Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Zivilsenat, vom 13.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 13/06 vom 9. November 2006 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann beschlossen: Das Gesuch des Antragstellers um Prozesskostenhilfe und um Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat, vom 13. Oktober 2006 -IW 58/06 - wird zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da die gesetzlichen Statthaftigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind.