* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZA 27/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZA 27/14

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 14. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 29. 1 Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, da es sich unterschiedslos gegen sämtliche in dieser Sache erkennenden Richter wendet, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten aus der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten hergeleitet wird (vgl. stätigt, dass der Antragsteller in dem Verfahren III ZR 394/14, in dem der Senat in teilweise anderer Besetzung einen Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem ihm ungünstigen Berufungsurteil zurückgewiesen hat, seine Anhörungsrüge mit einem Ablehnungsgesuch verbunden hat, das fast vollständig denselben Wortlaut aufweist wie in dieser Sache. 2 Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat hierüber in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern entscheiden. 3 Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 29.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
AnhörungsrügeunzulässigSacheAblehnungsgesuch

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 27/14
vom 16. März 2015 in dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2015 durch die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter
 beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 14. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 29. Januar 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1	Das	Ablehnungsgesuch	ist	unzulässig,	da es sich unterschiedslos gegen
 sämtliche in dieser Sache erkennenden Richter wendet, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten aus der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten hergeleitet wird (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 -VZR 8/10, NJW-RR2012, 61 Rn. 8 mwN). Der Antragsteller beschränkt sich auf allgemeine Rechtsausführungen zu dem seiner Auffassung nach unrichtigen Beschluss vom 29. Januar 2015 und einem angeblich daraus folgenden Verstoß gegen seine grundgesetzlich garantierten Rechte. Ein konkreter Bezug zu einer Voreingenommenheit sämtlicher erkennenden Senatsmitglieder in der vorliegenden Sache ist nicht erkennbar. Dies wird dadurch be-
 
stätigt, dass der Antragsteller in dem Verfahren III ZR 394/14, in dem der Senat in teilweise anderer Besetzung einen Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem ihm ungünstigen Berufungsurteil zurückgewiesen hat, seine Anhörungsrüge mit einem Ablehnungsgesuch verbunden hat, das fast vollständig denselben Wortlaut aufweist wie in dieser Sache.
2	Da	das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat hierüber in der
 Besetzung mit den abgelehnten Richtern entscheiden.
3	Die	Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 29. Januar 2015 ist
 unbegründet. Der Senat hat in der der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen des Antragstellers vollständig berücksichtigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet.
4	Auch	als	etwaige	Gegenvorstellung	hätte	die	Anhörungsrüge	keinen Er-
folg. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über Rechtsbeschwerden nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO befugt, die hier nicht erfüllt sind.
 
5	Der	Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser
 Sache nicht mehr rechnen.
Herrmann	Hucke	Tombrink
 Remmert
Reiter
 Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 06.10.2014 - 25 O 63/14 -OLG Hamm, Entscheidung vom 21.11.2014 -1-11 W 97/14 -