Bern Kläger wird das zur Einlegung der Revision nachgesuchte Armenrecht verweigert, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet 1 DH verlangt« Das Berufungsgericht hat den Klageanspritch dem Grunde-nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärte Es ist der Auffassung, dass der Beklagte die'Rechtspflicht gehabt habe, alles zu tun, um den Straßenverkehr durch die von ihn verursachte Der Kläger beabsichtigt , gegen dieses Urteil •.'Revision einzulegen und hat zu deren Durchführung das Armenrecht beantragt« Dieses musste ihm versagt werden, da die Durchführung der selbständigen Revision durch den Eiliger nicht zulässig ist« Sine solche Einengung.der Zulassung durch das Berufungsgericht verstösst nicht gegen den Sinh und Zweck des § 546 ZPOo Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung -vom 5» Juli 1951 (BG-HZ 2, 396 .aus- Berufungs-urteils' im Rahnen der zulässig eingelegten Revision auf die Rechtsfrage:beschränkt' ist, deren grundsätzliche Bedeutung . It)er diese Zulassung wirkt ste ts nur zugunsten: derjenigen Partei, zu deren fachteil das Berufungsgericht die Rechtsfrage entschieden hat, Wie der Senat sehen im Urteil vom 17o April 1952 - III ER. sie wirkt noch weniger zugunsten des Gegners, zu dessen Gunsten die Rechtsfrage entschieden ist und der das Urteil aus einen völlig anderen Grunde anzugreifen beabsichtigt o" Pür 'ihn ist eine' eigene Revision nicht zulässig, er ist für den Pall, dass auf Grund der Zulassung eine Revision eingelegt wird?
Für öus „.jchac’ils"e\7rrl.! Für d ' f iutliciic, ^ * It v\ Z?0 § 546 Hechtssatz; let das Hex’alun^s , schrunlimig auf eine so v/irkt die Zuldsd zj < re') C i c - 1 fund die das Aktenzeichen; :il ZA 51 Delphio ...dee Mil vbm'il’Ti Ju OLG- Ha ran 'JIT Z> Zf B esc Si l u s s In Sachen des Kaufmanns T,Vilhelm Ejjflfc in II strI 5; Klägers und Antragstellers. Prozesshevolimächtigte II0 Instanz: Rechtsanwälte: IIo in ,C” p CT o ~n o V o ■- — den Bauern PriedlielinT Ji Ist nasse 9. gen0 .bi m Beklagten und Antragsgsgner,, Prozesabevollmächtigte IIC Instanz: Rechtsanwälte Ir» hat der III« Zivilsenat in der Sitzung vom 11» Juli 1952 durch die Bundesrichter Dr. Delbrück»' Dr» Pagendarra. Ir. ICleinewef er s' V, Br. Bock' und Rietschel 'beschlossen: - Bern Kläger wird das zur Einlegung der Revision nachgesuchte Armenrecht verweigert, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet 1 8 Der Beklagte hatte Bei seinen • iandwirtschaftileilen • Arbeiten eine Bundes'sira sse erheblich mit Lehm ver-schmutzt« Infolge dieser Lehnmengen rutschte d.er Wagendes Klägers gegen einen Baun und wurde erheblich beschädigt« Der Kläger hat von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von 2«464?75 DH verlangt« Das Berufungsgericht hat den Klageanspritch dem Grunde-nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärte Es ist der Auffassung, dass der Beklagte die'Rechtspflicht gehabt habe, alles zu tun, um den Straßenverkehr durch die von ihn verursachte ' 'S tras s enb e s chmut zuhg nicht zu gefährden» Die Abweisung des weitergehenden Anspruchs hat das Berufungsgericht damit begründet; dass der Kläger als Halter des Kraftwagens sich die ursächliche Betriebsgefahr entgegenhalten lassen müsse«Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, da bei' der heutigen Entwicklung des Strassen-Verkehrs die unter den Parteien streitige Rechtsfrage, ob die Beschmutzung einer Strasse in dem hier festgestellten Umfang zu ihrer Reinigung oder zur .Warriung- der anderen Verkehrsteilnehmer verpflichte, eine .über'den Rahmen des Einzelfalles hinausgehende 'grundsätzliche Bedeutung habe« Der Kläger beabsichtigt , gegen dieses Urteil •.'Revision einzulegen und hat zu deren Durchführung das Armenrecht beantragt« Dieses musste ihm versagt werden, da die Durchführung der selbständigen Revision durch den Eiliger nicht zulässig ist« ■Unzweifelhaft ist der Kläger mit einem Betrog ab gewiesen werden, der die Revisicnssümme nieht erreicht« Eine selbständige Revision des Klägers ist daher gemäss. § 546 ,Äbs 2 ZPO nur zulässig, wenn sie vom Berufungsgericht zugelassen worden i'sti Die Fassung des Berufungsurteils lässt eindeutig erkennen, dass das Berufungsgericht die Revision nicht generell, sondern nur beschränkt hat zulassen -wollen,, Sine solche Einengung.der Zulassung durch das Berufungsgericht verstösst nicht gegen den Sinh und Zweck des § 546 ZPOo Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung -vom 5» Juli 1951 (BG-HZ 2, 396 .aus- geführt ,.dass die Beschränkung in der Zulassung der Revision den Zweck habe, von den Revisionsgericht alle nicht unbedingt in Interesse der Rechtseinheit"und' Rechtsfortbildung notwendige Arbeit fernzuhaltenc Diesem .Grundsatz und dem Zv/eck des Gesetzes-entspricht es, wenn das Berufungsgericht die angegebene Einschränkung der Zulassung beigefügt hat« Es bedarf für diesen Fall keiner Entscheidung, ob die I-Tachprüfbarkeit des. Berufungs-urteils' im Rahnen der zulässig eingelegten Revision auf die Rechtsfrage:beschränkt' ist, deren grundsätzliche Bedeutung . dem Beruf ungsgericht den Anlass zur Zulassung der Revision gegeben hat« - A ~ : It)er diese Zulassung wirkt ste ts nur zugunsten: derjenigen Partei, zu deren fachteil das Berufungsgericht die Rechtsfrage entschieden hat, Wie der Senat sehen im Urteil vom 17o April 1952 - III ER. 182/51 - (IIJW 1952? 736) ausgesprochen hat, wirkt die Zulassung nicht zugunsten eines von dieser Rechtsfrage, nicht betroffenen Streil-genossen. sie wirkt noch weniger zugunsten des Gegners, zu dessen Gunsten die Rechtsfrage entschieden ist und der das Urteil aus einen völlig anderen Grunde anzugreifen beabsichtigt o" Pür 'ihn ist eine' eigene Revision nicht zulässig, er ist für den Pall, dass auf Grund der Zulassung eine Revision eingelegt wird? auf die Möglichkeit 'der Ans chins sr e vision be s chränkt0 I)i% Delbrück Dr, Pagendarm Dr« Ideinewefers Dr* Bock Rietsche1