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BGH · VII ZR 33/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 33/57

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hält an der im Urteil vom 30. Januar 1958 (VII ZR 33/57 - in BGHZ 26,304) geäußerten Rechtsansicht, daß § 390 Satz 2 BGB auf Arbeitneh« merforderungen entsprechend anzuwenden sei, die durch tarif= vertragliche Verfallklauseln ausgeschlossen sind, nicht fest Die im Vorlageschluß des 4* Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Der Geschäftsstelle zur weiteren Veranlassung Präsident des Bundesfinanzhofs

BGBGeschäftsstelleBundesgerichtshofsPräsidentNrPE6

Volltext der Entscheidung

Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes
 München den Oktober 1973
GmS - 0GB 1/73
Der Vorsitzende -
Geschäftsstelle:
75 Karlsruhe 1, Herrenstraße 45a Fernsprecher (0721) 239*M- 159-266 Fs - 0782 5828
Bundesfinanzhof
 An!.:.________j?__
PE6 Nr..
1 2. OK1197 3
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In Sachen
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Stadt Lüneburg
 wird, nachdem der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung am 27* September 1973 wie folgt beschlossen hat?
" Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hält an der im Urteil vom 30. Januar 1958 (VII ZR 33/57 - in BGHZ 26,304) geäußerten Rechtsansicht, daß § 390 Satz 2 BGB auf Arbeitneh« merforderungen entsprechend anzuwenden sei, die durch tarif= vertragliche Verfallklauseln ausgeschlossen sind, nicht fest
 Die im Vorlageschluß des 4* Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 28. März 1973 gegen diese Auffassung angeführten Gründe verdienen unter besonderer Berücksichtigung der arbeitsrecht= liehen (tarifrechtlichen) Gesichtspunkte den Vorzug vor denen, die der Senat in dem genannten Urteil für die entsprechende Anwendung des § 390 Satz 2 BGB dargelegt hatte, ”
das Verfahren gemäß § 14 Satz 1 RsprEihhGeingestellt.
2. Der Geschäftsstelle zur weiteren Veranlassung
 Präsident des Bundesfinanzhofs