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BGH

Gericht: BGH

GEMEINSAMER SENAT DER OBERSTEN GERICHTSHÖFE DES BUNDES Dr. Tolksdorf, der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer, des Präsidenten des Bundessozialgerichts Masuch, der Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, des Vorsitzenden Richters am Bundesarbeitsgerichts Dr. Reinecke, des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Terno, des Richters am Bundesarbeitsgerichts Dr. Zwanziger und des Richters am Bundesgerichtshof Wendt beschlossen: Mai 2009 das Vorliegen einer Divergenz zwischen dem vorlegenden Senat und der Rechtsprechung des IV. Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Beschluss vom 9. Spindler Tolksdorf Eckertz-Höfer Masuch Schmidt Reinecke Terno Zwanziger Wendt Vorinstanzen:

VorsitzendePräsidentBundesarbeitsgerichtsGemeinsame

Volltext der Entscheidung

GEMEINSAMER SENAT DER OBERSTEN GERICHTSHÖFE DES BUNDES
BESCHLUSS
GmS-OGB 2/07
08. März 2010
in dem Rechtsstreit
-2-
Der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes hat am 08. März 2010 unter Mitwirkung
 des Präsidenten des Bundesfinanzhofs Dr. h.c. Spindler - als Vorsitzenden
 des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf,
 der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
 des Präsidenten des Bundessozialgerichts Masuch,
 der Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt,
 des Vorsitzenden Richters am Bundesarbeitsgerichts Dr. Reinecke,
 des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Terno,
 des Richters am Bundesarbeitsgerichts Dr. Zwanziger und
 des Richters am Bundesgerichtshof Wendt
 beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Gründe:
1	Der	Gemeinsame Senat sieht keine Notwendigkeit einer Entschei-
dung:
2	Nachdem	der IV. Zivilsenat des Bundesgerichthofs in seiner Stellung-
nahme vom 21. August 2009 nach der Präzisierung der Vorlagefrage durch den Beschluss des III. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Mai 2009 das Vorliegen einer Divergenz zwischen dem vorlegenden Senat und der Rechtsprechung des IV. Zivilsenats verneint hat, hat der vorlegende III. Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Beschluss vom 9. Dezember 2009 erklärt, er sehe nunmehr keine Notwendigkeit einer Entscheidung durch den Gemeinsamen Senat.
Spindler	Tolksdorf	Eckertz-Höfer	Masuch	Schmidt
 Reinecke	Terno	Zwanziger	Wendt
 Vorinstanzen:
Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 22.05.2007 - 3 AZR 334/06 (A)
-3-
Vorinstanzen:
Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 22.05.2007 - 3 AZR 334/06 (A)