* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZA 16/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZA 16/09

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom 15. Juni 2009 (IS 60/09) sowie gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. 2 Das Landgericht Bad Kreuznach hat den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 29. Das Oberlandesgericht Koblenz hat - nach vorherigem Hinweis und vergeblicher Anregung der Rücknahme - die dagegen gerichtete Beschwerde als unzulässig verworfen, da gegen die landgerichtliche Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben ist und eine - im Übrigen ohnehin beim Bundesgerichtshof einzulegende - Rechtsbeschwerde vom Landgericht nicht zugelassen wurde.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
SchlickRechtsmittelSeitersBadKoblenzZPOKreuznachRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

III ZA 16/09	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3. September 2009
	in dem Rechtsstreit
 Antragsteller und Beklagter, gegen
 Antragsgegner und Kläger
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink
 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom 15. Juni 2009 (IS 60/09) sowie gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Juli 2009 (1 W 448/09) wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die	beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf
 Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (§ 114 Satz 1 ZPO).
2	Das	Landgericht Bad Kreuznach hat den Antrag des Beklagten auf
 Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 29. April 2009 mangels Zulässigkeit des Rechtsmittels (§ 511 Abs. 2 ZPO) zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Koblenz hat - nach vorherigem Hinweis und vergeblicher Anregung der Rücknahme - die dagegen gerichtete Beschwerde als unzulässig verworfen, da gegen die landgerichtliche Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben ist und eine - im Übrigen ohnehin beim Bundesgerichtshof einzulegende - Rechtsbeschwerde vom Landgericht nicht zugelassen wurde.
3	Diese	Beschlüsse sind mit der Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar. Nach
§ 574 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zu dem Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz bezüglich des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich bestimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
 
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 -NJW-RR 2005, 294 f).
Schlick	Seiters
 Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 15.06.2009 -IS 60/09 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.07.2009 - 1 W 448/09 -