Die Voraussetzungen von § 36 Ziff.6 ZPO sind insofern gegeben, als die Amtsgerichte Koblenz und Wiesbaden, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich Bei der nach § 36 Ziff.6 ZPO zu treffenden Bestimmung des zuständigen Gerichts sind auch verfahfensrecht-liche Bindungsbestimmungen und damit § 276 Abs. 2 ZPO zu beachten (BGHZ 17, 168). Das berührt indessen die B'indungswirkung des Verweisungsbeschlusses nicht (BGHZ 1, 341; 17, 168, 1715 28, 349)« Mit Rücksicht hierauf muß das Amtsgericht Wiesbaden als örtlich zuständiges Gericht bestimmt werden.
Ill ARZ 191/61 2185 074 Beschluß in der Sache des minderjährigen Kindes Gerald Pj durch das Jugendamt des Landkreises vertreten in Klägers, gegen Kurt in A®BNtraße flp, Beklagten, wegen Feststellung der Vaterschaft und Unterhalts. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. September 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler beschlossen: Das Amtsgericht in Wiesbaden wird als das örtlich zuständige Gericht bestimmt. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebUhrenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Gründe : Die Voraussetzungen von § 36 Ziff. 6 ZPO sind insofern gegeben, als die Amtsgerichte Koblenz und Wiesbaden, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich durch im Rechtsmittelaug nicht nachprüfbare Entscheidungen für örtlich unzuständig erklärt haben. Bei der nach § 36 Ziff. 6 ZPO zu treffenden Bestimmung des zuständigen Gerichts sind auch verfahfensrecht-liche Bindungsbestimmungen und damit § 276 Abs. 2 ZPO zu beachten (BGHZ 17, 168). Per am 23« Januar 1961 ergangene Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Koblenz entbehrt entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Wiesbaden nicht jeder gesetzlichen Grundlage, sondern beruht auf der Anwen dung von § 2*76 ZPO. Die Anwendung dieser Vorschrift im gegebenen Pall ist zwar fehlsam; jedenfalls die Bestimmung des § 263 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO hat der nachträglichen Verein barung eines Gerichtsstandes, wie sie hier vorgenommen und der Verweisung zugrundegelegt worden ist, entgegengestanden (IM ZPO Hr. 1 zu § 36 Ziff. 6; Stäin-Jonae-Schonke ZPO, 18. Auf1., § 38 II 2 d, § 263 IV 2* Wieczorek, ZPO, § 263,0 II a 2; die abweichende Entscheidung von OLG Celle in MDR 1957, 679 ist mit nicht durchgreifenden Zitaten belegt). Das berührt indessen die B'indungswirkung des Verweisungsbeschlusses nicht (BGHZ 1, 341; 17, 168, 1715 28, 349)« Mit Rücksicht hierauf muß das Amtsgericht Wiesbaden als örtlich zuständiges Gericht bestimmt werden. Dr. Geiger Dr. Hußla