Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom 15. Juni 2009 (IS 60/09) sowie gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. 2 Das Landgericht Bad Kreuznach hat den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 29. Das Oberlandesgericht Koblenz hat - nach vorherigem Hinweis und vergeblicher Anregung der Rücknahme - die dagegen gerichtete Beschwerde als unzulässig verworfen, da gegen die landgerichtliche Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben ist und eine - im Übrigen ohnehin beim Bundesgerichtshof einzulegende - Rechtsbeschwerde vom Landgericht nicht zugelassen wurde.
III ZA 16/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3. September 2009 in dem Rechtsstreit Antragsteller und Beklagter, gegen Antragsgegner und Kläger Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom 15. Juni 2009 (IS 60/09) sowie gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Juli 2009 (1 W 448/09) wird abgelehnt. Gründe: 1 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (§ 114 Satz 1 ZPO). 2 Das Landgericht Bad Kreuznach hat den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 29. April 2009 mangels Zulässigkeit des Rechtsmittels (§ 511 Abs. 2 ZPO) zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Koblenz hat - nach vorherigem Hinweis und vergeblicher Anregung der Rücknahme - die dagegen gerichtete Beschwerde als unzulässig verworfen, da gegen die landgerichtliche Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben ist und eine - im Übrigen ohnehin beim Bundesgerichtshof einzulegende - Rechtsbeschwerde vom Landgericht nicht zugelassen wurde. 3 Diese Beschlüsse sind mit der Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar. Nach § 574 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zu dem Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz bezüglich des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich bestimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 -NJW-RR 2005, 294 f). Schlick Seiters Vorinstanzen: LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 15.06.2009 -IS 60/09 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.07.2009 - 1 W 448/09 -