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BGH · III ZA 16/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZA 16/57

Kai 1956 (BGBl I 435) seinem außerehelichen Erzeuger einen Paß ausgestellt, obwohl dieser sich durch die beabsichtigte und inzwischen durchgeführte Auswanderung der ihm gegenüber dem unehelichen Kind obliegenden gesetzlichen Unterhaltspflicht habe entziehen wollen. daß die genannte Gesetzesbestimmung mindestens auch im Interesse des einzelnen ünterhaltsberechtigten die Paßbehörde verpflichtet, dem Paßbewerber bei Vorliegen des gesetzlichen Tatbestandes den Paß zu versagen, und infolgedessen der Behörde Pflichten gegenüber einem Britten im Sinne des § 839 Abs,l Satz 1 BGB auferlegt, Benn der Versagungsgrund ist nicht, wie gegenüber dem Erstgezieht zu betonen ist, dahin gefaßt, daß zu besorgen ist, der Unterhaltsberechtigte werde bei Ausbleiben der Unterhaltsleistungen seitens des ihm unterhaltspflichtigen Paßbewerbers der öffentlichen Fürsorge anhe,jpifallen - eine Besorgnis, die damit entkräftet werden könnte, daß andere Verwandte des Unterhaltsberechtigten anstelle des Paßbewerbers mit Unterhaltsleistungen einsetzen würden -; er ist vielmehr darauf ausgerichtet, daß der Paßbewerber sich einer ihn treffenden gesetzlichen Unterhaltspflicht zu dem Nachteil des ihm gegenüberstehenden Ünterhaltsberechtigten ent-schlagen will, Bas legt den Schluß nahe, das Gesetz habe, indem es auf die einzelne Unterhaltsverpflichtung ahhebt, den Anspruch des Berechtigten auf Gewährung des Unter- • halts (auch) im Interesse seines Trägers für schutzwürdig erklären wollen und hier, wie in zahlreichen anderen Vorschriften auf dem Gebiete des Familienrechts, eine zu demin-de3t auch dem einzelnen Träger eines Anspruchs dienende Schutzbestimmung geschaffen. Auch in einem weiteren Punkt ist das Vorbringen des Klägers beachtlich, Bas Berufungsgericht meint, nach der Fassung des § 7 Abs.l Buchst,d des Paßgesetzes brauchten die Paßämter erst dann eine Versagung des Passes zu erwägen, wenn Tatsachen vorlägen, die den Verdacht rechtfertigten, daß sich der Paßbewerber einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen werde; die Paßbehörden müßten jedoch nicht von sich aus Nachforschungen snsteilen, um sich durch diese erst Verdachtsgründe zu beschaffen; es stehe daher in dem Ermessen der Paßbehörden, durch Umfrage bei anderen Ämtern zu klären, ob sieh dieser oder jener Ver-dachtsgrund ergebe* Diese Ansicht würde in letzter Folgerichtigkeit dazu führen, daß die Paßbehörden den ihnen nicht näher bekannten Antragstellern ohne weiteres den erbetenen Paß erteilen könnten und müßten, solange ihnen nicht zufällig ein Verdachtsgrund bekannt geworden ist* der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Paßgesetzes vom 15« August 1952 (GKB1 S.227) alle paßangelegenheiten mit größter Beschleunigung und unter Vermeidung jeder schematischen Behandlung bearbeiten sollen, im einzelnen Pall einmal - wenn den Paßbe-werber belastende Umstände nicht bekannt geworden sind -aus der Persönlichkeit des Paßbewerbers den Schluß ziehen, daß kein Verdacht auf ein Verhalten vorliegt, dessen Feststellung einen Versagungsgrund im Sinne des § 7 Abs.l des Gesetzes abgäbe. densein und “Unterbringung erstehelicher und etwa unehelicher Kinder - vorgelegt und damit eine Fragestellung unterlassen, die in gewissem Grade geeignet gewesen wäre, den Paßbewerber von unwahren Angaben abzuhalten« Irgend ^ eine Rückfrage, sei es auf ihrem Jugendamt, die nach dem ins einzelne gegangenen Vortrag des Klägers zur Aufdeckung der unrichtigen Angabe des Paßbewerbers geführt hätte, oder bei einer anderen Stelle hat sie, was den hier in Rede stehenden Versagungsgrund anlangt, nicht getätigt» Sine Paßsperre, die ein zweckmäßiges Mittel zur Sicherung von Unterhaltsforderungen ebgeben könnte, ist übrigens im vorliegenden Pall nicht beantragt gewesen» Indessen erscheinen die^Bedienstete'n der beklagten Stadt, wenn und insoweit sie in der angegebenen Richtung etwas verabsäumt haben, im Hinblick auf das Urteil des Berufungsgerichts entschuldigt, das eine Hachforschungs-pflicht verneint hat. Zugunsten der Bediensteten greift hier der Satz ein, daß einem Beamten seine Handlung oder Unterlassung im allgemeinen nicht als Verschulden angerechnet werden kann, wenn sie ein* Kollegialgericht für objektiv berechtigt gehalten hat. Stand es aber nach der Auffassung des Berufungsgerichts der Paßbehörde frei, durch Ermittlungen zu klären, ob sich ein Versagungsgrund ergebe, so kann es dem Leiter des städtischen Paßamtes nicht als Pehrlässigkeit angerechnet werden, wenn er seine Sachbearbeiter nicht darüber aufklärte, daß sie aus einem Vermerk auf der von dem damals arbeitslosen Vater des Klägers vorgelegten "Stempelkarte" das Bestehen von Unterhaltsverpflichtungen des-Paßbewerbers hätten erkennen können. Konnte aber weiter die den Antrag bearbeitende Sachbearbeiterin die "Stempelkarte" lediglich als einen Ausweis für die Arbeitslosigkeit des Paßbewerbers ansehen, so ist es auch ihr nicht zu verargen, wenn sie aus einem auf der Karte angebrachten Vermerk nicht auf das Bestehen anderweiter Unterhaltsverpflichtungen aufmerksam wurde» Fehlt es aber auf Seiten der Bediensteten der beklagten Stadt an einem Verschulden, so ist eine Schadensersatzpflicht der Beklagten aus Amtshaftung nicht ausgelöst worden.(§ 839 BGB).

Zitierte Normen: Art. 34 GG § 839 BGB
VersagungsgrundBGBlGesetzPaßbewerberAbslPaßbehördengesetzlichKlägerpassenPaßbewerbers

Volltext der Entscheidung

Pür das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
■2^83-064:

Gesetz:
§ 839 BGB
Gesetz über das Paßwesen vom 4. März 1952 (BGBl 1 2$Ö)/ 24. Mai 1956 (BGBl I 435), § 7 Abs.l Buchstod
 Bechtssatzs
1.) Besteht die Pflicht der Paßbehörde, einem Paßbewerber, der sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen will, den Paß zu versagen, auch gegenüber dem Unterhaltsberechtigten?
2.) Zum Umfang der Amtspflicht zur Nachforschung* ob der Versagungsgrund in der Person des Paßbewerbers vorliegt.
Aktenzeichens III ZA 16/57	X.tt®	Braunschweig
 Beschluß des BGH vom 21. September 1957 H.01G Braunschweig
 Ill ZA 16/57
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SL iL JL chi u g In Sachen
 des minder jährigen Heina	gesetzlich	vertreten
 durch das Kreis jugendamt WlflHBin Ko^HB?
- Prozeßbevollmächtigter II.
Klägers, Berufungsklägers und Antragstellers,
 Instanz:
gegen
 die Stadt Braunschweig, vertreten durch den Ver-waltungsausschuß,
- Prozeßbevollmächtigter II.
Beklagt e, Be rufungsheklagte und Antragsgegnerin,
 Instanz; Hechts
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hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 21. September 1957 durch die unterfertigten Hichter für Hecht erkannt s
Dem Kläger wird das Armenrecht für die Bevisions-instanz verweigert.
G r ü n d e s
Der Kläger wirft dem bei der beklagten Gemeinde errichteten Paßamt vor, es habe unter Verstoß gegen § 7 Abs.l Buchst.d des Gesetzes Uber das Paßwesen vom 4* tiärz 1952 (BGBl I 290) / 24. Kai 1956 (BGBl I 435) seinem außerehelichen Erzeuger einen Paß ausgestellt, obwohl dieser sich durch die beabsichtigte und inzwischen durchgeführte Auswanderung der ihm gegenüber dem unehelichen Kind obliegenden gesetzlichen Unterhaltspflicht habe entziehen wollen. Kit seinem aus diesem Vortrag gegen die beklagte Stadt abgeleiteten Schadensersatzanspruch (§ 839 3GB, Art.34 GG) ist er in den Vorinstanzen nicht durchgedrungen. Die beabsichtigte Hevision bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so daß dem Kläger das für. sie erbetene Armenrecht nicht bewilligt werden kann (5 114 ZPO).
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Allerdings spricht viel für die vom Kläger vertretene Auffassung., daß die genannte Gesetzesbestimmung mindestens auch im Interesse des einzelnen ünterhaltsberechtigten die Paßbehörde verpflichtet, dem Paßbewerber bei Vorliegen des gesetzlichen Tatbestandes den Paß zu versagen, und infolgedessen der Behörde Pflichten gegenüber einem Britten im Sinne des § 839 Abs,l Satz 1 BGB auferlegt, Benn der Versagungsgrund ist nicht, wie gegenüber dem Erstgezieht zu betonen ist, dahin gefaßt, daß zu besorgen ist, der Unterhaltsberechtigte werde bei Ausbleiben der Unterhaltsleistungen seitens des ihm unterhaltspflichtigen Paßbewerbers der öffentlichen Fürsorge anhe,jpifallen - eine Besorgnis, die damit entkräftet werden könnte, daß andere Verwandte des Unterhaltsberechtigten anstelle des Paßbewerbers mit Unterhaltsleistungen einsetzen würden -; er ist vielmehr darauf ausgerichtet, daß der Paßbewerber sich einer ihn treffenden gesetzlichen Unterhaltspflicht zu dem Nachteil des ihm gegenüberstehenden Ünterhaltsberechtigten ent-schlagen will, Bas legt den Schluß nahe, das Gesetz habe, indem es auf die einzelne Unterhaltsverpflichtung ahhebt, den Anspruch des Berechtigten auf Gewährung des Unter- • halts (auch) im Interesse seines Trägers für schutzwürdig erklären wollen und hier, wie in zahlreichen anderen Vorschriften auf dem Gebiete des Familienrechts, eine zu demin-de3t auch dem einzelnen Träger eines Anspruchs dienende Schutzbestimmung geschaffen.
Auch in einem weiteren Punkt ist das Vorbringen des Klägers beachtlich, Bas Berufungsgericht meint, nach der Fassung des § 7 Abs.l Buchst,d des Paßgesetzes brauchten die Paßämter erst dann eine Versagung des Passes zu erwägen, wenn Tatsachen vorlägen, die den Verdacht rechtfertigten, daß sich der Paßbewerber einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen werde; die Paßbehörden müßten jedoch nicht von sich aus Nachforschungen snsteilen, um sich durch diese erst Verdachtsgründe zu beschaffen; es stehe daher in dem Ermessen der Paßbehörden, durch Umfrage bei
 anderen Ämtern zu klären, ob sieh dieser oder jener Ver-dachtsgrund ergebe* Diese Ansicht würde in letzter Folgerichtigkeit dazu führen, daß die Paßbehörden den ihnen nicht näher bekannten Antragstellern ohne weiteres den erbetenen Paß erteilen könnten und müßten, solange ihnen nicht zufällig ein Verdachtsgrund bekannt geworden ist*
Das kann nicht der Sinn der gesetzlichen Begelung sein und ist auch von der beklagten Stadt nicht so gehandhabt worden. Diese holte vielmehr über den Paßbewerber im Blick auf die anderen in § 7 Abs.l des Gesetzes aufgeführten und offensichtlich ausschließlich im öffentlichen Interesse gelegenen Versagungsgründe Auskünfte bei anderen Stellen, namentlich bei dem Finanzamt und dem Landeskriminalamt ein« Auf der anderen Seite kJunen die Paßbehörden, die nach § 1 Abs.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Paßgesetzes vom 15« August 1952 (GKB1 S.227) alle paßangelegenheiten mit größter Beschleunigung und unter Vermeidung jeder schematischen Behandlung bearbeiten sollen, im einzelnen Pall einmal - wenn den Paßbe-werber belastende Umstände nicht bekannt geworden sind -aus der Persönlichkeit des Paßbewerbers den Schluß ziehen, daß kein Verdacht auf ein Verhalten vorliegt, dessen Feststellung einen Versagungsgrund im Sinne des § 7 Abs.l des Gesetzes abgäbe. \7ie die Paßbehörde in dem einzelnen Fall vorzugehen hat, muß sich letzten Endes jeweils nach dessen Gegebenheiten und Begleitumständen richten.
In einem Fall wie dem vorliegenden ist das Vorgehen der Beklagten zu demindest nicht unbedenklich. Sie hat dem Paßbewerber nur die verfängliche - und dann auch Wahrheits-widrig mit MHein,f beantwortete - Frage vorgelegt, ob er Unterhaltsverpflichtungen habe.. Sie hat ihm jedoch, abgesehen von den persönlichen Verhältnissen der in dem von* ihm beantragten Familienpaß aufzunehmenden Familienmitglieder, nicht nähere und konkrete Fragen über seine Pami-lienverhältniese - z.B. in erster oder späterer Ehe verheiratet, Grund der Auflösung einer früheren Ehe, Vorhan-
densein und “Unterbringung erstehelicher und etwa unehelicher Kinder - vorgelegt und damit eine Fragestellung unterlassen, die in gewissem Grade geeignet gewesen wäre, den Paßbewerber von unwahren Angaben abzuhalten« Irgend ^ eine Rückfrage, sei es auf ihrem Jugendamt, die nach dem ins einzelne gegangenen Vortrag des Klägers zur Aufdeckung der unrichtigen Angabe des Paßbewerbers geführt hätte, oder bei einer anderen Stelle hat sie, was den hier in Rede stehenden Versagungsgrund anlangt, nicht getätigt» Sine Paßsperre, die ein zweckmäßiges Mittel zur Sicherung von Unterhaltsforderungen ebgeben könnte, ist übrigens im vorliegenden Pall nicht beantragt gewesen»
Indessen erscheinen die^Bedienstete'n der beklagten Stadt, wenn und insoweit sie in der angegebenen Richtung etwas verabsäumt haben, im Hinblick auf das Urteil des Berufungsgerichts entschuldigt, das eine Hachforschungs-pflicht verneint hat. Zugunsten der Bediensteten greift hier der Satz ein, daß einem Beamten seine Handlung oder Unterlassung im allgemeinen nicht als Verschulden angerechnet werden kann, wenn sie ein* Kollegialgericht für objektiv berechtigt gehalten hat. Von diesem Grundsatz den vorliegenden Pall auszunehmen, besteht angesichts der
 nicht einfachen Rechtslage, zu der sich der Bundesgerichts-
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hof bisher noch nicht geäußert hatte, kein Anlaß. Stand es aber nach der Auffassung des Berufungsgerichts der Paßbehörde frei, durch Ermittlungen zu klären, ob sich ein Versagungsgrund ergebe, so kann es dem Leiter des städtischen Paßamtes nicht als Pehrlässigkeit angerechnet werden, wenn er seine Sachbearbeiter nicht darüber aufklärte, daß sie aus einem Vermerk auf der von dem damals arbeitslosen Vater des Klägers vorgelegten "Stempelkarte" das Bestehen von Unterhaltsverpflichtungen des-Paßbewerbers hätten erkennen können. Konnte aber weiter die den Antrag bearbeitende Sachbearbeiterin die "Stempelkarte" lediglich als einen Ausweis für die Arbeitslosigkeit des Paßbewerbers ansehen, so ist es auch ihr nicht zu verargen, wenn sie
 aus einem auf der Karte angebrachten Vermerk nicht auf das Bestehen anderweiter Unterhaltsverpflichtungen aufmerksam wurde» Fehlt es aber auf Seiten der Bediensteten der beklagten Stadt an einem Verschulden, so ist eine Schadensersatzpflicht der Beklagten aus Amtshaftung nicht ausgelöst worden.(§ 839 BGB).
Br. Geiger Br»Pagendarm Br. Welier Bx. Kreft Br» Hußla