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BGH · III ZA 16/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZA 16/14

Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Juli 2014 - 16 EntV 3/12 - und für die Rechtsbeschwerde gegen den Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des 16. 1 Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 3 Da ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Oberlandesgerichts nicht zu- Der Senat legt die Beschwerde des Klägers gegen den weitere Prozess- Juni 2012 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde aus. Gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs in Entschädigungssachen nach §§198 ff GVG durch das Oberlandesgericht stellt die Rechtsbeschwerde den einzigen in Betracht kommenden Rechtsbehelf dar (Senatsbeschluss vom 27. bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 201 GVG § 574 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 16/14
vom 22.Januar 2015 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter
 beschlossen:
Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juli 2014 - 16 EntV 3/12 - und für die Rechtsbeschwerde gegen den Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juli 2014 sowie "dessen vorangegangene Beschlüsse" seit dem 3. Juni 2012 werden zurückgewiesen.
Gründe:
1	Prozesskostenhilfe	kann	nur	gewährt	werden,	wenn die beabsichtigte
 Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2	1.	Die	beabsichtigte	Nichtzulassungsbeschwerde	hat	jedoch keine Erfolgs-
aussicht. Eine solche Beschwerde ist in Verfahren über Entschädigungsklagen nach §§ 198 ff GVG nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend
 
zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 201 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 GVG, § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO; Senatsbeschlüsse vom 25. Juli
2013	- III ZR 413/12, NJW 2013, 2762 Rn. 3 ff und vom 27. Februar 2014 - Ill ZR 161/13, BeckRS 2014, 05764 Rn. 6 ff). Daran fehlt es hier. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert zutreffend auf 17.932,74 € festgesetzt. Dieser Wert entspricht dem Interesse des Klägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € wird somit nicht erreicht.
3	Da	ein	Rechtsmittel	gegen	das	Urteil	des	Oberlandesgerichts nicht zu-
lässig ist, geht der im Prozesskostenhilfeverfahren zusätzlich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ins Leere.
4	2.	Der	Senat	legt	die	Beschwerde	des	Klägers	gegen	den	weitere	Prozess-
kostenhilfeanträge ablehnenden Beschluss des Oberlandesgerichts vom 9. Juli
2014	und gegen sämtliche "vorangegangene Beschlüsse" seit dem 3. Juni 2012 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde aus. Gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs in Entschädigungssachen nach §§198 ff GVG durch das Oberlandesgericht stellt die Rechtsbeschwerde den einzigen in Betracht kommenden Rechtsbehelf dar (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - III ZB 45/12, NJW 2012, 2449 Rn. 4). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich
 
bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Schlick	Reiter
 Vorinstanz:
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.07.2014 - 16 EntV 3/12 -