September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterinnen Pohl und Dr. Arend beschlossen: Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 18. 2 Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen des Antragstellers in dem Schreiben vom 3. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Antragsteller sich dies wünscht, stellt diese keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 16/16 vom 8. September 2016 in dem Rechtsstreit ECU :DE: BGH:2016:080916BIIIZA16.16.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterinnen Pohl und Dr. Arend beschlossen: Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 18. August 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet. 2 Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen des Antragstellers in dem Schreiben vom 3. August 2016 in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Er hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedoch nicht als aussichtsreich im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erachtet. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Antragsteller sich dies wünscht, stellt diese keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12). Herrmann Reiter Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.07.2016 - 4 EK 6/16 -