in dem Verfahren des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes auf den Vorlagebeschluß des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Dr. Müller und Dr. Dressier am 21. Zivilsenat schließt sich der Rechtsauffassung des Großen Senats des Bundesarbeitsge-richts im Ergebnis an. Dieser Rechtsauffassung schließt sich der Senat aus den Erwägungen des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts Den verfassungsrechtlichen Ausführungen unter B III des Vorlagebeschlusses möchte der Senat nicht in allem folgen; nach seinem Verständnis kommt ihnen aber keine tragende Bedeutung zu. Diese bedürfen nach Auffassung des Senats aber nicht der besonderen Hervorhebung bei der Gewichtung der Abwägungsfaktoren im Rahmen des § 254 BGB in der Bedeutung, die der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts ihnen beimessen will. der wirtschaftlichen Existenz des Arbeitnehmes andererseits zu stützen seien, ließe sich ferner die Gewährung von Haftungserleichterungen bis hin zur Haftungsfreistellung auch ohne Rücksicht auf das Verschulden begründen. ZLAai Betrifft: Verfahren des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes GmS - 0GB 1/93
r k ■kf * ■3- 3255 GmS - OGB 1/93 Beschluß vom 21. September 1993 in dem Verfahren des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes auf den Vorlagebeschluß des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Juni 1992. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Dr. Müller und Dr. Dressier am 21. September 1993 beschlossen: Der VI. Zivilsenat schließt sich der Rechtsauffassung des Großen Senats des Bundesarbeitsge-richts im Ergebnis an. Gründe: Der Senat versteht den Vorlagebeschluß dahin, daß die bisher von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze der Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung gegenüber seinem Arbeitgeber für fahrlässig verursachte Schäden bei der Ausführung von Arbeiten, die durch den Betrieb veranlaßt sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, weiter gelten sollen, ohne jedoch auf gefahrgeneigte Arbeiten beschränkt zu sein. Die Gefahrgeneigtheit der Arbeit wird aber für die Gewichtung der Abwägungsfaktoren - des Verschuldens auf der einen urjd des Betriebsrisikos auf der i anderen Seite - im Rahmen einer Abwägung nach § 254 BGB von Bedeutung bleiben. Dieser Rechtsauffassung schließt sich der Senat aus den Erwägungen des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts / unter B II des Vorlagebeschlusses an. Den verfassungsrechtlichen Ausführungen unter B III des Vorlagebeschlusses möchte der Senat nicht in allem folgen; nach seinem Verständnis kommt ihnen aber keine tragende Bedeutung zu. Zwar weisen die hier betroffenen \ Rechtspositionen des Arbeitgebers uhd des Arbeitnehmers Bezüge zu Art. 2 und 12 GG in ihrer objektiv-rechtlichen Wirkungsdimension aus. Diese bedürfen nach Auffassung des Senats aber nicht der besonderen Hervorhebung bei der Gewichtung der Abwägungsfaktoren im Rahmen des § 254 BGB in der Bedeutung, die der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts ihnen beimessen will. Eine solche Hervorhebung kann sogar zu Mißverständnissen führen. So könnte etwa die Ansicht, daß die Innehabung und Verwendung vorhandener Vermögensgüter des Betriebs gegenüber der Erwerbsund Leistungsfähigkeit, des Arbeitnehmers zurücktreten müsse, wenn dies zur existenziellen Sicherung des Arbeitnehmers erforderlich sei (S. 15 aaO), das hier zur Erörterung stehende Haftungskonzept verdecken, nach dem eine Haftungsentlastung des Arbeitnehmers nach Maßgabe einer Abwägung des Verschuldens gegen das Betriebsrisiko im Rahmen des § 254 BGB erfolgen kann. Mit der Argumentation, daß die Haftungserleichterungen entscheidend auch auf das Mißverhältnis zwischen Schaden und Arbeitseinkommen einerseits und auf die Gefährdung 3 der wirtschaftlichen Existenz des Arbeitnehmes andererseits zu stützen seien, ließe sich ferner die Gewährung von Haftungserleichterungen bis hin zur Haftungsfreistellung auch ohne Rücksicht auf das Verschulden begründen. Damit wäre die gesetzgeberische Konzeption der vollen Haftung für jedes Verschulden (§§ 249, 276 BGB) nicht mehr nur modifiziert sondern aufgehoben. Nach Auffassung des Senats ist eine solche Fortentwicklung durch Richterrecht von Verfas-sungs wegen weder geboten noch zulässig. Dr. Steffen Dr. kullmann Dr. Lepa Dr. Müller Dr. Dressier Ausgefortigt als Ürkundsbea/nter Gftscttfftestftt« BUNDESGERICHTSHOF VI. Zivilsenat Der Vorsitzende 76125 KARLSRUHE,21.9.93 Herrenstraße 45 a Telefon 0721/159-0 Durchwahl 0721/159-518 Telefax 0721/159-832 An den Präsidenten des Bundesgerichts im Hause jOr.M'XÖG ~ i ! > C‘ fcin*. ZLAai Betrifft: Verfahren des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes GmS - 0GB 1/93 Bezug: Ihr Schreiben vom 12. Juni 1993 - 3255 GmS - 0GB 1/93 In der Anlage lege ich den Beschluß des VI. Zivilsenats zur Anschließung nach § 14 RsprEinhG vor.