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BGH · III ZA 282/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZA 282/13

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 27. Februar 2014 hat der Senat die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kläger mit Schreiben vom 2. März 2014, das der Senat, soweit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird, als Anhörungsrüge und im Übrigen als Gegenvorstellung versteht. Die zulässig erhobene Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg. Er hat das Vorbringen jedoch insgesamt als nicht Erfolg versprechend im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erachtet.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
ProzesskostenhilfeGegenvorstellungAnhörungsrügeMärzZPOKlägererfolgen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 282/13
vom 13. März 2014 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 27. Februar 2014 werden zurückgewiesen.
Gründe:
1	Mit Beschluss vom 27. Februar 2014 hat der Senat die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 2013 - 1 U 184/11 - und für einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen (§114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kläger mit Schreiben vom 2. März 2014, das der Senat, soweit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird, als Anhörungsrüge und im Übrigen als Gegenvorstellung versteht.
2	1.	Die zulässig erhobene Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) hat in der Sache
 keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung den von den Klägern vorgetragenen Sachverhalt in vollem Umfang geprüft. Er hat das Vorbringen jedoch insgesamt als nicht Erfolg versprechend im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erachtet. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als
 
die Kläger sich dies wünschen, stellt diese keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).
3	2.	Soweit die Kläger im Wege der Gegenvorstellung zu einer abweichen-
den Einschätzung der Erfolgsaussichten ihrer Rechtsverfolgung gelangen, sieht der Senat nach nochmaliger Überprüfung der Sachund Rechtslage keinen Anlass, seine Entscheidung abzuändern.
4	3.	Im Verfahren der Prozesskostenhilfe erfolgt keine (Neu-)Festsetzung des
 Streitwerts (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort "Prozesskostenhilfe"). Streitwertabhängige Gerichtsgebühren fallen nicht an. Nach § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO werden die dem Gegner entstandenen Kosten nicht erstattet.
Schlick	Reiter
 Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 09.06.2011 -30 286/07 -OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.09.2013 -1 U 184/11 -