September 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Arndt, Br. Hußla, Gähtgens und Keßler . Durch den Beschluß vom 17« April 1961 sind dem Antragsteller die Kosten de3 Verfahrens nach § 36 Nr«. Februar 1961 nur für den Fall der Bewilligung des Armenrochts gestellt, deshalb entfalle eine Erstattungspflicht gemäß § 118 a Abs» IV ZPO, richtet sich gegen den Kostentitel selbst und ist im Erinnerungsverfahren unzulässig; es trifft auch nicht zu« Der Antragsteller hat den Schriftsatz vom 6« Februar 1961 als Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr» 3 ZPO bezeichnet und - nach Erörterung - mit dem Schriftsatz vom 27« Februar 1961 gebeten, das Landgericht. Berlin als zuständiges Gericht zu bestimmen, ohne deutlich zu machen, daß er diesen Antrag nur für den Fall der Bewilligung des Armenrochts stellen wolle» Demgemäß sind die Antragsgegner auf gef ordert v/orden, zu dem Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts - nicht zu dem Armenrechtsgesuch - Stellung zu nehmen und haben sich hierzu geäußert. Die durch die Verfügung des Berichterstatters vom 20» März 1961 gebotene Möglichkeit zur Klarstellung hat der Antragsteller nicht genutzt. Der Antragsteller hat daher die durch die Anhörung der Antragsgegner im Vorfahren des § 36 Nr. 3 ZPO entstandenen Kosten zu erstatten«
Ill AR2 29/61 2173 018 Beschluß In der Sache des Rechtsanwalts Br.jur. Max B Antragstellers, gegen und W< 1 . den Chefredakteur der Zeitschrift " Br. Gisclher W , 2. die Geschäftsführerder "CflHBI und Verlag GmbH", Joachim von B und Erwin H > zu 1) und 2) in BMIHBstr. 0^ 3» den Inhaber des -Verlages, O.H. H , Antragsgegner, - zu 1) und 2) vertreten durch Rechtsanwalt Br.W hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. September 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Arndt, Br. Hußla, Gähtgens und Keßler . beschlossen: Bie Erinnerung des Antragstellers gegen den Koaten-fostsotzungobcschluß des Urkundabeamten der Geschäftsstelle vom 11« August 1961 v/ird kostenpflichtig zurückgewiesen. Gründe : Bie Erinnerung ist gemäß § 104 ZPO zulässig und in rechter Prist und Porm eingelegt worden; sic hat jedoch keinen Erfolg. 2 Durch den Beschluß vom 17« April 1961 sind dem Antragsteller die Kosten de3 Verfahrens nach § 36 Nr«. 3 ZPO auferlogt worden« Das jetzige Vorbringen dos Antragstellers, er habe seinen Antrag vom 6. Februar 1961 nur für den Fall der Bewilligung des Armenrochts gestellt, deshalb entfalle eine Erstattungspflicht gemäß § 118 a Abs» IV ZPO, richtet sich gegen den Kostentitel selbst und ist im Erinnerungsverfahren unzulässig; es trifft auch nicht zu« Der Antragsteller hat den Schriftsatz vom 6« Februar 1961 als Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr» 3 ZPO bezeichnet und - nach Erörterung - mit dem Schriftsatz vom 27« Februar 1961 gebeten, das Landgericht. Berlin als zuständiges Gericht zu bestimmen, ohne deutlich zu machen, daß er diesen Antrag nur für den Fall der Bewilligung des Armenrochts stellen wolle» Demgemäß sind die Antragsgegner auf gef ordert v/orden, zu dem Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts - nicht zu dem Armenrechtsgesuch - Stellung zu nehmen und haben sich hierzu geäußert. Die durch die Verfügung des Berichterstatters vom 20» März 1961 gebotene Möglichkeit zur Klarstellung hat der Antragsteller nicht genutzt. Der Antragsteller hat daher die durch die Anhörung der Antragsgegner im Vorfahren des § 36 Nr. 3 ZPO entstandenen Kosten zu erstatten« Unbegründet ist seine Auffassung, daß hierfür nach dem Umfang der. Stellungnahme der Antragsgegner vom 24« Februar 1961 allenfalls eine 2/10 Gebühr angesetzt wer den dürfe« Rechtsanwalt Dr« S^H^hat sich in dem Schriftsatz vom 24» Februar 1961 für die Antragsgegner zu 1) und 2) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unter Verwertung der Rechtsprechung ausführlich geäußert» Der Schriftsatz geht über den Rahmen einfacher Schreiben (§ 120 RAGO) erheblich hinaus und rechtfertigt den An- satz einer halben Gebühr (§56 RAGO). Ein sonstiger Fehler der Kostenberechnung ist nicht gerügt und nicht ersichtliche Die Erinnerung ist daher mit d[er Kostenfolge aus § 91 ZPO zurückzuv/eisen* Dr. Geiger Gähtgens