Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 28. 1 Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl.
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 11/10 vom 28. Oktober 2010 in dem Prozesskostenprüfungsverfahren Antragsteller, gegen Antragsgegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. September 2010 - 28 W 2112/10 - wird abgelehnt. Gründe: 1 Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). 2 Die Rechtsbeschwerde hat jedoch, worauf bereits die Rechtspflegerin des Senats zutreffend hingewiesen hat, aus den folgenden Gründen keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. z.B.: BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f). Schlick Herrmann Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 06.09.2010 - 34 O 363/10 -OLG München, Entscheidung vom 27.09.2010 - 28 W 2112/10 - Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 06.09.2010 - 34 O 363/10 -OLG München, Entscheidung vom 27.09.2010 - 28 W 2112/10 -