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BGH · III ZA 16/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZA 16/14

Die Ablehnungsgesuche des Klägers vom 2. Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 22. Januar 2015 sowie der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt. Januar 2015 hat der Senat den Antrag des Klä- gers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts F. März 2015 die an dem Beschluss des Senats vom 22. Januar 2015 beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt sowie die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO beantragt. Dies ist bei den Ablehnungsgesuchen des Klägers offensichtlich nicht der Fall. 4 Da die Ablehnungsgesuche unzulässig sind, kann der Senat hierüber in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern entscheiden (Senatsbeschluss aaO; BGH, Beschluss vom 10. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert zutreffend auf 17.932,74 € festgesetzt, so dass die Mindestbeschwer gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO nicht erreicht ist. Der wiederholt gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde geht aus den Gründen des Beschlusses vom 22.

Zitierte Normen: § 201 GVG § 78b ZPO
ProzesskostenhilfeGVGZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 16/14
vom 2. April 2015 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter
 beschlossen:
Die Ablehnungsgesuche des Klägers vom 2. März 2015 und 20. März 2015 werden als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 22. Januar 2015 sowie der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens zu tragen.
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.
Gründe
I.
1	Mit	Beschluss	vom	22. Januar 2015 hat der Senat den Antrag des Klä-
gers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts F.
vom 9. Juli 2014 -16 EntV 3/13 - mangels hinreichender Erfolgsaussicht
 
zurückgewiesen, da die nach § 201 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 GVG, § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO auch in Verfahren über Entschädigungsklagen nach §198 GVG erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht ist. Dagegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 2. März 2015 Gehörsrüge sowie Gegenvorstellung erhoben und hierfür zugleich Prozesskostenhilfe beantragt. Darüber hinaus hat er mit Schriftsätzen vom 2. März 2015 und 20. März 2015 die an dem Beschluss des Senats vom 22. Januar 2015 beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt sowie die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO beantragt.
2	Das	Ablehnungsgesuch	ist	unzulässig. Die Anhörungsrüge und die Ge-
genvorstellung sind unbegründet. Dementsprechend kann dem Kläger hierfür auch keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Da die Rechtsverfolgung aussichtslos ist, kommt die Bestellung eines Notanwalts nicht in Betracht.
3	1.	Das	Ablehnungsgesuch	(§	42	Abs. 1 ZPO) ist unzulässig. Bei der Ableh-
nung eines oder mehrerer Richter müssen ernsthafte Umstände aufgeführt werden, die die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen der abgelehnten Richter zu den Parteien oder zur Streitsache liegen; der Ablehnungsgrund muss durch nachvollziehbaren Bezug zu dem konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert sein (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 26. August 2014 -IIIZR(Ü) 1/14, BeckRS 2014, 17823 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 10. April 2008 - AnwZ (B) 102/05, BeckRS 2008, 07419 Rn. 4 mwN). Dies ist bei den Ablehnungsgesuchen des Klägers offensichtlich nicht der Fall. Sie erschöpfen
 
sich im Wesentlichen in allgemeinen rechtlichen und pseudo-psychologischen Betrachtungen. Soweit der Kläger geltend macht, an dem Beschluss vom 22. Januar 2015 hätten nur zwei Richter, nämlich der Vorsitzende und ein Beisitzer, mitgewirkt, übersieht er, dass der Beschluss durch sämtliche darin genannten Senatsmitglieder gefasst wurde, wobei es allerdings genügte, dass er nur vom Senatsvorsitzenden und dem Berichterstatter unterzeichnet wurde. Der Vorwurf des Klägers, der Senatsvorsitzende und Vizepräsident des Bundesgerichtshofs "kultiviere tiefe Abneigungs- und Abwehrhaltungen" gegenüber dem Klageverfahren nach §§ 198 ff GVG, ist substanzlos. Aus der zitierten Fundstelle (Festschrift Tolksdorf, S. 549, 552) ergibt sich nichts, was auch nur ansatzweise die Besorgnis der Befangenheit begründen könnte.
4	Da	die Ablehnungsgesuche unzulässig sind, kann der Senat hierüber in
 der Besetzung mit den abgelehnten Richtern entscheiden (Senatsbeschluss aaO; BGH, Beschluss vom 10. April 2008 aaO).
5	2.	Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 22. Januar 2015 ist
 unbegründet. Der Senat hat in der der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen des Klägers vollständig berücksichtigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet.
6	Auf	die Gegenvorstellung hat der Senat die Sachund Rechtslage erneut
 überprüft. Er sieht keinen Anlass, seine Entscheidung abzuändern. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert zutreffend auf 17.932,74 € festgesetzt, so dass die Mindestbeschwer gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO nicht erreicht ist.
7	3.	Da die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet, liegen die Vo-
raussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 114 Abs. 1 Satz 1
 
 ZPO) und die Bestellung eines Notanwalts (§ 78b Abs. 1 ZPO) nicht vor. Der wiederholt gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde geht aus den Gründen des Beschlusses vom 22. Januar 2015 ins Leere.
8	Der	Kläger	kann	mit	der	Bescheidung	weiterer	Eingaben	in	dieser	Sache
 nicht mehr rechnen.
Schlick	Herrmann	Wöstmann
 Seiters
Reiter
 Vorinstanz:
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.07.2014 - 16 EntV 3/12 -