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BGH · III ZA 10/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZA 10/09

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. 1 Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist. Jedoch ist die Rechtsbeschwerde im Übrigen nicht zulässig, weil sie entgegen § 575 Abs. 1 ZPO nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des anzufechtenden Beschlusses eingelegt worden ist. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der wirtschaftlichen Bedürftigkeit der Beklagten kommt nicht in Betracht, da sie nicht, wie es erforderlich ist, ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe innerhalb der vorbezeichneten Frist eingereicht hat. Insbesondere trifft es zu, dass die Berufung zu verwerfen war, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 ZPO nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

Zitierte Normen: § 522 ZPO
ProzesskostenhilfeHerrmannKoblenzZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 10/09
vom 25. Juni 2009 in dem Rechtsstreit
 Beklagte und Antragstellerin,
 gegen
Klägerin und Antragsgegnerin,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt -
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters
 beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. August 2007 -10 U 677/07 - wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist.
2	Dieses	Rechtsmittel ist zwar von Gesetzes wegen statthaft, da sich die
 Beklagte gegen die Verwerfung ihrer Berufung gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 17. April 2007 wendet (§522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Jedoch ist die Rechtsbeschwerde im Übrigen nicht zulässig, weil sie entgegen § 575 Abs. 1 ZPO nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des anzufechtenden Beschlusses eingelegt worden ist. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der wirtschaftlichen Bedürftigkeit der Beklagten kommt nicht in Betracht, da sie nicht, wie es erforderlich ist, ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe innerhalb der vorbezeichneten Frist eingereicht hat. Überdies ist die beab-
 
sichtigte Beschwerde unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Insbesondere trifft es zu, dass die Berufung zu verwerfen war, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 ZPO nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
Schlick	Herrmann
 Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 17.04.2007 - 1 0 255/06 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 13.08.2007 - 10 U 677/07 -