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BGH · III ZA 27/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZA 27/07

Juni 2008 durch die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: 1 Die Anhörungsrüge nach §321a ZPO ist nur bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gegeben. Die Gegenvorstellung wäre jedenfalls deswegen unbegründet, weil der Beklagte nach wie vor seine Einkünfte nicht im Einzelnen nachvollziehbar und glaubhaft dargestellt hat. Wurm Kapsa Dörr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen:

Zitierte Normen: § 321a ZPO
GegenvorstellungerforderlichBundesgerichtshofsAnhörungsrügeHerrmann19Harsdorf-GebhardtHamburg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 27/07
19. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2008 durch die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 30. April 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die Anhörungsrüge nach §321a ZPO ist nur bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gegeben. Ein dahingehender Vorwurf wird von dem Antragsteller aber schon nicht substantiiert dargetan. Soweit er eine Überraschungsentscheidung rügt, weil er nach Rückfragen des Bundesgerichtshofs zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe die Frage einer verspäteten Übermittlung des erforderlichen Vordrucks für erledigt habe betrachten dürfen, verkennt er die Aufgabe des Berichtserstatters, die Senatsentscheidung nach allen Richtungen vorzubereiten. Ein weiterer Hinweis auf fortbestehende Lücken im Sachvortrag wäre im Übrigen nur dann erforderlich gewesen, wenn ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter mit diesen Anforderungen nicht hätte rechnen müssen. Davon kann keine Rede sein.
2	Eine Umdeutung der Anhörungsrüge in eine Gegenvorstellung kommt nicht in Betracht, ohne dass es darauf ankommt, ob eine solche Gegenvorstellung überhaupt zulässig wäre (verneinend Vorlagebeschluss des Bundesfi-
 
nanzhofs NJW 2008, 543, 544). Die Gegenvorstellung wäre jedenfalls deswegen unbegründet, weil der Beklagte nach wie vor seine Einkünfte nicht im Einzelnen nachvollziehbar und glaubhaft dargestellt hat.
Wurm	Kapsa	Dörr
 Herrmann	Harsdorf-Gebhardt
 Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 13.09.2005 - 311 O 65/05 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.11.2007 - 13 U 36/05 -
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 13.09.2005 - 311 O 65/05 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.11.2007 - 13 U 36/05 -