Die Eingabe des Klägers vom 9. März 2011 gibt keinen Anlass zur Änderung des Senatsbeschlusses vom 27. Januar 2011 nicht eröffnet ist, wertet der Senat die Eingabe des Klägers vom 9. untersagt hat, stehen dem Kläger aus der Entziehung oder Drittverwendung dieser Domainadresse Schadensersatzoder sonstige Entschädigungsansprüche gegen die Beklagte oder Dritte überdies - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht zu.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 20/10 vom 31. März 2011 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Eingabe des Klägers vom 9. März 2011 gibt keinen Anlass zur Änderung des Senatsbeschlusses vom 27. Januar 2011. Gründe: 1 Nachdem eine "sofortige Beschwerde" gegen den Senatsbeschluss vom 27. Januar 2011 nicht eröffnet ist, wertet der Senat die Eingabe des Klägers vom 9. März 2011 als Gegenvorstellung. Diese gibt indes keinen Anlass zur Änderung des Beschlusses vom 27. Januar 2011, weil der Kläger nach wie vor nicht hinreichend dargelegt hat, dass Wert der durch das klageabweisende Berufungsurteil für ihn geschaffenen Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 EGZPO). 2 Angesichts des gegen den Kläger ergangenen rechtskräftigen Versäumnisurteils des Landgerichts Kiel vom 27. September 2001, das ihm die Verwendung des Domainnamens "sky.de" untersagt hat, stehen dem Kläger aus der Entziehung oder Drittverwendung dieser Domainadresse Schadensersatzoder sonstige Entschädigungsansprüche gegen die Beklagte oder Dritte überdies - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht zu. 3 Der Kläger kann nicht damit rechnen, dass weitere Eingaben in dieser Sache verbeschieden werden. Schlick Tombrink Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.01.2010 - 2-8 O 289/09 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.11.2010 - 3 U 52/10 -