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BGH · III ZA 18/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZA 18/09

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 5. 1 Im Kosteninteresse des Klägers geht der Senat davon aus, dass das Rechtsmittel nur unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe erhoben wird. 2 Die (sofortige) Beschwerde des Klägers wäre unzulässig, weil sie nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte stattfindet (§ 567 Abs. 1 ZPO). Der Kläger beabsichtigt jedoch, einen Beschluss des Oberlandesgerichts anzufechten, mit dem ihm Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz versagt wurde.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 18/09
vom 29. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit
 Kläger und Antragsteller,
 Prozessbevol I mächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte-
gegen
 Beklagte und Antragsgegnerin,
- Prozessbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte-
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 5. Zivilsenat - vom 25. August 2009 - 5U 1701/08-wird abgelehnt.
Gründe:
1	Im	Kosteninteresse	des	Klägers	geht	der Senat davon aus, dass das
 Rechtsmittel nur unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe erhoben wird. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (§ 114 Satz 1 ZPO).
2	Die	(sofortige)	Beschwerde des Klägers wäre unzulässig, weil sie nur
 gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte stattfindet (§ 567 Abs. 1 ZPO). Der Kläger beabsichtigt jedoch, einen Beschluss des Oberlandesgerichts anzufechten, mit dem ihm Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz versagt wurde. Auch eine Rechtsbeschwerde, in die die Beschwerde umgedeutet werden könnte, wäre unzulässig, da dieses Rechtsmittel für Entscheidungen der vorliegenden Art weder aus-
 
drücklich im Gesetz als statthaft bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch es das Oberlandesgericht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Schlick	Herrmann
 Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom - 13 0 4041/04 -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 25.08.2009 - 5 U 1701/08 -