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BGH · III ZA 27/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZA 27/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 6. 2 Dessen ungeachtet ist der Antrag auch deshalb zurückzuweisen, weil die Klägerin trotz entsprechender Ankündigung entgegen § 117 Abs. 2 ZPO die erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht abgegeben hat.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
ProzesskostenhilfeSchlickHerrmannStuttgartZPOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 27/11
vom 7. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Wöstmann und Seiters
 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. August 2011 - 6 U 130/10 zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die	beabsichtigte	Beschwerde	hat	keine	hinreichende	Aussicht auf Erfolg, wie
 es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde wäre unstatthaft, da Beschlüsse, durch die eine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen wird, nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar sind.
2	Dessen	ungeachtet ist der Antrag auch deshalb zurückzuweisen, weil die
 Klägerin trotz entsprechender Ankündigung entgegen § 117 Abs. 2 ZPO die erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht abgegeben hat.
Schlick	Herrmann
 Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 09.07.2010 - 17 0 753/07 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.08.2011 - 6 U 130/10 -