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BGH

Gericht: BGH

der ln Sachen •Bau GmbH in gegen den Poller Hebnuth Bi wegen Haftung wird das vor dem Gemeinsamen Senat eingeleitete Verfahren gemäß § 14 Satz 1 RsprEinhG eingestellt. Zivilsenat schließt sich der Rechtsauflassung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts im Ergebnis an. Der Vorsitzende des vorlegenden Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts teilte am 7.

Vorsitzende1/93GroßenBundesarbeitsgerichtsMünchenRsprEinhG•BauSache

Volltext der Entscheidung

Gemeinsamer Senat	81629 München, 16.
der obersten Gerichtshöfe	Postfach 86 02 40
des Bundes	»089/9231-0
- Der Vorsitzende -	Durchwahl: 9231-327
	Telefax: 089/9231-201
Az.: GmS - OGB 1/93	
der
 ln Sachen •Bau GmbH in
 gegen den Poller Hebnuth Bi
 wegen Haftung
 wird das vor dem Gemeinsamen Senat eingeleitete Verfahren gemäß § 14 Satz 1 RsprEinhG eingestellt.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 1993 beschlossen:
"Der VI. Zivilsenat schließt sich der Rechtsauflassung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts im Ergebnis an. "
Der Vorsitzende des vorlegenden Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts teilte am 7. Dezember 1993 mit, daß keine Bedenken gegen die Einstellung nach § 14 RsprEinhG bestehen.
(Prof. Dr. Klein)
Präsident des Bundesfinanzhof
 Dienstgebäude: Tsmaninger Straße 109
81675 München