Die Gegenvorstellung des Antragstellers gibt keinen Anlass den Senatsbeschluss vom 26. Der Senatsbeschluss vom 26. Da auch ein Beschluss über eine Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde als das beabsichtigte Hauptsacheverfahren nicht weitergehend als durch Bezugnahme auf den Gesetzestext begründet werden muss (BVerfG aaO), kann der Antragsteller im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren keine weitergehende Begründung beanspruchen.
MI ZA 37/15 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2015:171215IIIZA37.15.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Wöstmann, Seiters, Reiter und die Richterin Dr. Liebert beschlossen: Die Gegenvorstellung des Antragstellers gibt keinen Anlass den Senatsbeschluss vom 26. November 2015 zu ändern. Der Senatsbeschluss vom 26. November 2015 ist auch nicht näher zu begründen. Als letztinstanzliche Entscheidung ist von Ver-fassungs wegen keine weitere Begründung erforderlich (BVerfG NJW 2011, 1497). Da auch ein Beschluss über eine Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde als das beabsichtigte Hauptsacheverfahren nicht weitergehend als durch Bezugnahme auf den Gesetzestext begründet werden muss (BVerfG aaO), kann der Antragsteller im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren keine weitergehende Begründung beanspruchen. Herrmann Wöstmann Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 14.01.2014 - 8 O 40/12 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 10.09.2015 - 11 U 19/14 -