Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 7. 1 Dem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe, die für jede Instanz besonders erfolgt, sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung der eingeführten Vordrucke sowie entsprechende Belege beizufügen (§117 Abs. 2, 4 ZPO). Bei einem PKH-Gesuch für ein befristetes Rechtsmittel muss dies innerhalb der Rechtsmittelfrist geschehen (st. Bis zu dem Ablauf der -durch die Zustellung des Urteils des Berufungsgerichts vom 11. Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin zu den Akten gereicht worden. gen des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin in der Antragsschrift vom 14.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 12/05 vom 16. Februar 2006 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. August 2005 - 7 U 72/04 - wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Dem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe, die für jede Instanz besonders erfolgt, sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung der eingeführten Vordrucke sowie entsprechende Belege beizufügen (§117 Abs. 2, 4 ZPO). Bei einem PKH-Gesuch für ein befristetes Rechtsmittel muss dies innerhalb der Rechtsmittelfrist geschehen (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs; Nachweise bei Zöller/ Philippi ZPO 25. Aufl. § 119 Rn. 53). Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat mit der am 15. September 2005 eingegangenen Antragsschrift angekündigt, eine "Formularerklärung" werde nachgereicht. Bis zu dem Ablauf der -durch die Zustellung des Urteils des Berufungsgerichts vom 11. August 2005 am 18. August 2005 in Gang gesetzten - Beschwerdefrist von einem Monat (am Montag, dem 19. September 2005) ist dies jedoch nicht geschehen; erst mit am 6. Oktober 2005 eingegangenem Schriftsatz vom 5. Oktober 2005 ist eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin zu den Akten gereicht worden. 2 Der Senat hat auch keine Möglichkeit gesehen, den weiteren Ausführun- gen des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin in der Antragsschrift vom 14. September 2005 eine Verweisung auf das in der Vorinstanz benutzte Formular, verbunden mit der unmissverständlichen Mitteilung, die Verhältnisse seien unverändert geblieben (vgl. BGHZ 148, 66, 69), zu entnehmen. Schlick Streck Kapsa Galke Herrmann Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 28.04.2004 - 1 0 382/02 -OLG Köln, Entscheidung vom 11.08.2005 - 7 U 72/04 -