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BGH · III ZA 27/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZA 27/12

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen den Beschluss des 11. 1 Der Antragsteller beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss, durch den das Oberlandesgericht seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Entschädigungsklage zurückgewiesen hat. 3 Das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 4 Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist gegen den angefochtenen Beschluss nicht eröffnet (vgl. Diese Rechtslage spiegelt sich darin wider, dass gegen die (erstinstanzlichen) Urteile der Oberlandesgerichte in Entschädigungssachen im Sinne der §§ 198 ff GVG nicht das Rechtsmittel der Berufung, sondern der Revision (beziehungsweise der Nichtzulassungsbeschwerde) gegeben ist (§ 201 Abs. 2 Satz 3 GVG in Verbindung mit §§ 543, 544 ZPO).

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 201 GVG § 574 ZPO § 201 GVG
RechtsmittelGVGZPOBeschwerdeHamm

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 27/12
vom 8. November 2012 in dem Prozesskostenhilfeverfahren
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und Dr. Remmert
 beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. September 2012 -1-11 Sch H 6/12 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Der Antragsteller beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss, durch den das Oberlandesgericht seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Entschädigungsklage zurückgewiesen hat. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
2	Die Beschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht.
3	Das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
4	Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist gegen den angefochtenen Beschluss nicht eröffnet (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juni 2012 - III ZB
 
45/12, NJW 2012, 2449). Soweit § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG bestimmt, dass für die Entschädigungsklage, über die in erster Instanz das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug entsprechend anzuwenden sind, ergibt sich hieraus nichts anderes. Gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 567 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs - nur - statthaft, wenn es sich hierbei um eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung der Amtsgerichte oder Landgerichte handelt. Entsprechende (erstinstanzliche) Entscheidungen der Oberlandesgerichte können hingegen ausschließlich mit der Rechtsbeschwerde ange-fochten werden (s. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 133 GVG; Senat aaO mwN). Diese Rechtslage spiegelt sich darin wider, dass gegen die (erstinstanzlichen) Urteile der Oberlandesgerichte in Entschädigungssachen im Sinne der §§ 198 ff GVG nicht das Rechtsmittel der Berufung, sondern der Revision (beziehungsweise der Nichtzulassungsbeschwerde) gegeben ist (§ 201 Abs. 2 Satz 3 GVG in Verbindung mit §§ 543, 544 ZPO).
Schlick	Remmert
 Vorinstanz:
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.09.2012 -1-11 Sch H 6/12 -