GEMEINSAMER SENAT DER OBERSTEN GERICHTSHÖFE DES BUNDES Dr. Tolksdorf, der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer, des Präsidenten des Bundessozialgerichts Masuch, der Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, des Vorsitzenden Richters am Bundesarbeitsgerichts Dr. Reinecke, des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Terno, des Richters am Bundesarbeitsgerichts Dr. Zwanziger und des Richters am Bundesgerichtshof Wendt beschlossen: Mai 2009 das Vorliegen einer Divergenz zwischen dem vorlegenden Senat und der Rechtsprechung des IV. Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Beschluss vom 9. Spindler Tolksdorf Eckertz-Höfer Masuch Schmidt Reinecke Terno Zwanziger Wendt Vorinstanzen:
GEMEINSAMER SENAT DER OBERSTEN GERICHTSHÖFE DES BUNDES BESCHLUSS GmS-OGB 2/07 08. März 2010 in dem Rechtsstreit -2- Der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes hat am 08. März 2010 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesfinanzhofs Dr. h.c. Spindler - als Vorsitzenden des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer, des Präsidenten des Bundessozialgerichts Masuch, der Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, des Vorsitzenden Richters am Bundesarbeitsgerichts Dr. Reinecke, des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Terno, des Richters am Bundesarbeitsgerichts Dr. Zwanziger und des Richters am Bundesgerichtshof Wendt beschlossen: Das Verfahren wird eingestellt. Gründe: 1 Der Gemeinsame Senat sieht keine Notwendigkeit einer Entschei- dung: 2 Nachdem der IV. Zivilsenat des Bundesgerichthofs in seiner Stellung- nahme vom 21. August 2009 nach der Präzisierung der Vorlagefrage durch den Beschluss des III. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Mai 2009 das Vorliegen einer Divergenz zwischen dem vorlegenden Senat und der Rechtsprechung des IV. Zivilsenats verneint hat, hat der vorlegende III. Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Beschluss vom 9. Dezember 2009 erklärt, er sehe nunmehr keine Notwendigkeit einer Entscheidung durch den Gemeinsamen Senat. Spindler Tolksdorf Eckertz-Höfer Masuch Schmidt Reinecke Terno Zwanziger Wendt Vorinstanzen: Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 22.05.2007 - 3 AZR 334/06 (A) -3- Vorinstanzen: Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 22.05.2007 - 3 AZR 334/06 (A)