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BGH · III ZA 17/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZA 17/07

Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. 1 Soweit sich der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 13. 2007 wendet, durch den die Bestellung eines Notanwalts für die Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss des Landgerichts Stuttgart abgelehnt wurde, gibt sein Vorbringen in dem Schreiben vom 29. Dieser Antrag ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 13.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
11Prozesskostenhilfe13StuttgartHarsdorf-GebhardtKlägerRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZA 17/07	BESCHLUSS vom 11. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit
	Kläger und Antragsteller, gegen
	Beklagte und Antragsgegnerin,
- Prozessbevollmächtigte:
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
 beschlossen:
Die als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 13. September 2007 aufzufassende "Beschwerde" des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 18. Juni 2007 - 13 S 97/07 -wird abgelehnt.
Gründe:
1	Soweit	sich	der	Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 13. September
2007 wendet, durch den die Bestellung eines Notanwalts für die Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss des Landgerichts Stuttgart abgelehnt wurde, gibt sein Vorbringen in dem Schreiben vom 29. September 2007 keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der Sachund Rechtslage.
2
Aus der Betreffangabe in seiner Zuschrift vom 29. September 2007 ergibt sich weiter, dass der Kläger nunmehr Prozesskostenhilfe für die Rechtsbe-
 
schwerde beantragt. Dieser Antrag ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 13. September 2007 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§114 ZPO).
3	Der	Kläger	kann	nicht	damit	rechnen,	auf	weitere	Eingaben	in	dieser
 Sache eine Antwort zu erhalten.
Schlick	Kapsa	Dörr
 Herrmann	Harsdorf-Gebhardt
 Vorinstanzen:
AG Stuttgart, Entscheidung vom 18.04.2007 - 14 C 6631/06 -LG Stuttgart, Entscheidung vom 18.06.2007 - 13 S 97/07 -
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, Entscheidung vom 18.04.2007 - 14 C 6631/06 -LG Stuttgart, Entscheidung vom 18.06.2007 - 13 S 97/07 -