beteiligt: Großer Senat des Bundesarbeitsgerichts Großer Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs wird das Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes eingestellt. März 1970 hat der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Muß oder kann der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts über eine vorgelegte Rechtsfrage auf Grund mündlicher Verhandlung entscheiden ? Daran sehe er sich durch den Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 20. Danach sei eine mündliche Verhandlung jedenfalls dann geboten, wenn das Ausgangsverfahren mündlich sei und die Parteien nicht ausdrücklich auf mündliche Verhandlung vor dem Großen Senat verzichtet hätten. Hilfsweise vertritt der vorlegende Senat die Auffassung, daß die mündliche Verhandlung zulässig und regelmäßig geboten sei. Oktober 1970 hat der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs beschlossen, er halte an seiner Auffassung fest, daß die Bestimmung des § 138 Abs. 1 GVG, die eine Entscheidung des Großen Senats ohne mündliche Verhandlung vorsehe, weiterhin wirksam sei. März 1970 zugrunde liegenden und die vom Großen Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluß vom 20. Denn während das Bundesarbeitsgericht die mündliche Verhandlung für obligatorisch hält, wenn das Ausgangsverfahren mündlich ist und die Parteien nicht ausdrücklich auf mündliche Verhandlung vor dem Großen Senat verzichtet haben, vertritt der Bundesgerichtshof den Standpunkt, daß die mündliche Verhandlung leidglich rechtlich zulässig sei, wenn der angerufene Senat das im Einzelfall für sachgerecht erachte. Sie soll dem Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, Gelegenheit geben, seine Rechtsauffassung zu überprüfen und gegebenenfalls durch eine Änderung seines Standpunkts den Grund für die Anrufung des Gemeinsamen Senats zu beseitigen. 1. Der Große Senat für Zivilsachen hält an seiner in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung fest, daß die Bestimmung des § 138 Abs. 1 GVG, die eine Entscheidung des Großen Senats ohne mündliche Verhandlung vorsieht, weiterhin wirksam ist. Mai 1954 - GSZ 6/53 - (BGHZ 13, 265, 270) zu entnehmen ist, daß der Große Senat in keinem F-.il nach mündlicher Verhandlung entscheiden darf.Sollte dies aus dem Beschluß zu entnehmen sein, so hält der Große Senat für Zivilsachen an.dieser Auffassung1 nicht fest.
Beglaubigte Abschrift Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes - Der Vorsitzende -GroS - OGB 7/70 München, den 6. November 1970 Geschäfsstelle: 75 Karlsruhe 1, Herrenstraße 45 a Fernsprecher (0721) 23941 Fs - 0782 5828 Verfügung in Sachen Helmut Kopfcroupier, u. a., Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagten und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt gegen die GmbH & Co KG, Beklagte, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, beteiligt: Großer Senat des Bundesarbeitsgerichts Großer Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs wird das Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes eingestellt. Gründe : Durch Beschluß Gr.S. 1/68 vom 19. März 1970 hat der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Muß oder kann der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts über eine vorgelegte Rechtsfrage auf Grund mündlicher Verhandlung entscheiden ? In der Begründung führt der vorlegende Senat aus, daß er in der ihm vorliegenden Streitsache auf Antrag der Kläger auf Grund mündlicher Verhandlung entscheiden möchte. Daran sehe er sich durch den Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai 1954 (BGHZ 13, 265 /?7Q7) gehindert. Der vorlegende Senat sei der Meinung, daß die Regelung des § 138 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz keinen Bestand mehr haben könne, sondern im Wege der Rechtsfortbildung statt dessen die Regelung maßgebend sei, welche die neuen Prozeßgesetze enthielten. Danach sei eine mündliche Verhandlung jedenfalls dann geboten, wenn das Ausgangsverfahren mündlich sei und die Parteien nicht ausdrücklich auf mündliche Verhandlung vor dem Großen Senat verzichtet hätten. Hilfsweise vertritt der vorlegende Senat die Auffassung, daß die mündliche Verhandlung zulässig und regelmäßig geboten sei. Der Beschluß des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts ist am 16. Juli 1970 beim Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes eingegangen. Dessen Vorsitzender hat die Frist des § 14 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG) durch Verfügung vom 14. August 1970 bis zu dem 31. Oktober 1970 verlängert. Am 20. Oktober 1970 hat der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs beschlossen, er halte an seiner Auffassung fest, daß die Bestimmung des § 138 Abs. 1 GVG, die eine Entscheidung des Großen Senats ohne mündliche Verhandlung vorsehe, weiterhin wirksam sei. Er halte es für rechtlich zulässig, nach vorausgegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, wenn der angerufene Große Senat das im Einzelfall für sachgerecht erachte. Die Einstellung des Verfahrens beruht auf § 14 RsprEinhG. Allerdings stimmen die dem Vorlagebeschluß des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 19. März 1970 zugrunde liegenden und die vom Großen Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluß vom 20. Oktober 1970 vertretenen Auffassungen darüber, ob und mit welchem Inhalt §138 Abs. 1 GVG auf das Verfahren vor diesen Senaten anzu-^ wenden sind, nur bedingt überein. Denn während das Bundesarbeitsgericht die mündliche Verhandlung für obligatorisch hält, wenn das Ausgangsverfahren mündlich ist und die Parteien nicht ausdrücklich auf mündliche Verhandlung vor dem Großen Senat verzichtet haben, vertritt der Bundesgerichtshof den Standpunkt, daß die mündliche Verhandlung leidglich rechtlich zulässig sei, wenn der angerufene Senat das im Einzelfall für sachgerecht erachte. Diese letztere Auffassung wird dagegen vom Bundesarbeitsgericht nur hilfsweise vertreten, wobei er die mündliche Verhandlung in der Regel für geboten ansieht. Gleichwohl sind in dem vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens als erfüllt anzusehen. Die in § 14 RsprEinhG getroffene Regelung ist nämlich nicht dahin zu verstehen, daß die Rechtsauffassungen der beteiligten Senate voll übereinstimmen müßten. Vielmehr genügt es, daß sie sich soweit entsprechen, daß sie hinsichtlich der von dem vorlegenden Gericht beabsichtigten Entscheidung zu dem gleichen Ergebnis führen. Vorschrift. Sie soll dem Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, Gelegenheit geben, seine Rechtsauffassung zu überprüfen und gegebenenfalls durch eine Änderung seines Standpunkts den Grund für die Anrufung des Gemeinsamen Senats zu beseitigen. Dieser Anrufungsgrund besteht aber nicht in der bloßen Divergenz der Rechtsauffassungen zweier oberster Gerichtshöfe des Bundes, sondern in der Absicht, von der Entscheidung eines dieser Gerichtshöfe abzuweichen. Deshalb entfällt der Anrufungsgrund schon dann, wenn sich der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, in der strittigen Frage zu einer Rechtsauffassung bekennt, auf deren Grundlage der anrufende Senat zu derselben Entscheidung gelangen würde, wie er sie nach seiner eigenen Rechtsansicht treffen möchte. hilfsweise dargelegten Auffassung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts ergibt, der Fall ist, war also das Verfahren einzustellen. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der genannten Da das hier, wie sich aus der in dem Vorlagebeschluß Dr. v. Wallis Präsident des Bundesfinanzhofs Beglaubigt: / JustizhauptSekretär 3 e s c h I u ß Auf den Vorlegungsbesehluß des Gro(Ben Senats' des .Bundesarbeitsgerichts vorn 19. März 1970 hat der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Oktober 1970 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer, der Senatspräsidenten Br. Hauß und Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Br. Hußla, Dr. Mezger, HillProf. Dr. Niißgens und St impel beschlossen: 1. Der Große Senat für Zivilsachen hält an seiner in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung fest, daß die Bestimmung des § 138 Abs. 1 GVG, die eine Entscheidung des Großen Senats ohne mündliche Verhandlung vorsieht, weiterhin wirksam ist. 2, Der Große Senat f';r Zivilsachen läßt die Frage offen, ob aus seinem Beschluß vom 20. Mai 1954 - GSZ 6/53 - (BGHZ 13, 265, 270) zu entnehmen ist, daß der Große Senat in keinem F-.il nach mündlicher Verhandlung entscheiden darf. Sollte dies aus dem Beschluß zu entnehmen sein, so hält der Große Senat für Zivilsachen an.dieser Auffassung1 nicht fest. Er hält es für rechtlich zulässig, nach 'vornusgegangener mündlicher Verhandlung 2 zu entscheiden, wenn der angerufene Große Senat das im Binzelfall für sach gerecht erachtet. Dr. Fischer ,Dr. Hauß Meyer Br. Hußla Dr, Mezge.r - Hill Prof. Dr. Nußgens Dr. Kre ft St impel