Einer armen Pa sucht (BGHZ 16 rtei, die rechtzeitig um das Armenrecht nach-1), jedoch die Unterlagen über ihre Armut erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist einreicht und nicht innerhalb der Prist des § 234 ZPO darlegt, daß sie zur. rechtzeitigen Vorlegung der Unterlagen infolge eines unabwendbaren Zufalls nicht in der Lage gewesen ist, und diedie Unterlagen nicht unverzüglich nach dem Portfall jenes Hindernisses nachreicht, kann-Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Ablaufs der Rechtsmittelfrist nicht gewährt, werden (Bestätigung der Beschlüsse vom‘14i Juli 1955 -.IV . bis 8« Juni 1959j« Innerhalb dieser Pri3t ist Revision nicht eingelegt wordenj, sondern nur um Bewilligung des Armenrechts nachgesucht worden« Die Klägerin kann jedoch nicht damit rechnen? jedoch die Unterlagen über ihre Armut erst nach Ablauf der^Rechtsmittelfrist einreicht, keinen Anspruch auf Vvied4reinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Jtechtsmittelfrist. Demgegenüber verweist die Klägerin zu Unrecht auf folgendess Durc]|i die neuere Rechtsprechung, wonach ein am letzten (Page der Rechtsmittelfrist eingegangenes Armenrecht sgesuch noih als rechtzeitig angesehen werde (BGHZ reicheh, so kann die arme Partei innerhalb der Prist des § 234 !5?0 darlegen, daß sie zur Beschaffung und Einreichung der Armenpapiere infolge eines unabwendbaren Zufalls nicht in derj Lage gewesen ist* sie muß dann allerdings die Unterlagen unverzüglich nach dem Portfall dieses Hindernisses nabhreichen (Beschluß vom 22« Mai 1959 IV ZB 109/59)® "Armenrechtspapiere befinden sich bei den Akten, deren Heranziehung beantragt wird"« In den Prozeßakten befanden sich jedoch Armenrechtspapiere nicht® Auch die später nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgte Mitteilung, die Armenpapiere befänden sich in den "Akten VIII ZR 110/57 des Bundesgerichtshofs nebst vorinstanzlichen Akten" traf hin- Sichtlich, der Akten des Bundesgerichtshofs nicht zu« Die nicht einmal mit Aktenzeichen erwähnten "vorinstanzlichen Akten" befanden sich zwai) als Beiakten bei den Akten des jetzigen Baß die Klägerin "infolge eines unabwendbaren Zufalls nicht in der Lage jgewesen ist, die Armenpapiere rechtzeitig einzureichen",! hat die Klägerin innerhalb der Prist des § 234 ZPO nicht dargelegt« Die Klägerin hat sich zwar darauf berufen, in der Anwaltschaft bestehe immer noch die Meinung, daß, wenn Armenrechtsunterlagen nicht in Ord-nttng seien, diese vom Gericht angefordert würden j das sei auf eine langjährige gerichtliche Praxis aller Instanzen zurückzuführeno Diese Berufung auf eine angebliche Gerichtspraxis greift jedoch nicht durch« Zunächst ist eine derartige Gerichtspraxis in dem von der Klägerin behaupteten • Tftnfang nicht bekannt« Im vorliegenden Palle handelte es sich nämlich nicht etwa nur um Ergänzung bereits nen, d$ß ihr weitere Auflagen zur Ergänzung der etwa nicht vollständigen Armenrechtspapiere gemacht würden® Sie hat vielmehr überhaupt keine Unterlagen für die von ihr behauptete Almut eingereichto Im übrigen hat der Bundesgerichtshof bereits seit dem Jahre 1955 durch seinen oben angeführten Besjchluß eine andere Ansicht vertreten® Biese Rechtsansicht ijst auch veröffentlicht worden® Baran mußten die Anwälte slich halten® Sie haben.das grundlos nicht getan® Bie-ses Verhalten ihrer Anwälte ist der Klägerin nach ausdrücklicher Bestimmung des Gesetzes zuzurechnen.
n m %lrhs chia^w^# Amtliche Sammlmgs nein 2* 2384 052 ZPO §§ 118, 233 Ha, Hb, 236 B Einer armen Pa sucht (BGHZ 16 rtei, die rechtzeitig um das Armenrecht nach-1), jedoch die Unterlagen über ihre Armut erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist einreicht und nicht innerhalb der Prist des § 234 ZPO darlegt, daß sie zur. rechtzeitigen Vorlegung der Unterlagen infolge eines unabwendbaren Zufalls nicht in der Lage gewesen ist, und diedie Unterlagen nicht unverzüglich nach dem Portfall jenes Hindernisses nachreicht, kann-Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Ablaufs der Rechtsmittelfrist nicht gewährt, werden (Bestätigung der Beschlüsse vom‘14i Juli 1955 -.IV . ZA 65/55 - m jZPO § 233 Hr. 59 - und vom 22. Mai 1959 - IV ZB 109/59). BGH,, Besohle Vo 4» Juli 1959 - III 2A 11/59 - OLG Celle LG Hannover Ill ZA 11/59 Beschluß In Sachen der Webmeisterjin Frau Ike in Bl B^MHfctraße M, j Klägerin, Berufungsklägerin ; und Antragstellerin, - Prozeßbevolljnächtigter? Rechtsanwalt gegen D die Gemeinde tungsaus s chuß, , vertreten durch deren Verwal- Beklagte, Berufungsbeklagte und Antragsgegnerin, - Prozeßbevollnächtigte II® Instanz? Rechtsanwälte hat der III, Z vom 4o Juli 19 Br« Geiger und Br« Hußla und beschlossen? Ber Kläge nachgesuc ivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung 59 unter Mitwirkung des Senat spr äs identen Prof, der Bundesrichter Br« Pagendarm, Br« Weber, Gähtgens rin wird das für den levisionsrechtszug hte Armenrechf“ verweigert« I Gründe : Das Urteil?; das mit der Revision angefochten werden soll? ist der Klägerin von Anwalt zu Anwalt am 8« Mai 1959 zages teilt worden« Die Revisionseinlegungsfrist lief also i bis 8« Juni 1959j« Innerhalb dieser Pri3t ist Revision nicht eingelegt wordenj, sondern nur um Bewilligung des Armenrechts nachgesucht worden« Die Klägerin kann jedoch nicht damit rechnen? daß ihr;, obgleich sie noch während des Daufes der Revisionseinlegdngsfrist und damit nach der neueren Rechtsprechung rechtzeitig (BGHZ 16? 1) um das Armenrecht nachgesucht hat, Wiedereinsetzung in den vorigen stand wegen Versäumung der JEtevisionseinlegungsfrist gewährt wird« Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 14« Juli 1955 IV ZA 65/55 = Bl Kr« 59 zu ZPO § 233? Beschluß vom 22« Mai 1959 IV ZB 109/59) hat eine arme Partei? die rechtzeitig um das .Armenrecht nachgesucht hat? jedoch die Unterlagen über ihre Armut erst nach Ablauf der^Rechtsmittelfrist einreicht, keinen Anspruch auf Vvied4reinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Jtechtsmittelfrist. A4 dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Demgegenüber verweist die Klägerin zu Unrecht auf folgendess Durc]|i die neuere Rechtsprechung, wonach ein am letzten (Page der Rechtsmittelfrist eingegangenes Armenrecht sgesuch noih als rechtzeitig angesehen werde (BGHZ I 16, 1), werde praktisch darauf abgestellt, daß der armen Partei dieselbe öberlegungsfrist gewährt werden solle wie der vermögenden Partei« Diese Gleichstellung erfordere aber noch pinen weiteren Schluß, nämlich, daß auch von der armen Partei nur verlangt werden könne, daß sie mit Ablauf der Rechtsmittelfrist sich um die Armenrechts- ~ 3 - •unterlagen bemühe, falls solche Unterlagen noch erfordere lieh dein sollten, da erfahrungsgemäß die dadurch einsetzende behördliche Arbeit immer eine gewisse Zeit erfordereo Diese (Erwägungen greifen jedoch nicht durch« Von der armen Partei muß gerade so wie von der nicht armen Partei verlangt werden, daß sie während des Laufes der Rechtsmittelfrist alles in ihren Kräften stehende unternimmt, um das Rechtsmittel ordnungsmäßig einlegen zu können. Gerade so wie die nicht arme Partei die etwa erforderlichen Kostenbeträge (z.B« Vorschüsse für Anwaltskosten) sich rechtbesorgen oder für die Sicherung derartiger Ansprü-»trgen muß, so ist die arme Partei gehalten, sich wäh- zeitig che so rend d er Rechtsmittelfrist um die Armenpapiere zu bemühen« Sie ist damit nicht schlechter gestellt als die nicht arme Parteij was die Klägerin erstrebt, stellt sich dagegen als eiae - im Gesetz nicht vorgesehene - Besserstellung gegenüber der nicht armen Partei dar« Sollte es nicht möglich sein, die Armenpapiere trotz rechtzeitigen Bemühens fristgerecht zu erhalten und einzu-. reicheh, so kann die arme Partei innerhalb der Prist des § 234 !5?0 darlegen, daß sie zur Beschaffung und Einreichung der Armenpapiere infolge eines unabwendbaren Zufalls nicht in derj Lage gewesen ist* sie muß dann allerdings die Unterlagen unverzüglich nach dem Portfall dieses Hindernisses nabhreichen (Beschluß vom 22« Mai 1959 IV ZB 109/59)® Die Klägerin hat im Armenrechtsgesuch mitteilen lassen? "Armenrechtspapiere befinden sich bei den Akten, deren Heranziehung beantragt wird"« In den Prozeßakten befanden sich jedoch Armenrechtspapiere nicht® Auch die später nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgte Mitteilung, die Armenpapiere befänden sich in den "Akten VIII ZR 110/57 des Bundesgerichtshofs nebst vorinstanzlichen Akten" traf hin- i Sichtlich, der Akten des Bundesgerichtshofs nicht zu« Die nicht einmal mit Aktenzeichen erwähnten "vorinstanzlichen Akten" befanden sich zwai) als Beiakten bei den Akten des jetzigen i Verfahrens > jedoch als eine unter sehr zahlreichen, mehrere i 1000 Blätter umfassenden, anderen Beiakten. Bine derartige Bezugnahme auf so umfangreiche Beiakten ohne nähere Angabe i genügt nicht« Im übrigen handelte es sich um ein Armenrechts-Zeugnis aus dem Jalhre 1953» das für eine Partei, die sich als "Webmeisterin"' bezeichnet, mit Rücksicht auf die lange i inzwischen verstrichene Zeit keine Bedeutung mehr hat, weil ihre Verhältnisse jsich zu ihren Gunsten im Laufe der verstrichenen Zeit geländert haben können« Die neuen Armenpapiere sind aber [erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht wordenj« i i Baß die Klägerin "infolge eines unabwendbaren Zufalls nicht in der Lage jgewesen ist, die Armenpapiere rechtzeitig einzureichen",! hat die Klägerin innerhalb der Prist des § 234 ZPO nicht dargelegt« Die Klägerin hat sich zwar darauf berufen, in der Anwaltschaft bestehe immer noch die Meinung, daß, wenn Armenrechtsunterlagen nicht in Ord-nttng seien, diese vom Gericht angefordert würden j das sei auf eine langjährige gerichtliche Praxis aller Instanzen zurückzuführeno Diese Berufung auf eine angebliche Gerichtspraxis greift jedoch nicht durch« Zunächst ist eine derartige Gerichtspraxis in dem von der Klägerin behaupteten • Tftnfang nicht bekannt« Im vorliegenden Palle handelte es sich nämlich nicht etwa nur um Ergänzung bereits i eingereichter Arme^arechtspapiere« Bei den Gerichtsakten befanden sich überhaupt keine Armenrechtsunterlagen. Die Klägerin hatte auch in den Vorinstanzen im vorliegenden Verfahren das Armeinrecht nicht gehabt. Die ganz allgemein, gehaltene Bezugnahme auf Akten eines früheren Verfahrens genügt in keiner T^eise, damit sie durch weitere Auflagen des Gerichts ergänjzt werden konnte. Bereits auf Grund die- i ses Sachverhaltes kann nicht davon gesprochen werden, die Klägerin hätte nach einer Gerichtspraxis damit rechnen kön- i nen, d$ß ihr weitere Auflagen zur Ergänzung der etwa nicht vollständigen Armenrechtspapiere gemacht würden® Sie hat vielmehr überhaupt keine Unterlagen für die von ihr behauptete Almut eingereichto Im übrigen hat der Bundesgerichtshof bereits seit dem Jahre 1955 durch seinen oben angeführten Besjchluß eine andere Ansicht vertreten® Biese Rechtsansicht ijst auch veröffentlicht worden® Baran mußten die Anwälte slich halten® Sie haben.das grundlos nicht getan® Bie-ses Verhalten ihrer Anwälte ist der Klägerin nach ausdrücklicher Bestimmung des Gesetzes zuzurechnen. Ba für die beabsichtigte Revision Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht gewährt werden kann, i^t das Armenrechtsgesuch zurückzuweisen ohne Prüfung, ob eine rechtzeitig eingelegte Revision oder eine Revision, für die die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Rechts-mittelfrist zu gewähren wäre, Erfolg versprochen hätte* Br® Geiger Br. Pagendarm Br .Weber Br.Kußla Gähtgens