November 2003 in dem Rechtsstreit Kläger und Antragsteller, gegen Beklagte und Antragsgegner, Der III. November 2003 durch die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und Galke beschlossen:
Abschrift III ZA 16/03 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. November 2003 in dem Rechtsstreit Kläger und Antragsteller, gegen Beklagte und Antragsgegner, Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2003 durch die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und Galke beschlossen: Der Antrag des Antragstellers, ihm für eine Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. August 2003 und 5. September 2003 - 9 W 265/03 -Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Denn gegen die im Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Entscheidungen des Kammergerichts ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, da dies weder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch weil sie in den angefochtenen Beschlüssen zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Es kommt daher nicht darauf an, ob - wie der Kläger meint - Zulassungsgründe im Sinn des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegen. Streck Dörr