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BGH · Ill ABZ 3/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ABZ 3/59

!{eeder des Motorschiffes Kläger und Berufungsbeklagte* Prozeßbevollmächtigter II« Instanz« Rechtsanwalt hier S3lbstablehnung von Richtern des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg« Vertrete|e, wie solche nach der Geschäftsordnung des Ober lande sgerichts in Gestalt* planmäßiger Bichter hier vorhanden sind, den Vorsitz übernehmen (vgl. näher, als die Entscheidung über die Selbstablehnung keine Einarbeitung in die Geschäfte des Spruchkörpers und keine Einflußnahme auf dessen Bechtspreohung voraussetzt, wie sie sonst voja Vorsitzenden gefordert werden* Nach der für die Senate des Oberlandesgerichts Oldenburg bestehenden Geschäftsordnung, so wie sie dem beschließenden Senat votliegt, sind dem dortigen 4« Zivilsenat drei anderen Senaten ^geteilte Oberlandesgerichtferäte als regelmäßige Vertrete^ der Mitglieder beigegebeh, hinsichtlich deren ein Grund, der sie an der Entscheidung über die Selbstablehnung des Vorsitzers und der ständigen Mitglieder hindern könnte, nicht geltend gemacht ist. Infolgedessen ist der oberlandesgerichtliche Senat nicht beschlußunfähig, io?daß das höhere Gericht nicht für die Entscheidung über die Selbstablehnungen cinzutrejben hat (§ 45 ZPO).

Zitierte Normen: § 117 GVG § 45 ZPO
VorsitzendeMitgliedOberlandesgerichtGVGBrGeschäftsordnungZivilsenat

Volltext der Entscheidung

Ill ABZ 3/59
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2383 002
dee Landes Riedersachsen- Justizfiskus - vertreten durch den Generalstaatsanwalt hei dem Oberlandesgericht in oriilHHHMt)’
1	Beklagten	und Berufungsklägers,
- ?rozeßbevollmäohtigta. II. IBsta»»
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• I • . .gegen
 den Kaufmann Birk U den Ing» Albert de B als Partenr
!{eeder des Motorschiffes
 Kläger und Berufungsbeklagte* Prozeßbevollmächtigter II« Instanz« Rechtsanwalt
 hier S3lbstablehnung von Richtern des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg«
Die Akten werden an das Oberlandesgericht zurückgegeben«
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 Hach djsr herrschenden Meinung darf allerdings der verhinderte Vorsitzende eines oberlandesgerichtlichen Senats nur durch .ein ständiges Mitglied seines Senats'vertreten worden« nic.it aber durch einen aus öinem anderen Senat als Vertreter zügozogenen Richter (§§ 117* 66 Absd GVG)» Bieser Satz* zu dem nicht allgemein Stellung genommen zu werden braucht^ ist aber nicht als eine ausnahmslos geltende Regelung, sondern als ein Ausnahmen zulassender Grundsatz zu begreifen« Rrj ist nicht anzuwenden* wenn infolge Verhinderung sämtlicher ordentlicher Mitglieder .eines Senats der Vorsitzende nicht| aus den Reihen seines eigenen Senats vertreten werden kannj. .ln einem. solchen* Falle'darf vielmehr der dienst-älteste der*von einem anderen Senat gestellten regelmäßigen
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Vertrete|e, wie solche nach der Geschäftsordnung des Ober lande sgerichts in Gestalt* planmäßiger Bichter hier vorhanden sind, den Vorsitz übernehmen (vgl. hierzu aus neuester Zeit das zu dem
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Abdruck (Ln der EntscheidungsSammlung vorgesehene Urteil des 1. Strafsenats vom 3* März 1959 1 StB 646/58, ferner 1 StB 370/55 vom 28. Februar 1956 sowie IM Hr. 4 zu § 67 GVG und BGSt 40*i 436). Die Ausnahme liegt im vorliegenden Fall umso . näher, als die Entscheidung über die Selbstablehnung keine Einarbeitung in die Geschäfte des Spruchkörpers und keine Einflußnahme auf dessen Bechtspreohung voraussetzt, wie sie sonst voja Vorsitzenden gefordert werden*
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Nach der für die Senate des Oberlandesgerichts Oldenburg bestehenden Geschäftsordnung, so wie sie dem beschließenden Senat votliegt, sind dem dortigen 4« Zivilsenat drei anderen Senaten ^geteilte Oberlandesgerichtferäte als regelmäßige Vertrete^ der Mitglieder beigegebeh, hinsichtlich deren ein Grund, der sie an der Entscheidung über die Selbstablehnung des Vorsitzers und der ständigen Mitglieder hindern könnte, nicht geltend gemacht ist. Infolgedessen ist der oberlandesgerichtliche Senat nicht beschlußunfähig, io?daß das höhere Gericht nicht für die Entscheidung über die Selbstablehnungen cinzutrejben hat (§ 45 ZPO).
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i	Karlsruhe,'	den	18«	April	1959
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