der ln Sachen •Bau GmbH in gegen den Poller Hebnuth Bi wegen Haftung wird das vor dem Gemeinsamen Senat eingeleitete Verfahren gemäß § 14 Satz 1 RsprEinhG eingestellt. Zivilsenat schließt sich der Rechtsauflassung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts im Ergebnis an. Der Vorsitzende des vorlegenden Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts teilte am 7.
Gemeinsamer Senat 81629 München, 16. der obersten Gerichtshöfe Postfach 86 02 40 des Bundes »089/9231-0 - Der Vorsitzende - Durchwahl: 9231-327 Telefax: 089/9231-201 Az.: GmS - OGB 1/93 der ln Sachen •Bau GmbH in gegen den Poller Hebnuth Bi wegen Haftung wird das vor dem Gemeinsamen Senat eingeleitete Verfahren gemäß § 14 Satz 1 RsprEinhG eingestellt. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 1993 beschlossen: "Der VI. Zivilsenat schließt sich der Rechtsauflassung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts im Ergebnis an. " Der Vorsitzende des vorlegenden Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts teilte am 7. Dezember 1993 mit, daß keine Bedenken gegen die Einstellung nach § 14 RsprEinhG bestehen. (Prof. Dr. Klein) Präsident des Bundesfinanzhof Dienstgebäude: Tsmaninger Straße 109 81675 München