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BGH · III ZA 33/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZA 33/15

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. 2 Gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs für eine Entschädigungsklage nach § 198 GVG durch das erstinstanzlich zuständige Oberlandesgericht kommt allein die Rechtsbeschwerde als Rechtsbehelf in Betracht (Senatsbeschlüsse vom 27. 3 Soweit das Oberlandesgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt hat, ist die Rechtsbeschwerde nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen (Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 2014 - III ZB 22/14, BeckRS 2014, 13312 Rn. 6 und vom 11.

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 198 GVG § 574 ZPO
OberlandesgerichtZAZBZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 33/15
vom 10. September 2015 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert
 beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Juni 2015 - 4 EK 8/15 - wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die	beabsichtigte	Rechtsverfolgung	bietet	keine	hinreichende	Aussicht
 auf Erfolg (§114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2	Gegen	die	Zurückweisung	eines Prozesskostenhilfegesuchs für eine
 Entschädigungsklage nach § 198 GVG durch das erstinstanzlich zuständige Oberlandesgericht kommt allein die Rechtsbeschwerde als Rechtsbehelf in Betracht (Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2012 - III ZB 45/12, NJW 2012, 2449 Rn. 4 und vom 22. Januar 2015 - III ZA 16/14, BeckRS 2015, 02505 Rn. 4). Diese ist - mangels ausdrücklicher Bestimmung im Gesetz (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Daran fehlt es hier, so dass die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen wäre (§ 577 Abs. 1 ZPO).
 
3	Soweit	das	Oberlandesgericht	den	Erlass	einer einstweiligen Verfügung
 abgelehnt hat, ist die Rechtsbeschwerde nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen (Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 2014 - III ZB 22/14, BeckRS 2014, 13312 Rn. 6 und vom 11. September 2014 - III ZB 45/14, BeckRS 2014, 18101 Rn. 3).
4	Der	Antragsteller	kann	nicht	mit	der	Bescheidung	weiterer	Anträge	oder
 Eingaben in dieser Sache rechnen.
Herrmann	Reiter
 Vorinstanzen:
AG Ulm, Entscheidung vom 02.04.2015 - 1 C 211/15 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.06.2015 - 4 EK 8/15 -