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BGH · III ZA 13/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZA 13/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Zivilsenat, vom 13.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
ZAgesetzlichStatthaftigkeitsvoraussetzungenRechtsbeschwerdeZivilsenat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 13/06
vom 9. November 2006 in dem Rechtsstreit
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann
 beschlossen:
Das Gesuch des Antragstellers um Prozesskostenhilfe und um Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat, vom 13. Oktober 2006 -IW 58/06 - wird zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da die gesetzlichen Statthaftigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind.