Die Weiter- und RUckverweisung eines Rechtsstreits ist möglich, wenn nach der Verweisung die Klage geändert wird und für den neuen Antrag e,in anderes als das auf Grund der Verweisung mit der Sache befaßte Gericht ausschließlich zuständig ist (hier: Rttckver-weisung an das Arbeitsgericht, das den Rechtsstreit auf Grund Art» 3 des Bandeisvertretergesetzes an das Landgericht verwiesen hatte, nachdem der Kläger von seinem ursprünglichen, auf Zahlung gerichteten Klageantrag zu dem Antrag Ubergegangen ist, die Zwangs-volletreckung aus Urteilen des Arbeitsgerichts nach ? September 1961 verwies das Arbeitsgericht den Rechtsstreit nach mündlicher Verhandlung an das Landgericht in Marburg/Lahn; da der Kläger mehr als 500 DM monatlich verdient hatte (Art. 3 des Handelsvertretergesetzes)• Die Beklagte bestritt die Klageforderung und erklärte vorsorglich die Aufrechnung mit ihren Urteilsforderungen. Der Kläger änderte darauf die Klage dahin, daß er zuletzt nur noch beantragte, die Zwangsvollstreckung aus den arbeitagerichtlichen Urteilen für unzulässig zu erklären. Dabei ist das ordentliche Gericht für zuständig zu erklären, wenn sein Kiickverweisungsbeschluß sich mit der bindenden Wirkung des Verweisurcsbcschlusses nach § 48 ArbGG, Die Bindungswirkung tritt nach § 276 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch ein, wenn die Verweisung auf Rechtsfehlern beruht, selbst dann, wenn die ausschließliche Zuständigkeit eines Gerichts, nicht beachtet ist. Zuständigkeit des Amtsgerichts durch eine Erweiterung der Klage oder die Erhebung einer Widerklage überschritten wird, int die Möglichkeit der Verweisung an das Landgericht im Gesetz unmittelbar vorgesehen ($ 506 ZPO). Der Zweck der Verweieungsvor-rchriften, eine Verzögerung und Verteuerung der Rechtsstreite durch Zuständigkeitsstreitigkeiten zu unterbinden, rechtfertigt es nicht, von der Regel abzugehen, daß Klageänderungen zur Unzuständigkeit des bisher befaßten Gerichtes zu führen vermögen. Bliebe die Bindungs Wirkung des Verweieungsbesohlusses ungeachtet einer späteren Klageänderung bestehen, die an eich die Zuständigkeit eines anderen Gerichte begründet, dann bestünde für den Kläger unter Umständen die Möglichkeit, mit Hilfe eines Verweisungsbeschluases die Zuständigkeit eines an eich unzuständigen Gerichtes herbeizuführen; daß diese Gefahr nicht nur theoretisch besteht, sondern daß mit ihr ernsthaft gerechnet werden muß, zeigt ein vom Kammergericht entschiedener Fall (NJW 1959» 2069)» in dam versucht wurde, durch ein Mahnverfahren und anschließende Verweisung an d»s Landgericht nach § 697 ZPO die zweifelsfrei gegebene Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes zu umgehen. Auch für den Beklagten bedeutet das keine unbillige Härte, weil die Klageänderung gegen seinen Widerspruch vom Gericht nur zugelassen werden darf, wenn sie sachdienlich ist (§ 264 ZPO). Die Entscheidung dee Reiohsgerichts in HRR 1941, 607, die die ZurUekverweieung des Rechtsstreites an das Arbeitsgericht für unzulässig erklärt hat, betraf einen Pall, in dem zwar eine Kiagaändefung vorlag, % Da der Kläger zuletzt nur noch den Sachantrag gestellt bat, die Zwangsvollstreckung aus den Versäumnis-Urteilen des Arbeitsgerichte für unzulässig zu erklären, Der Rückverweisungsbeschluß des Landgerichts verstößt deshalb nicht gegen § 276 Abs. 2 Satz 2 ZPO; er ist rechtswirksam und bindet das für zuständig erklärte Arbeitsgericht.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein ■ ZPO H 263, 276 *.1:2 016 Die Weiter- und RUckverweisung eines Rechtsstreits ist möglich, wenn nach der Verweisung die Klage geändert wird und für den neuen Antrag e,in anderes als das auf Grund der Verweisung mit der Sache befaßte Gericht ausschließlich zuständig ist (hier: Rttckver-weisung an das Arbeitsgericht, das den Rechtsstreit auf Grund Art» 3 des Bandeisvertretergesetzes an das Landgericht verwiesen hatte, nachdem der Kläger von seinem ursprünglichen, auf Zahlung gerichteten Klageantrag zu dem Antrag Ubergegangen ist, die Zwangs-volletreckung aus Urteilen des Arbeitsgerichts nach ? 767 ZPO für unzulässig zu erklären), BGH.Baaehl.v. 14. Juni 1962 Hl ABZ 117/62 IG Marburg/Iahn ll3_A?2_2I2/62 Beschluß in der Sache des Provisionsvertreters Albert K| - Prozeßbevollmächtigter! Klägers, Rechtsanwalt gegen & Stadt AI Kre. Beklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Krs. wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung. Der 111. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14« Juni 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. H'ußla, Gähtgens, Keßler und Br. Reinhardt beschlossen: Bas Arbeitsgericht in Marburg/Lahn wird als das örtlich zuständige Gericht bestimmt (§ 36 Hr. 6 ZPO). Biese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentecheidung in der Hauptsache. 2 Gründe : Der Klüger war für die Beklagte als Provisionsvertreter tätig. Durch vier Versäuranisurteile des Arbeitsgerichts Karburg/Lahn vom 8. Dezember 1959 war er verurteilt worden, an die Beklagte empfangene Provisions-Vorschüsse in Höhe von 3 x 1.000 und 978,82 DM zu erstatten. Im Jahre 1961 erhob der Kläger seinerseits Klage zu dem Arbeitsgericht mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, auf seinem Konto eine Anzahl einzeln bezeichneter Berichtigungsgutschriften vorzunehmen, hilfsweise 2.790,32. DK zu zahlen. Durch Beschluß vom 12. September 1961 verwies das Arbeitsgericht den Rechtsstreit nach mündlicher Verhandlung an das Landgericht in Marburg/Lahn; da der Kläger mehr als 500 DM monatlich verdient hatte (Art. 3 des Handelsvertretergesetzes)• Die Beklagte bestritt die Klageforderung und erklärte vorsorglich die Aufrechnung mit ihren Urteilsforderungen. Der Kläger änderte darauf die Klage dahin, daß er zuletzt nur noch beantragte, die Zwangsvollstreckung aus den arbeitagerichtlichen Urteilen für unzulässig zu erklären. Hilfsweise beantragte tri , den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zu verv.eisen. Durch Beschluß vom 4. April 1962 gab das Landgericht dem Hilfsantrag statt. In der Begründung führte cs aus, die BindungBwirkung des arbeitsgerichtlichen Verweisungs-beschlusses bestehe nicht mehr, da durch neue Anträge die Unzuständigkeit des Landgerichts und die Zur sind j*r-keit des Arbeitsgerichts gemäß §§ 767, 802 ZPO begrün zt worden sei. Das Arbeitsgericht sieht diesen Beschluß im Hinblick auf seinen eigenen Verweisungabeschiub vir,i 12. September 1961 als unwirksam an. Es hat die dem Bundesgerichtshof vorgelegt, dessen Entscheidung die Parteien erbitten. Da der Rechtsstreit vom Arbeitsgericht an das ordentliche Gericht verwiesen und von diesem wieder an das Arbeitsgericht zuriickverv/iesen worden ist, hat der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht gemäß § 36 Ziff. 6 ZPG zu bestimmen (BGHZ 17, 168). Dabei ist das ordentliche Gericht für zuständig zu erklären, wenn sein Kiickverweisungsbeschluß sich mit der bindenden Wirkung des Verweisurcsbcschlusses nach § 48 ArbGG, §5 11, 276 ZPO nicht vereinbaren läßt. Die Bindungswirkung tritt nach § 276 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch ein, wenn die Verweisung auf Rechtsfehlern beruht, selbst dann, wenn die ausschließliche Zuständigkeit eines Gerichts, nicht beachtet ist. Das ist allgemeine Meinung (BGHZ 1, 342; Stein-Jonas-Schönke, ZPO 18. Aufl. § 276 Anm. IV 3; V/ieczorek, ZPO, f> 276 Anm. C; Baumbach-Lauterbach ZPO, 26. Aufl. § 276 Anm. 3 B; Rosenberg, Lehrbuch, 9. Aufl. § 38 II 2d). Die bindende Wirkung des Verweisungsbeschlusses verhindert jedoch nicht, daß sich spätere Klageänderungen auf die Zuständigkeit auswirken. Rach § 263 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO bat die Rechtshängigkeit zur Folge, daß . die Zuständigkeit des Prozeßgerichts durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt wird; Änderungen z.B. des Wohnsitzes des Beklagten oder des Wertes des Streitgegenstandes, die nach der Klage-erhebüng eintreten, begründen nicht die Zuständigkeit eines anderen Gerichts. Änderungen des Streitgegenstandes dagegen, also Klageänderungen, vermögen ungeachtet dieser Bestimmung zur Zuständigkeit eines anderen Gerichts zu führen (Stein-Jonas-Schönke* aaO § 263 Anm.. IV 4; Wieczorek aaO § 263 Anm. C II c; Rosenberg aaO § 99); für den Fall, daß die Grenze der sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts durch eine Erweiterung der Klage oder die Erhebung einer Widerklage überschritten wird, int die Möglichkeit der Verweisung an das Landgericht im Gesetz unmittelbar vorgesehen ($ 506 ZPO). Kann also die durch die Rechtshängigkeit festge-legte Zuständigkeit eines Gerichte durch spätere Klage-Änderungen berührt werden, so gilt entsprechendes für die Zuständigkeit, die auf einem Verweisungsbeschluß beruht. Nachträglichen Klageänderungen hier die Auswirkung auf die Zuständigkeit zu versagen, besteht kein zwingender Grund. Der Zweck der Verweieungsvor-rchriften, eine Verzögerung und Verteuerung der Rechtsstreite durch Zuständigkeitsstreitigkeiten zu unterbinden, rechtfertigt es nicht, von der Regel abzugehen, daß Klageänderungen zur Unzuständigkeit des bisher befaßten Gerichtes zu führen vermögen. Bliebe die Bindungs Wirkung des Verweieungsbesohlusses ungeachtet einer späteren Klageänderung bestehen, die an eich die Zuständigkeit eines anderen Gerichte begründet, dann bestünde für den Kläger unter Umständen die Möglichkeit, mit Hilfe eines Verweisungsbeschluases die Zuständigkeit eines an eich unzuständigen Gerichtes herbeizuführen; daß diese Gefahr nicht nur theoretisch besteht, sondern daß mit ihr ernsthaft gerechnet werden muß, zeigt ein vom Kammergericht entschiedener Fall (NJW 1959» 2069)» in dam versucht wurde, durch ein Mahnverfahren und anschließende Verweisung an d»s Landgericht nach § 697 ZPO die zweifelsfrei gegebene Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes zu umgehen. Wohl ist die Möglichkeit, daß eine Sache zu dem zweiten Mal verwiesen wird, nioht erwünscht; ebenso unerwünscht ist es jedoch, Insbesondere in Fäilen ausschließlicher Zuständigkeit, den Rechtsstreit nicht durch das Bericht entscheiden zu lassen, das für den geänderten Klageantrag nach den allgemeinen Regeln zuständig ist* Ändert der Kläger den Antrag, so muß er die verfahrensrechtlichen Auswirkungen seines Verhaltens hinnehmen; darin ist auch dann keine Unbilligkeit zu sehen, wenn der Rechtsstreit bereits einmal verwiesen worden war. Auch für den Beklagten bedeutet das keine unbillige Härte, weil die Klageänderung gegen seinen Widerspruch vom Gericht nur zugelassen werden darf, wenn sie sachdienlich ist (§ 264 ZPO). Dementsprechend halten LAG Frankfurt in AP 1953 Kr. 19 mit zustimmender Besprechung von W'ieczorek; Stein-Jonas-Schönke aaO $ 276 Amn. IV 3 mit Verweisung auf die angezogene Entscheidung; Kieczorek aaO Anm. C III a; Baumbach-Lauterbach aaO Anm. 3 B die Weiter- unrd BUckverweisung bei Klageänderung für mögliob, wohl auch Rosenberg aaO, soweit § 263 Abs« 2 Ziff* 2 ZPO nicht entgegeneteht, was bei Klageänderüng, wie auagefUhrt, nicht der Fall ist. Die Entscheidung dee Reiohsgerichts in HRR 1941, 607, die die ZurUekverweieung des Rechtsstreites an das Arbeitsgericht für unzulässig erklärt hat, betraf einen Pall, in dem zwar eine Kiagaändefung vorlag, % in dem aber nicht wie. hier eine ausschließliche Zuständigkeit in Betracht kam, es also naoh § 263 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO bei der einmal gegebenen Zuständigkeit seih Bewenden hatte« Da der Kläger zuletzt nur noch den Sachantrag gestellt bat, die Zwangsvollstreckung aus den Versäumnis-Urteilen des Arbeitsgerichte für unzulässig zu erklären, laß nunmehr eine Vollstreckungsabwehrklage vor, für die noch f 767 Abs*. 1 ZPO das Gericht ausschließlich zuständig ist, das die vom Klüger bekämpften Urteile in erster Instanz erlassen hat. Damit war die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gegeben. Der Rückverweisungsbeschluß des Landgerichts verstößt deshalb nicht gegen § 276 Abs. 2 Satz 2 ZPO; er ist rechtswirksam und bindet das für zuständig erklärte Arbeitsgericht. Dr. Pagendarm Dr. Kußla Gähtgens Keßler Dr. Reinhardt