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BGH · III ZA 20/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZA 20/10

3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Auskunftsanspruch nach dem wirtschaftlichen Interesse zu bemessen, den der Kläger an der Erteilung der Auskunft hat. Dieses ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen, wobei der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel nur mit einem Bruchteil - üblicherweise 1/10 bis 1/4- des Leistungsanspruchs zu bemessen ist, den der Auskunftsanspruch vorbereiten soll, und die Höhe des Bruchteils davon abhängt, inwieweit der Kläger für die Geltendma- 4 In seiner Klageschrift hat der Kläger den Streitwert mit 10.000 € angege- ben und damit zu dem Ausdruck gebracht, dass er sein wirtschaftliches Interesse an der Klage mit einem Wert in dieser Höhe veranschlagt. Demgegenüber hat der Kläger in seinem Prozesskostenhilfegesuch nunmehr die Beschwer mit 25.000 € angegeben und mitgeteilt, dass der Anspruch auf Schadensersatz und Berichtigung des D.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
ProzesskostenhilfeSchlickWertBundesgerichtshofsZPOKlägerAuskunft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 20/10
vom 27.Januar 2011 in dem Prozesskostenhilfeverfahren
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Tombrink
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 2010 - 3 U 52/10 - wird abgelehnt.
Gründe:
1	Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Daran fehlt es hier.
2	Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO unzulässig, weil der Wert der Beschwer 20.000 € nicht übersteigt.
3	Nach	der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der
 Auskunftsanspruch nach dem wirtschaftlichen Interesse zu bemessen, den der Kläger an der Erteilung der Auskunft hat. Dieses ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen, wobei der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel nur mit einem Bruchteil - üblicherweise 1/10 bis 1/4- des Leistungsanspruchs zu bemessen ist, den der Auskunftsanspruch vorbereiten soll, und die Höhe des Bruchteils davon abhängt, inwieweit der Kläger für die Geltendma-
 
chung des Leistungsanspruchs auf die begehrte Auskunft angewiesen ist (s. etwa BGH, Urteil vom 8. Januar 1997 -XIIZR 307/95, NJW 1997, 1016 und Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 75/07, BeckRS 2009, 29333 Rn. 2 m.w.N.; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn. 16 "Auskunft" m.w.N.).
4	In seiner Klageschrift hat der Kläger den Streitwert mit 10.000 € angege-
ben und damit zu dem Ausdruck gebracht, dass er sein wirtschaftliches Interesse an der Klage mit einem Wert in dieser Höhe veranschlagt. Dementsprechend haben beide Vorinstanzen den Streitwert auf 10.000 € festgesetzt, ohne dass dies von den Parteien beanstandet worden wäre. Demgegenüber hat der Kläger in seinem Prozesskostenhilfegesuch nunmehr die Beschwer mit 25.000 € angegeben und mitgeteilt, dass der Anspruch auf Schadensersatz und Berichtigung des D. -Registers "mindestens 250.000 €" betrage. Da ein solcher Anspruchsumfang weder erläutert noch sonst anhand des Akteninhalts nachvollziehbar ist, ist nicht von dieser Angabe, sondern - allenfalls - von der vorinstanzlichen Wertbemessung auszugehen.
Schlick	Tombrink
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.01.2010 - 2-8 O 289/09 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.11.2010 - 3 U 52/10 -