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BGH · III ZA 13/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZA 13/14

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 8. zeichnete Beschluss ist, der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23. Eine Entscheidung von diesem Tage, den der Kläger in seinem Antrag benennt, existiert nicht. 2 Der Senat legt das Begehren des Klägers als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den anzufechtenden Beschluss aus, da dies der einzige in Betracht kommende Rechtsbehelf gegen Vorliegend ficht der Kläger jedoch einen Beschluss an, durch den ihm die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Berufungsinstanz versagt wurde. 3 Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg so dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 114 Satz 1 ZPO) nicht erfüllt sind.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
SchlickBewilligungHerrmannZPOKlägerRechtsbeschwerdeZivilsenat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 13/14
vom 30. Oktober 2014 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Seiters, Tombrink und Reiter
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 8. Zivilsenat - vom 17. April 2014 - 8 U 1281/10 -wird abgelehnt.
Gründe
1	Der	Senat	geht	davon aus, dass Gegenstand des Verfahrens der vorbe-
zeichnete Beschluss ist, der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23. April 2014 zugestellt wurde. Eine Entscheidung von diesem Tage, den der Kläger in seinem Antrag benennt, existiert nicht. Soweit er "Beschlüsse" im Plural anführt, ist anzu demerken, dass lediglich eine Entscheidung in dem betreffenden Zeitraum ergangen ist.
2	Der	Senat	legt	das Begehren des Klägers als Antrag auf Bewilligung von
 Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den anzufechtenden Beschluss aus, da dies der einzige in Betracht kommende Rechtsbehelf gegen
 
Entscheidungen der vorliegenden Art ist. Eine "außerordentliche Beschwerde", die der Kläger erheben möchte, sieht die Zivilprozessordnung auch in dem von ihm behaupteten Fall einer "vorsätzlichen Gesetzes- und Rechtsverletzung" nicht vor. Die vom Kläger weiterhin angeführte Nichtzulassungsbeschwerde findet nur gegen die Nichtzulassung der Revision in einem in der Berufungsinstanz ergangenen Endurteil statt (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1, § 544 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ficht der Kläger jedoch einen Beschluss an, durch den ihm die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Berufungsinstanz versagt wurde. Über die weiterhin geltend gemachte Anhörungsrüge hat das Gericht zu befinden, dessen Entscheidung beanstandet wird (vgl. § 321a Abs. 4 und 5 ZPO).
3	Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
 so dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 114 Satz 1 ZPO) nicht erfüllt sind. Dieses Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
4
Da es an der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt, besteht auch keine Veranlassung, darüber zu befinden, ob und in welchem Um-
 
fang der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.
Schlick	Herrmann
 Vorinstanzen:
LG Ansbach, Entscheidung vom 04.06.2010 -20 614/03 -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 17.04.2014 - 8 U 1281/10 -