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BGH · III ZA 21/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZA 21/07

Oktober 2007 in dem Rechtsstreit Kläger und Antragsteller, gegen Beklagte und Antragsgegnerin, Der III. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 5. Der Kläger beabsichtigt jedoch, einen Beschluss des Oberlandesgerichts anzufechten, mit dem eine sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts zurückgewiesen wurde. Entgegen der Ansicht des Klägers darf der Bundesgerichtshof, anders als bei der Revision gegen Berufungsurteile, die Rechtsbeschwerde in diesen Fällen nicht anstelle des Oberlandesgerichts zulassen.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
ZPOHerrmannNürnbergOberlandesgerichtsKlägerRechtsbeschwerdeZivilsenat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 21/07
vom 25. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit
 Kläger und Antragsteller,
 gegen
Beklagte und Antragsgegnerin,
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann und Wöstmann beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 5. Zivilsenat - vom 21. Mai 2007 - 5 W 842/07 - wird abgelehnt.
Gründe
1	Die	beabsichtigte	Rechtsverfolgung	hat	keine	hinreichende	Aussicht auf
 Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (§ 114 Satz 1 ZPO).
2	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	findet	nur	gegen	die Nichtzulassung
 der Revision in einem in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteil statt (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1, § 544 Abs. 1 ZPO). Der Kläger beabsichtigt jedoch, einen Beschluss des Oberlandesgerichts anzufechten, mit dem eine sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts zurückgewiesen wurde. Auch als Rechtsbeschwerde wäre das Rechtsmittel unzulässig, da es für Entscheidungen der vorliegenden Art weder ausdrücklich im Gesetz als statthaft bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch es das Oberlandesgericht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Entgegen der Ansicht des Klägers darf der Bundesgerichtshof, anders als bei der Revision gegen Berufungsurteile, die Rechtsbeschwerde in diesen Fällen nicht anstelle des Oberlandesgerichts zulassen.
Schlick	Herrmann
 Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 12.02.2007 -11 0 11797/05 -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.05.2007 - 5 W 842/07 -
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 12.02.2007 -11 0 11797/05 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.05.2007 - 5 W 842/07 -