Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hält an der im Urteil vom 30. Januar 1958 (VII ZR 33/57 - in BGHZ 26,304) geäußerten Rechtsansicht, daß § 390 Satz 2 BGB auf Arbeitneh« merforderungen entsprechend anzuwenden sei, die durch tarif= vertragliche Verfallklauseln ausgeschlossen sind, nicht fest Die im Vorlageschluß des 4* Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Der Geschäftsstelle zur weiteren Veranlassung Präsident des Bundesfinanzhofs
Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes München den Oktober 1973 GmS - 0GB 1/73 Der Vorsitzende - Geschäftsstelle: 75 Karlsruhe 1, Herrenstraße 45a Fernsprecher (0721) 239*M- 159-266 Fs - 0782 5828 Bundesfinanzhof An!.:.________j?__ PE6 Nr.. 1 2. OK1197 3 l In Sachen M! /• Stadt Lüneburg wird, nachdem der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung am 27* September 1973 wie folgt beschlossen hat? " Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hält an der im Urteil vom 30. Januar 1958 (VII ZR 33/57 - in BGHZ 26,304) geäußerten Rechtsansicht, daß § 390 Satz 2 BGB auf Arbeitneh« merforderungen entsprechend anzuwenden sei, die durch tarif= vertragliche Verfallklauseln ausgeschlossen sind, nicht fest Die im Vorlageschluß des 4* Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 28. März 1973 gegen diese Auffassung angeführten Gründe verdienen unter besonderer Berücksichtigung der arbeitsrecht= liehen (tarifrechtlichen) Gesichtspunkte den Vorzug vor denen, die der Senat in dem genannten Urteil für die entsprechende Anwendung des § 390 Satz 2 BGB dargelegt hatte, ” das Verfahren gemäß § 14 Satz 1 RsprEihhGeingestellt. 2. Der Geschäftsstelle zur weiteren Veranlassung Präsident des Bundesfinanzhofs