Der III. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann beschlossen: Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts München vom 13. Gegen die Streitwertentscheidungen der Oberlandesgerichte findet eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof nicht statt (§ 25 Abs.3 Satz 1, Halbsatz 2 i.V. m. Die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts ist im übrigen auch in der Sache nicht zu beanstanden (s.
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 13/04 vom 1. Juli 2004 in der Baulandsache Beteiligte: 1. Antragsteller im gerichtlichen Verfahren und Berufungsführer, -Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: 2. Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren und Berufungsgegner, -Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann beschlossen: Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts München vom 13. Mai 2004 - U 3/02 Bau - wird mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zurückgewiesen. Gegen die Streitwertentscheidungen der Oberlandesgerichte findet eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof nicht statt (§ 25 Abs. 3 Satz 1, Halbsatz 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG). Dies gilt auch für eine Rechtsbeschwerde nach neuem Recht (vgl. BAG BB 2003, 1511; Hartmann, Kostengesetze 33. Aufl. § 25 GKG Rn. 74). Die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts ist im übrigen auch in der Sache nicht zu beanstanden (s. den Senatsbeschluss vom 24. Juni 2004 - III ZR 93/03). Schlick Streck