Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes München, den Jb Februar 1971 "An der im Urteil des III.
Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes München, den Jb Februar 1971 - Der "Vorsitzende - Geschäfsstelle: GmS - OGB 9/70 75 Karlsrahe 1, Herrenstraße 45 a Fernsprecher (0721) 23941 Fs - 0782 5828 1. Nachdem der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der gemäß Ziffer 10 des Geschäftsverteilungsplanes des Bundesgerichtshofs für das Jahr 1970 nunmehr zur Entscheidung der anstehenden Rechtsfrage zuständig ist, in der Sitzung vom 22. Januar 1971 wie folgt entschieden hat: "An der im Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 16. Februar 1961 - III ZR 71/6O - (WM 1961,430) vertretenen Auffassung, daß für die Feststellung des Vorrechts nach § 61 Abs. 1 KO der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten auch gegeben sei, wenn für die Feststellung der Forderung nach Grund und Höhe die Sozialgerichte zuständig sind, wird nicht festgehalten." wird das Verfahren gemäß § 14 Satz 1 RsprEinhG eingestellt. 2. An die Geschäftsstelle