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BGH · Ill ZA 14/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZA 14/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 09.06.2008 -1-11 W 8/08 - wird zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
10ZARichterinBUNDESGERICHTSHOFStatthaftigkeitsvoraussetzungengesetzlichRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

Ill ZA 14/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. Juli 2008 in dem Rechtsstreit
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
 beschlossen:
Das Gesuch des Antragstellers um Prozesskostenhilfe und um Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 09.06.2008 -1-11 W 8/08 - wird zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da die gesetzlichen Statthaftigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind.