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BGH · III ARZ 123/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ARZ 123/62

lung entsprechend dem Hilfsantrag der Klägerin an das Arbeitsgericht als üss örtlich zuständige Gericht verwiesen. rieht haben die Parteien erklärt, sie seien darüber einig, daß der Hechtsstreit vor dem Landgericht KWEMHB, Kammer für Handelssachen, durchgeführt werden solle. Gemäß dem Anträge der Klägerin hat sich das Arbeitsgericht daraufhin durch Beschluß vom 24. getragen werden solle; sachlich sei das Arbeitsgericht nicht zuständig, da die Klägerin als Handelsvertreterin gemäß § 84 Abs.l HGB tätig gewesen sei und ihre Tätigkeit nicht die Merkmale des Art-5 des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuches vom 6. Zur Begründung hat es ausgeführt j Durch den Beschluß vom 29 < Mai 1961 habe das Arbeitsgericht Uber die örtliche Zuständigkeit endgültig entschieden; da Beschlüsse nach § 276 ZPO unanfechtbar und für das angewiesene Gericht bindend seien, könne weder durch Vereinbarung der Parteien noch dürcii erneute Verweisung oine andere als die bestimmte örtlibhe Zuständigkeit begründet werden. Di© Voraussetzungen für eine Gerichtsstandbestim-raung nach dieser Vorschrift sind gegeben, da sich zwei Gerichte, von denen eines zuständig ist, durch nicht anfechtbare Beschlüsse für unzuständig erklärt haben (§36 Nr*6 ZPO). Daß im Ergebnis ein drittes Gericht als das zuständige zu bestimmen ist, ändert nichts daran, daß die Voraussetzungen des § 36 Nr. 6 ZPO gegeben sind. Im übrigen ist, da ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit den Rechtsstreit an oin Arbeitsgericht zurüekverwie-son hat, nach den in BGHZ 17, 168 ff entv/ickelten Grundsätzen der Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts, berufen. Die Weiterverweisung durch das Arbeitsgericht war insofern rechtsfehlerhaft und verstieß gegen § 276 Abs.2 ZPO, als es bezüglich der Örtlichen Zuständigkeit durch den Verweisungsbeschluß des Arbeitsgerichts KflBb-gebunden war. men von dieser Bindung nicht frei; gemäß § 263 Abs.2 Nr.2 ZPO ist eine nach Klageerhebung erfolgende Gerichtsstands-Vereinbarung insofern unbeachtlich, als sie nicht geeignet ist, die einmal begründete Zuständigkeit wieder zu beseitigen. 1487; Schneider DRiZ 1962, 41o; OLG Celle in MDR 1957» 680; OLG Düsseldorf in NJW 1961, 2355 und OLG Oldenburg in MDR 1962, 60) die gegenteilige Auffassung vertreten wird, vermag sich der Senat auch nach erneuter Prüfung dieser Meinung nicht anzuschließen. Die genannten ISntScheidungen und Schrifttumsstellon verkennen, soweit sie überhaupt den Gesichtspunkt des § 26'5 Abs.2 Nr.2 ZPO erörtern, daß der allgemein anerkannte (übrigens schon aus § 39 ZPO abzuleitende) Grundsatz, wonach auch nach Rechtshängigkeit durch Parteivereinbarung die Zuständiglceit eines sonst unzuständigen Gerichts begründet werden kann, nicht auch auf den umgekehrten Pall übertragen werden darf, in welchem einem einmal angerufenen zuständigen Gericht die Zuständigkeit durch Partei"* Vereinbarung wieder genommen werden soll (so zutreffend., auch OLG. - Soweit der Senat unter bestimmten yorauösetzüngen, nämlich im Pall der Klagoänderuhg, die Weiter-oder Rückverweisung an das für die geänderte Klage ausschließlich zuständige Gericht für zulässig angesehen hat und damit den Grundsatz des § 263 Abs.2 Nr.2 hat zurücktreten lassen (BGH vom 14. Der Senat ist, nachdem das Arbeitsgericht PP bindend seine sachliche Zuständigkeit verneint hat, gemäß § 36 Kr. 6 ZPO befugt, nunmehr das Landgericht Bp~ PP als das zuständige Gericht zu bestimmen, obwohl dieses Gericht selbst am Kompetenzkonflikt nicht beteiligt ist (Stein-Jonas-SchÖnke, 18.

Zitierte Normen: § 92a HGB § 276 ZPO
PallZPOörtlichzuständigBrArbeitsgerichtBeschlußZuständigkeit

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
2223 071
:1
ZPO §§ 263 Abs, 2 Nr. 2, 38
Der Senat hält auch nach erneuter Überprüfung an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest, wonach eine Gerichtsstandsvereinbarung nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit nicht dazu führen kann, die ünZuständigkeit eines einmal angerufenou zuständigen Gerichts zu begründen,
BGH, Beschl. v. 16. November X$62 - III ARZ 123/62
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Der III. 2ivilsenut des Bundesgerichtshofs het in der Sitssung vom 16. November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidonten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br* Arndt, Br. Hußla, Keßler uhd Br. Reinhardt beschlossen:
Bas Landgericht BflBfe, Kammer für Handelssachen, wird als das zuständige Gericht bestimmt.
Biese Bntscheidltog ergeht gefichtsgobüh^
Brstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der KostenehtScheidung in der Rauptsuche*
Vertretertätigkoit Klage auf Zahlung von 7 044»18 BM er-
durch Beschluß vom 29. Mai 1961 nach mündlicher Yerhand-

hoben. Bas Arbeitsgericht
 hat den Rechtsstreit

2 -
lung entsprechend dem Hilfsantrag der Klägerin an das Arbeitsgericht	als	üss	örtlich zuständige Gericht
 verwiesen. In der mündlichen Verhandlung vor diesem Ge- . rieht haben die Parteien erklärt, sie seien darüber einig, daß der Hechtsstreit vor dem Landgericht KWEMHB, Kammer für Handelssachen, durchgeführt werden solle. Gemäß dem Anträge der Klägerin hat sich das Arbeitsgericht daraufhin durch Beschluß vom 24. Oktober 1961 für sachlich und örtlich unzuständig erklärt und den Hechtsstreit an das Landgericht, Kammer für Handelsaachen, verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführts Es sei nicht mehr örtlich zuständig, nachdem sich die Parteien dahin geeinigt hätten, daß der Hechtsstreit in	aus-
getragen werden solle; sachlich sei das Arbeitsgericht nicht zuständig, da die Klägerin als Handelsvertreterin gemäß § 84 Abs.l HGB tätig gewesen sei und ihre Tätigkeit nicht die Merkmale des Art-5 des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuches vom 6. August 1955 i.V.m. § 92 a HGB erfüllt habe, so daß sie nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes gelte. - Bas Landgericht	Kammer	für	Handelssachen,	hat	sich-durch
 Beschluß vom 8. November 1961 für unzuständig erklärt und den Hechtsstreit an das Arbeitsgericht	zurückver-
v/iesen. Zur Begründung hat es ausgeführt j Durch den Beschluß vom 29 < Mai 1961 habe das Arbeitsgericht Uber die örtliche Zuständigkeit endgültig entschieden; da Beschlüsse nach § 276 ZPO unanfechtbar und für das angewiesene Gericht bindend seien, könne weder durch Vereinbarung der Parteien noch dürcii erneute Verweisung oine andere als die bestimmte örtlibhe Zuständigkeit begründet werden.
Die Parteien haben die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 56 Nr. 6 ZPO beantragt.
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Di© Voraussetzungen für eine Gerichtsstandbestim-raung nach dieser Vorschrift sind gegeben, da sich zwei Gerichte, von denen eines zuständig ist, durch nicht anfechtbare Beschlüsse für unzuständig erklärt haben (§36 Nr*6 ZPO). Daß im Ergebnis ein drittes Gericht als das zuständige zu bestimmen ist, ändert nichts daran, daß die Voraussetzungen des § 36 Nr. 6 ZPO gegeben sind.
Denn wenn - wie hier - nur die örtliche Zuständigkeit umstritten ist, genügt es, daß ein Gericht am Sitze eines der beiden am Zuständigkeitsstreit beteiligten Gerichte örtlich zuständig ist; dies ist der Pall, da nur entweder die örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes in BfBHfc oder die eines Gerichtes iri	in Betracht kommt. Im
 übrigen ist, da ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit den Rechtsstreit an oin Arbeitsgericht zurüekverwie-son hat, nach den in BGHZ 17, 168 ff entv/ickelten Grundsätzen der Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts, berufen.
Die Weiterverweisung durch das Arbeitsgericht
 war insofern rechtsfehlerhaft und verstieß gegen § 276
Abs.2 ZPO, als es bezüglich der Örtlichen Zuständigkeit durch den Verweisungsbeschluß des Arbeitsgerichts KflBb-gebunden war. Die nachträglich vor dem Arbeitsgericht Bremen erfolgte Gerichtsstshdsvereinbarung (Prorogation) dos Bandgerlohts	stellte das Arbeitsgericht	Bre-
men von dieser Bindung nicht frei; gemäß § 263 Abs.2 Nr.2 ZPO ist eine nach Klageerhebung erfolgende Gerichtsstands-Vereinbarung insofern unbeachtlich, als sie nicht geeignet ist, die einmal begründete Zuständigkeit wieder zu beseitigen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des . Bundesgerichtshofs (BGH vom 24« Pebruar 1952 in LM Nr.l zu § 36 Ziff.6 ZPO; BGH^vcm 26. März 1953 in NJW 1953,
1140; BGH vom 18. September 1961 - III ARZ 191/61 -). Soweit in der Literatur und einigen Entscheidungen (vgl. Sydow-Biasch,. 21.Auf 1. Anm.3 zu § 38 ZPO; Bogner in NJV/ 1953
1487; Schneider DRiZ 1962, 41o; OLG Celle in MDR 1957» 680; OLG Düsseldorf in NJW 1961, 2355 und OLG Oldenburg in MDR 1962, 60) die gegenteilige Auffassung vertreten wird, vermag sich der Senat auch nach erneuter Prüfung dieser Meinung nicht anzuschließen. Die genannten ISntScheidungen und Schrifttumsstellon verkennen, soweit sie überhaupt den Gesichtspunkt des § 26'5 Abs.2 Nr.2 ZPO erörtern, daß der allgemein anerkannte (übrigens schon aus § 39 ZPO abzuleitende) Grundsatz, wonach auch nach Rechtshängigkeit durch Parteivereinbarung die Zuständiglceit eines sonst unzuständigen Gerichts begründet werden kann, nicht auch auf den umgekehrten Pall übertragen werden darf, in welchem einem einmal angerufenen zuständigen Gericht die Zuständigkeit durch Partei"* Vereinbarung wieder genommen werden soll (so zutreffend., auch OLG. Köln NJ7/ I960, 540). Denn insoweit steht § 263 Abs.2 Nr.2 ZPO entgegen, der im öffentlichen Interesse, nämlich zur Vermeidung der mehrmaligen Befassung von Gerichten mit dem gleichen Rechtsstreit, die Parteidisposition einschränkt. Auch Gründe der Prozeßwirtschaft^i lichkeit - die gelegentlich dafür sprechen mögen, der Gerichtsstandsvereinbarung Beachtlichkeit zuzubilligen -können hieran nichts andern; der in § 263 Abs.2 Nr.2 ZPO im öffentliehen Interesse niedergelegten Regel gebührt als übergeordnetem Grundsatz der Vorzug. - Soweit der Senat unter bestimmten yorauösetzüngen, nämlich im Pall der Klagoänderuhg, die Weiter-oder Rückverweisung an das für die geänderte Klage ausschließlich zuständige Gericht für zulässig angesehen hat und damit den Grundsatz des § 263 Abs.2 Nr.2 hat zurücktreten lassen (BGH vom 14.
 Juni 1962 in NJW 1962, 1819)> ist dieser Pall mit dem hier zur Entscheidung stehenden nicht vergleichbar, denn im Pall der Klagänderung wird ein neuer Streitgegenstand cingcführt, der den Gegenstand eines selbständigen Prozesses bilden könnte.
 
Der Verweisungsbeschluß des Arbeitsgerichts Bi ist jedoch insofern wirksam, als er unanfechtbar die	=1
sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts verneint hat.
Da das Arbeitsgericht	das	Arbeitsgericht BflBU
nur bezüglich der örtlichen Zuständigkeit binden wollte und auch nur bozUglich der Örtlichen Zuständigkeit gebunden hat (HG vom 10.Januar 1936 in JTI7 1936, 1777; Baumbach-lautorbach, 26. Aufl., Anm.3 B a zu § 276 ZPO; Wieczorek, Anm. C III b zu § 276 ZPO), stand es dem Arbeitsgericht Bremen froi, wogen Pehlens der sachlichen Zuständigkeit den Rechtsstreit weiterzuverweisen. Es mußte aber den
 Rechtsstreit an das örtlich zuständige Landgericht verweisen. Der Senat ist, nachdem das Arbeitsgericht PP bindend seine sachliche Zuständigkeit verneint hat, gemäß § 36 Kr. 6 ZPO befugt, nunmehr das Landgericht Bp~ PP als das zuständige Gericht zu bestimmen, obwohl dieses
 Gericht selbst am Kompetenzkonflikt nicht beteiligt ist (Stein-Jonas-SchÖnke, 18. Auf1. Anm. II zu § 36 ZPO a.E.; Baumbach-Lauterbach Anm. 3 E zu § 56 ZPO).
Dr. Pagendarm	Dr.	Arndt	Dr.	Hußla
 Keßler	,,	Br	.Reinhardt