* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZA 16/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZA 16/10

Die Anträge des Antragstellers vom 13. November 2010 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 1. 1 Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). gericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 4 Der die Gehörsrüge des Antragstellers zurückweisende Beschluss des Oberlandesgerichts vom 18. dentlichen Beschwerde bei "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" verweist, ist anzu demerken, dass nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz der Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden kann (vgl. März 2010 - III ZB 11/10, BeckRS 2010, 06875 Rn. 1 und vom 16. Der vom Antragsteller für seine gegenteilige Auffassung angeführte Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
ZAZBBeschlußZPORechtsbeschwerdeKarlsruhe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 16/10 III ZA 17/10
vom 9. Dezember 2010
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink
 beschlossen:
Die Anträge des Antragstellers vom 13. und 28. November 2010 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. und 18. November 2010 -1 W 39/10 - werden zurückgewiesen.
Gründe:
1	Prozesskostenhilfe	kann	nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte
 Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
2	Die	Rechtsbeschwerde	hat jedoch keine Erfolgsaussicht.
3	Als	Rechtsmittel gegen den das Richterablehnungsgesuch des An-
tragstellers vom 25. Oktober 2010 zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts vom 10. November 2010 kommt allein die Rechtsbeschwerde in Betracht (s. §46 Abs. 2, §567 Abs. 1, §574 Abs. 1 ZPO; BGH, Beschlüsse vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 und vom 24. November 2008 - II ZB 4/08, NJW-RR 2009, 465 f Rn. 6 und 10). Diese ist indes nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Oberlandes-
 
gericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
4	Der die Gehörsrüge des Antragstellers zurückweisende Beschluss des Oberlandesgerichts vom 18. November 2010 ist gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar.
5	Soweit	der Antragsteller auf die frühere Rechtsprechung zur außeror-
dentlichen Beschwerde bei "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" verweist, ist anzu demerken, dass nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz der Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden kann (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. März 2002 -IXZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff; Senat, Beschlüsse vom 4. März 2010 - III ZB 11/10, BeckRS 2010, 06875 Rn. 1 und vom 16. September 2010 - Ill ZA 5/10, BeckRS 2010, 22852). Der vom Antragsteller für seine gegenteilige Auffassung angeführte Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 2009 (I ZB 93/08 - NJW-RR 2009, 1223) ist auf eine vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde hin ergangen und betrifft die Anfechtung eines Beweisbeschlusses über die Erstellung eines Gutachtens zur Klärung der Prozessfähigkeit einer Prozesspartei, der ohne deren vorherige Anhörung zu dieser Frage erlassen wurde. Die (generelle) Anerkennung einer außerordentlichen Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" ist hiermit nicht verbunden.
 
6	Der	Antragsteller	kann	nicht	damit	rechnen,	dass	weitere	Eingaben	in
 dieser Sache verbeschieden werden.
Schlick	Tombrink
 Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.07.2010 - 9 T 189/09 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.11.2010-1 W 39/10-