Antragsteller im gerichtlichen Verfahren und Berufungsführer, Verfahrensbevollmächtigte II. Juli 2004 zu behandelnde "Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör" vom 17. Der Senat hat sich in dem Beschluß vom 1. Juni 2004 - III ZR 93/93 - mit der Argumentation des Beteiligten zu 1 auseinandergesetzt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 13/04 vom 29. Juli 2004 in der Baulandsache betreffend Entschädigungsansprüche bezüglich der Flurstücke 334/6, 339, 340, 345/4, 361/4, 332/3, 335 und 337 der Gemarkung Beteiligte: 1. Antragsteller im gerichtlichen Verfahren und Berufungsführer, Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: 2. Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren und Berufungsgegner, - Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann beschlossen: Die als Gegenvorstellung des Beteiligten zu 1 gegen den Senatsbeschluß vom 1. Juli 2004 zu behandelnde "Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör" vom 17. Juli 2004 wird zurückgewiesen. Der Senat hat sich in dem Beschluß vom 1. Juli 2004 - in Verbindung mit dem in Bezug genommenen Beschluß vom 24. Juni 2004 - III ZR 93/93 - mit der Argumentation des Beteiligten zu 1 auseinandergesetzt. Diesem ist also durchaus rechtliches Gehör gewährt worden. Schlick Streck