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BGH · III ZA 21/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZA 21/10

Der Antrag des Antragstellers vom 8. Dezember 2010 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. 1 Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). November 2010 zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts vom 1. Diese ist indes nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 4 Soweit die Gehörsrüge des Antragstellers durch den angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts zurückgewiesen worden ist, ist diese Entscheidung gemäß § 321a Abs.4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz kann der Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (vgl. Der vom Antragsteller für seine gegenteilige Auffassung angeführte Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
SchlickNJW-RRZAZBZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 21/10
13. Januar 2011 in dem Prozesskostenhilfeverfahren
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick, die Richterin Caliebe und die Richter Wöstmann, Sei-ters und Tombrink
 beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers vom 8. Dezember 2010 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. Dezember 2010 -19 W 48/10 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Prozesskostenhilfe	kann	nur	gewährt	werden,	wenn die beabsichtigte
 Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
2	Die	Rechtsbeschwerde	hat	jedoch	keine	Erfolgsaussicht.
3	Als	Rechtsmittel	gegen	den	das	Richterablehnungsgesuch	des	An-
tragstellers vom 10. November 2010 zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts vom 1. Dezember 2010 kommt allein die Rechtsbeschwerde in Betracht (s. § 46 Abs. 2, § 567 Abs. 1, § 574 Abs. 1 ZPO; BGH, Beschlüsse vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 und vom 24. November
 
2008 - II ZB 4/08, NJW-RR 2009, 465 f Rn. 6 und 10). Diese ist indes nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
4	Soweit die Gehörsrüge des Antragstellers durch den angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts zurückgewiesen worden ist, ist diese Entscheidung gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar.
5	Für eine Anfechtung wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" ist hier kein Raum. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz kann der Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. März 2002
- IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff; Senat, Beschlüsse vom 4. März 2010
-	Ill ZB 11/10, BeckRS 2010, 06875 Rn. 1 und vom 16. September 2010 - III ZA 5/10, BeckRS 2010, 22852). Der vom Antragsteller für seine gegenteilige Auffassung angeführte Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 2009 (I ZB 93/08 - NJW-RR 2009, 1223) ist auf eine vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde hin ergangen und betrifft die Anfechtung eines Beweisbeschlusses über die Erstellung eines Gutachtens zur Klärung der Prozessfähigkeit einer Prozesspartei, der ohne deren vorherige Anhörung zu dieser Frage erlassen wurde. Die (generelle) Anerkennung einer außerordentlichen Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" ist hiermit nicht verbunden.
 
6	Der	Antragsteller	kann	nicht	damit	rechnen,	dass	weitere	Eingaben	in
 dieser Sache verbeschieden werden.
Schlick	Tombrink
 Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.06.2010 -30 140/10 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.12.2010 -19 W 48/10 -
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.06.2010 -30 140/10 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.12.2010 -19 W 48/10 -