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BGH · III ZA 18/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZA 18/14

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Juli 2014 -IW 49/14 - und für Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des Landgerichts Dortmund vom 21. Mai 2014 - 11 T 32/14 - und des Amtsgerichts Dortmund vom 29. „Nichtzulassungsbeschwerde“ gegen den vorbezeichneten Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm als für eine Rechtsbeschwerde gestellt auf, weil dies das einzige in Betracht zu ziehende Rechtsmittel ist. Gleiches gilt für den Beschluss des Landgerichts Dortmund. 4 Soweit sich die Beklagte unmittelbar gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts Dortmund wendet, ist der Instanzenzug zu dem Bundesgerichtshof, soweit er überhaupt eröffnet ist, nicht erschöpft.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
ProzesskostenhilfeRechtsbeschwerdeRechtsmittelDortmundHamm

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 18/14
vom 1. Oktober 2014
in dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Dr. Remmert und Reiter
 beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juli 2014 -IW 49/14 - und für Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des Landgerichts Dortmund vom 21. Mai 2014 - 11 T 32/14 - und des Amtsgerichts Dortmund vom 29. Oktober 2013, 25. Februar 2014, 27. Februar 2014, 28. März 2014 und 3. Juli 2014 sowie das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 16. Dezember 2013 - sämtlich 436 C 9175/13 - wird abgelehnt.
Gründe:
1	Der	Senat	fasst	den	Antrag	auf	Bewilligung	von	Prozesskostenhilfe	für	eine
„Nichtzulassungsbeschwerde“ gegen den vorbezeichneten Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm als für eine Rechtsbeschwerde gestellt auf, weil dies das einzige in Betracht zu ziehende Rechtsmittel ist. Prozesskostenhilfe kann jedoch nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
2	Die	in	Aussicht	genommene	Rechtsbeschwerde hat jedoch keine
 Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. z.B.: BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - NJW-RR 2005, 294 f).
Gleiches gilt für den Beschluss des Landgerichts Dortmund.
4	Soweit sich die Beklagte unmittelbar gegen die Entscheidungen des
 Amtsgerichts Dortmund wendet, ist der Instanzenzug zu dem Bundesgerichtshof, soweit er überhaupt eröffnet ist, nicht erschöpft.
Schlick
 Herrmamm
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 21.05.2014 -11 T 32/14 -OLG Hamm, Entscheidung vom 18.07.2014 -1 W 49/14 -