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BGH · III ZA 27/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZA 27/07

April 2008 durch die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Zum einen hat der Beklagte die wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür nur unvollständig dargelegt, und zu dem anderen könnte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand deshalb nicht gewährt werden, weil den Bevollmächtigten des Beklagten, dessen Verschulden er sich zurechnen lassen muss, an der verspäteten Übermittlung der durch §117 Abs. 2 ZPO geforderten Erklärung ein Schuldvorwurf trifft. Bei der Übermittlung per Telefax muss zur Ausgangskontrolle ein Sendeprotokoll ausgedruckt und anhand dessen überprüft werden, ob alle Seiten des Schriftsatzes neben den erforderlichen Anlagen gesendet worden sind (BGH, Beschluss vom 22. OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.11.2007 - 13 U 36/05 -

Zitierte Normen: § 117 ZPO
Übermittlung30ZAHerrmannHarsdorf-GebhardtHamburg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 27/07
vom 30. April 2008 in dem Rechtsstreit
 Beklagter und Antragsteller,
 gegen
Kläger und Antragsgegner,
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2008 durch die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. November 2007 - 13 U 36/05 - wird zurückgewiesen.
Zum einen hat der Beklagte die wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür nur unvollständig dargelegt, und zu dem anderen könnte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand deshalb nicht gewährt werden, weil den Bevollmächtigten des Beklagten, dessen Verschulden er sich zurechnen lassen muss, an der verspäteten Übermittlung der durch §117 Abs. 2 ZPO geforderten Erklärung ein Schuldvorwurf trifft. Bei der Übermittlung per Telefax muss zur Ausgangskontrolle ein Sendeprotokoll ausgedruckt und anhand dessen überprüft werden, ob alle Seiten des Schriftsatzes neben den erforderlichen Anlagen gesendet worden sind (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - VII ZA 7/06 - FamRZ 2007, 809).
Es ist nicht ersichtlich, dass eine derartige Überprüfung hier stattgefunden hätte.
Wurm
 Kapsa
Dörr
 Herrmann	Harsdorf-Gebhardt
 Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 13.09.2005 - 311 O 65/05 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.11.2007 - 13 U 36/05 -
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 13.09.2005 - 311 O 65/05 -
 
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.11.2007 - 13 U 36/05 -