass das Berufungsgericht die Revision nicht generell, sondern nur beschränkt hat zulassen wollen0 Bine solche Einengung der Zulassung durch das Berufungsgericht verstösst nicht gegen den Sinn und Zweck des § 546 ZPCo Der erkennende Senat hat berei'ts in seiner Entscheidung vom 5o Juli 1951 (BC1IZ 2, 396 /3987) aus-geführt, dass die Beschränkung in der Zulassung der Re-, vision den Zweck habe, von den Revisicnsgericht alle nicht unbedingt im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung notwendige Arbeit fernzuhalten,: Diesem Grundsatz; und dem Zweck des Gesetzes-entspricht es? wenn das Berufungsgericht die angegebene; Einschränkung der Zulassung beigefügt hato Es bedarf für diesen Fall keiner Entscheidung* ob die Hachprüfbarkeit des Berufungsurteils im Rahmen der zulässig eingelegten Revision auf die Rechtsfrage beschränkt ist, deren grundsätzliche Bedeutung dem Berufungsgericht den Anlass zur Zulassung der Revision gegeben hat0 AId er jenigen Pa Rechts frag: teil vom 1 ausgespro eines von genossen, zu dessen Urteil aus ahsichtigi; lässig, eif sung eine Anschluss Pro Delbrück diese Zulassung wirkt stets nur zugunsten der-rtei, zu deren Nachteil das Berufungsgericht die e entschieden hat-, Wie der Senat schon im Ur-7° April 1952 - III ZK 182/51 - (BJU 1952, 786) chen hat, wirkt die Zulassung nicht zugunsten dieser Rechtsfrage nicht betroffenen Streit-sie wirkt.noch .weniger' zugunsten des Gegners, Gunsten die Rechtsfrage entschieden ist und der das einem völlig anderen Grunde anzugreifen be-Kür ihn ist eine eigene Revision nicht zuist für den Pall, dass auf Grund der Zulas-Revision eingelegt wird, auf die Möglichkeit der revision beschränkte .
'' fV'V/'V .>;***’ * - yd *.$& 'kus Mehscllagewirk!, * % Äv* Ä94 £r •JHir die Amtliche Sammlung! •* * * lit (resets;$ 2P0 § 54-6 . . > Hechtssatz: Hat das Berufunasserieht die revision mit Be- . sojirunlcung auf .eine ...daestimite., Rechtst ' so! v/irkt die Sulassung nicht zugunsten der Partei, /: .....su! deren- C-imo ten dieBeeilt sfr a ge.„..ent s clu^ ' mk die dssürteil ausie^ Grjunde anzugreif eh beabsichtigt - Piilililliiill il«iÄiii Aktenzeichens III SA 5i/52 Beschlo des BGB'vom lie Juli 1952 -\01»<x Ham Pits Ill ZA 51/52 E e s c h i u s s . In Sachen des Kaufmanns Wilhelm KflP ln MB ioWo. tr o m. i Klägers und Antragstellers. Prozessbevollmächtigte IIö Instanz: Rechtsanwälte und Bo ' A den Bauern .Friedhelm jj Strasse gegen gen0 BJ m Beklagten und Antragsgegner, ^bevollmächtigte IIo Instanz: Rechtsanwälte Br, m hat der III0 Zivilsenat in der Sitzung vom 11» Juli 1952 durch die Bundesrichter Dri Delbrück. Dr0 Pagendarm* Dr» ICLeinewef ers, Pro Bock und Rietschel beschlossen: Dem Kläger wird das zur Einlegung der Revision nachgesuchte Armenrecht verweigert, da die beabsichtigte R e c h t s v e r f o1gung k e ine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietetc 12 Arbeiten e schmutzt„ des Kläger schädigt gerieht ha für gereelder Beklag tun, um de Strassenbe des weiter - 2 G- r ü n d. e ; Der Beklagte hatte hei seinen•landwirtschaftlichen ine Bundesstrasse erheblich mit Behm ver-Infolge dieser Lehmmengen rutschte der Wagen egen einen Baum und wurde erheblich be-Der Kläger hat von dem Beklagten Schadens- ersatz in Höhe von 2*464,75 DIÜ verlangt<, Das Berufungs- damit begi Wagens sic t den IClägeansprUch dem Grunde'nach zur Hälfte tfertigt.-erklärte Hs ist der Auffassung, dass te die Hechtspflicht gehabt habe, alles zu n Straßenverkehr durch die von ihm verursachte schmutzung nicht zu gefährden* Die Abweisung gehenden Anspruchs hat das Berufungsgericht llndety dass der Kläger als Halter des ICraft-h die ursächliche Betriebsgefahr entgegenhalten lassen müsse0 Das Berufungsgericht hat die Hevision zugelassen, da bei'der heutigen Entwicklung des Strassen-verkelirs die unter den Parteien streitige'Rechtsfrage, ob die Beschmutzung einer Strasse in dem hier festgestellten Umfang zu:ihrer. Reinigung oder zur Warnung der anderen Verkehrsteilnehmer verpflichte, eine über den Rahmen des Einzelfalles hinausgehende -grundsätzliche Bedeutung habe «> Der vision ei menrecht Cläger beabsichtigt, gegen dieses Urteil Re-zulegen■ und hat zu deren Durchführung das Ar-eantragto Dieses musste ihm versagt werden, da '.I i mk * s,% 4 'i v-* O die Durchführung' der selbständigen Revision durch den Kläger njjcht zulässig isi0 ' v -i iif Unzweifelhaft ist der Kläger mit einem Betrag abgewiesen werden., der die Revisionssumme nicht erreicht« Bine selbständige Revision des Klagers ist daher gemäss § 546 Ab£ 2 ZPO nur zulässig, wenn sie vom Berufungs-gerächt zugelassen worden ist« Die Fassung des Berufungsurteils lässt eindeutig ernennen., dass das Berufungsgericht die Revision nicht generell, sondern nur beschränkt hat zulassen wollen0 Bine solche Einengung der Zulassung durch das Berufungsgericht verstösst nicht gegen den Sinn und Zweck des § 546 ZPCo Der erkennende Senat hat berei'ts in seiner Entscheidung vom 5o Juli 1951 (BC1IZ 2, 396 /3987) aus-geführt, dass die Beschränkung in der Zulassung der Re-, vision den Zweck habe, von den Revisicnsgericht alle nicht unbedingt im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung notwendige Arbeit fernzuhalten,: Diesem Grundsatz; und dem Zweck des Gesetzes-entspricht es? wenn das Berufungsgericht die angegebene; Einschränkung der Zulassung beigefügt hato Es bedarf für diesen Fall keiner Entscheidung* ob die Hachprüfbarkeit des Berufungsurteils im Rahmen der zulässig eingelegten Revision auf die Rechtsfrage beschränkt ist, deren grundsätzliche Bedeutung dem Berufungsgericht den Anlass zur Zulassung der Revision gegeben hat0 AId er jenigen Pa Rechts frag: teil vom 1 ausgespro eines von genossen, zu dessen Urteil aus ahsichtigi; lässig, eif sung eine Anschluss Pro Delbrück diese Zulassung wirkt stets nur zugunsten der-rtei, zu deren Nachteil das Berufungsgericht die e entschieden hat-, Wie der Senat schon im Ur-7° April 1952 - III ZK 182/51 - (BJU 1952, 786) chen hat, wirkt die Zulassung nicht zugunsten dieser Rechtsfrage nicht betroffenen Streit-sie wirkt.noch .weniger' zugunsten des Gegners, Gunsten die Rechtsfrage entschieden ist und der das einem völlig anderen Grunde anzugreifen be-Kür ihn ist eine eigene Revision nicht zuist für den Pall, dass auf Grund der Zulas-Revision eingelegt wird, auf die Möglichkeit der revision beschränkte . Pro Pagendarm Br,, Kle inewefers Br, Bock Rietschel