Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 1995 - III ZR 52/94 - NJW-RR 1995, 991 und vom 7. Mai 1998 - Ill ZR 268/96 - NJW-RR 1998, 1342) und diese in tatrichterlicher Würdigung ohne zulassungsbegründende Rechtsfehler auf den ihm vorliegenden Fall angewendet.
Abschrift III ZA 11/04 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Beklagter und Antragsteller, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: gegen Kläger und Antragsgegner, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das Berufungsgericht hat der angefochtenen Entscheidung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Grundsätze zugrunde gelegt (zur Anwendung der Grundsätze über ein unternehmensbezogenes Geschäft in Anlagevermittlungsfällen vgl. etwa Senatsurteile vom 6. April 1995 - III ZR 52/94 - NJW-RR 1995, 991 und vom 7. Mai 1998 - Ill ZR 268/96 - NJW-RR 1998, 1342) und diese in tatrichterlicher Würdigung ohne zulassungsbegründende Rechtsfehler auf den ihm vorliegenden Fall angewendet. Daß ein anderer Zivilsenat dieses Gerichts in einer ähnlich liegenden Sache in der Frage der Vertragsbeziehung zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, weil er - im maßgebenden Punkt - von einem anderen Sachverhalt ausgegangen ist, beruht nicht auf einer Heranziehung anderer rechtlicher Grundsätze, sondern auf seiner tatrichterlichen Würdigung. Schlick Dörr