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BGH

Gericht: BGH

Wer als Verlobter eines Verfolgten von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen mitbetroffen worden ist und den Verfolgten erst später geheiratet hat, gilt nicht als naher Angehöriger im Sinne des § 1 Abs.3 Nr. 4 BEG. Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat am 6« Mai 1973 ohne mUndliche Verhandlung durch den Präsidenten des Bundesfinanzhofs Professor Dr. von Wallis als Vorsitzenden, den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr« Fischer, den Präsidenten des Bundessozialgerichts Professor Dr« Wannagat, den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zeidler, den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Professor Dr« Stumpf, den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Mai, den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel und den Richter am Bundesgerichtshof Dr« Thumm beschlossen: Wer als Verlobter eines Verfolgten von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen mitbetroffen ist und den Verfolgten erst später geheiratet hat, gilt nicht als naher Angehöriger im Sinne von § 1 Abs.3 Nr. 4 BEG. Ebensowenig sei ersichtlich, daß die Klägerin sonst in irgendeiner Weise durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden sei, weil sie einem Verfolgten nahegestanden habe (§ 1 Abs« 2 Nr. 3 BEG)« Sie zähle aber als Verlobte eines Jüdischen Mannes, dem sie zu dem Zwecke der Eheschließung in die Emigration gefolgt sei, zu den nahen Angehörigen im Sinne des § 1 Abs« 3 Nr. 4 BEG. Danach ist der Ehegatte eines Verfolgten als Mitbetroffener auch dann einem Verfolgten gleichgestellt, wenn er ihm in die erzwungene Auswanderung gefolgt ist und ihn im Anschluß daran geheiratet hat. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat deswegen nach §§ 2 Abs.1, 11 Abs. 1 RsprEinhG dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes die Rechtsfrage vorgelegt, ob gemäß § 1 Abs.3 Nr. 4 BEG als Verfolgter auch der Geschädigte gilt, der als Verlobter des Verfolgten von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen mitbetroffen worden ist und den Verfolgten erst später geheiratet hat. Nach dem ersten Halbsatz der Nr. 4 des § 1 Abs.3 BEG gilt als Verfolgter auch der Geschädigte, der als naher Angehöriger des Verfolgten von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen mitbetroffen worden ist. Nur wer an einem der in § 1 Abs« 1 BEG auf ge* zählten Rechtsgüter dadurch Schaden erlitten hat, daß er während seiner Ehe mit einem Verfolgten von den gegen diesen gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen mitbetroffen worden ist, gilt nach § 1 Abs« 3 Nr« 4 BEG selbst als Verfolgter« Eine Auslegung der Bestimmung in der Weise, daß entgegen ihrem Wortlaut als Verfolgter auch gilt, wer durch die Verfolgung eines anderen als dessen Verlobter mitbetroffen worden ist und ihn erst später geheiratet hat, läßt sich nicht rechtfertigen«

Zitierte Normen: § 1 BEG
PräsidentEheschließungBEGVerfolgteEhegatteKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BEG § 1 Abs. 3 Nr. 4
Wer als Verlobter eines Verfolgten von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen mitbetroffen worden ist und den Verfolgten erst später geheiratet hat, gilt nicht als naher Angehöriger im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG.
Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes Beschl.v. 6. Mai 1973 - GmS-OGB 2/74 -
GEMEINSAMER SENAT DER OBERSTEN GERICHTSHÖFE DES BUNDES
gms-ogb 2/7^ BESCHLUSS
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres,
 BflHBB, FHMBHBHBPlatz®,
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt Dr. ■■■■ -
gegen
 Anneliese (Anneliese) geborene Rua
 Apto.
Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte
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Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat am 6« Mai 1973 ohne mUndliche Verhandlung durch
 den Präsidenten des Bundesfinanzhofs Professor Dr. von Wallis als Vorsitzenden,
 den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr« Fischer, den Präsidenten des Bundessozialgerichts Professor Dr« Wannagat,
 den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zeidler, den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Professor Dr« Stumpf,
 den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Mai, den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel und den Richter am Bundesgerichtshof Dr« Thumm
 beschlossen:
Wer als Verlobter eines Verfolgten von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen mitbetroffen ist und den Verfolgten erst später geheiratet hat, gilt nicht als naher Angehöriger im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG.
Gründe
 Die Klägerin war seit 1923 Sekretärin bei der Bank in B^||. 1932 verlobte sie sich mit dem jüdischen Kaufmann Richard VflHHHK Dieser wanderte im Dezember 1933 nach Brasilien aus, um nationalsozialistischen
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Gewaltmaßnahmen zu entgehen« Die Klägerin folgte Ihm Im Januar 1935, nachdem er Ihr das Einwanderungsvisum besorgt hatte« Am 29. Januar 1933 traf sie in RflHB ■■■■lein. Am 2« Februar 1933 heiratete sie dort auf der deutschen Botschaft ihren Verlobten«
Die Klägerin beantragte im September 1966 Entschädigung für Schaden an Vermögen (Auswanderungskosten), im beruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen.
Ihrem Wiedereinsetzungsgesuch nach § 189 Abs« 3 BEG entsprach die Entschädigungsbehörde mit Schreiben vom 23« September 1968« Den Antrag auf Ersatz der Auswanderungskosten lehnte sie mit Bescheid vom 27* November 1968 ab« Die auf Zahlung von 120 DM gerichtete Klage hatte beim Landgericht keinen Erfolg« Das Berufungsgericht gab ihr statt« Es ist der Auffassung, daß die Klägerin gemäß §§ 1 Abs« 3 Nr« 4, 37 Abs« 1, 11 BEG die Erstattung der ihr im Januar 1933 entstandenen Auswanderungskosten verlangen könne« Sie habe zwar nicht zu den Gruppenverfolgten im Sinne des § 1 Abs« 1 BEG gehört« Zur Zeit ihrer Auswanderung sei die Ehe zwischen Juden und NichtJuden auch noch nicht gesetzlich verboten gewesen. Ebensowenig sei ersichtlich, daß die Klägerin sonst in irgendeiner Weise durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden sei, weil sie einem Verfolgten nahegestanden habe (§ 1 Abs« 2 Nr. 3 BEG)« Sie zähle aber als Verlobte eines Jüdischen Mannes, dem sie zu dem Zwecke der Eheschließung in die Emigration gefolgt sei, zu den nahen Angehörigen im Sinne des § 1 Abs« 3 Nr. 4 BEG. Dafür genüge, daß die beabsichtigte und später erfolgte Eheschließung Anlaß zur Auswanderung gewesen sei.
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Auf die Revision des beklagten Landes will der Bundesgerichtshof dieses Urteil aufheben, weil er die Ausdehnung des § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG auf den als Verlobten Mitbetroffenen nicht für zulässig hält. Er sieht sich daran aber durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 1966 - VIII C 35/65 - (RzW 1967,
 190) gehindert. Danach ist der Ehegatte eines Verfolgten als Mitbetroffener auch dann einem Verfolgten gleichgestellt, wenn er ihm in die erzwungene Auswanderung gefolgt ist und ihn im Anschluß daran geheiratet hat.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat deswegen nach §§ 2 Abs. 1, 11 Abs. 1 RsprEinhG dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes die Rechtsfrage vorgelegt,
 ob gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG als Verfolgter auch der Geschädigte gilt, der als Verlobter des Verfolgten von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen mitbetroffen worden ist und den Verfolgten erst später geheiratet hat.
Der Gemeinsame Senat verneint diese Frage.
Nach dem ersten Halbsatz der Nr. 4 des § 1 Abs. 3 BEG gilt als Verfolgter auch der Geschädigte, der als naher Angehöriger des Verfolgten von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen mitbetroffen worden ist. Der zweite Halbsatz bestimmt, daß als nahe Angehörige der Ehegatte und, mit einer Beschränkung, die Kinder des Verfolgten gelten.
 
Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig« Außer den Kindern des Verfolgten gilt danach als Verfolgter nur der Geschädigte, der als Ehegatte des Verfolgten (§1 Abs« 1 BEG) von nationalsozialistischen Gewaltmaßnah-men (§2 Abs« 1 BEG) mitbetroffen ist. Schädigung durch die Verfolgung eines anderen schon vor der Eheschließung mit ihm erfüllt daher nicht den Tatbestand des § 1 Abs« 3 Nr« 4 BEG. Nur wer an einem der in § 1 Abs« 1 BEG auf ge* zählten Rechtsgüter dadurch Schaden erlitten hat, daß er während seiner Ehe mit einem Verfolgten von den gegen diesen gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen mitbetroffen worden ist, gilt nach § 1 Abs« 3 Nr« 4 BEG selbst als Verfolgter«
Eine Auslegung der Bestimmung in der Weise, daß entgegen ihrem Wortlaut als Verfolgter auch gilt, wer durch die Verfolgung eines anderen als dessen Verlobter mitbetroffen worden ist und ihn erst später geheiratet hat, läßt sich nicht rechtfertigen«
§ 1 Abs« 3 Nr. 4 BEG ist die einzige Vorschrift, die im Entschädigungsrecht Personen, die nicht durch gegen sie selbst gerichtete nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geschädigt worden sind, voll den Opfern solcher Maßnahmen, den Verfolgten im Sinne des § 1 Abs« 1 BEG gleichstellt« Die Beschränkung dieser Ausnahme auf die als Ehegatten Mitbetroffenen begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Art« 3 Abs. 1 GG« Das Entschädigungsrecht bietet keine volle Wiedergutmachung aller Schäden, die durch die
 
nationalsozialistische Gewaltherrschaft widerrechtlich verursacht worden sind9 sondern nur für einen Teil der Geschädigten eine nach Art und Umfang beschränkte Entschädigung. Es ist nicht willkürlich, dabei Ehegatten von Verfolgten besser zu stellen als Verlobte. Die Erweiterung des § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG auf mitbetroffene Verlobte würde dagegen die Frage aufwerfen, ob es nach Art. 3 Abs. 1 GG unbedenklich wäre, die Entschädigungsberechtigung von der der Schädigung nachfolgenden Eheschließung abhängig zu machen.
Die Anwendung der Ausnahmevorschrift nach ihrem Wortlaut wird kaum Schwierigkeiten bereiten. Jedenfalls ist ihre Begrenzung klar und eindeutig. Für eine Erweiterung geben weder ihr Zweck noch ihre Entstehungsgeschichte einen Hinweis. Jede Ausdehnung müßte daher zu Zweifeln hinsichtlich ihrer Abgrenzung und zu Schwierigkeiten bei ihrer Anwendung führen. Für die zügige und gleichmäßige Behandlung aller Entschädigungsanträge brauchen die Entschädigungsorgane jedoch möglichst klare Vorschriften, insbesondere auch über die
 
Abgrenzung des entschädigungsberechtigten Personenkreises, Venn das Gesetz vie in § 1 Abs, 3 Nr, 4 BEG eine solche Grenze eindeutig bestioart, kann der Richter sie weder aufheben noch verschieben.
Dr, v, Vallis
 Zeidler
Arndt
 Dr, Fischer
 Stumpf
Maetzel
 Wannagat
Mai
 Dr, Thumm