1„Gesetz;GVG §§ 136, 137, 138; BVerfGG § 31 Abs if Rechtssatz; Wenn nach Vorlage einer Rechtsfrage an den Gi"0^®^' • Senat für Zivilsachen neue Rechtstatsachen e^n''’Ue ten (hier; Entscheidungen des Bundesverfassung^ richtefür die eine Bindung der Gerichte gemäß § 31 Ahs 1 BVerfGG in Frage kommt), so ist der Große Senat weder berechtigt noch verpflichte^ die Sache an den vorlegenden Senat zu dem zurückzugeben, damit die Parteien in mündlich®-1* Verhandlung zu der neu geschaffenen Rechtslage^ Stellung nehmen können., Welche Bedeutung kommt , für die Haftung aus der '’Funktionsnachfolge" dem Umstande zu, daß der Ruhestandsbeamte hach : der Pensionierung seinen Aufenthaltsort in die jetzt sowjetisch besetzte Zone verlegt und in-' folge ordnungsgemäßer Überweisung sein Ruhege- t halt am 8, Mai 1945 von einer dort belegenen ' ■ preußischen Kasse bezogen hat, im Oktober 1945 aber in das Gebiet der jetzigen Bundesrepublik zurückgekehrt ist? Wenn ein ehemals preußischer Ruhestandsbeamt^* für dessen Ansprüche der nieüersächsische St einzustehen hat, am 8,5,1954 von einer deut^'_ sehen Kasse ausbezahlt wurde, die im Gebiet der heutigen Bundesrepublik lag, dann behalf er seine Versorgungsansprüche-, ■ Wenn dagegen ein ehemals preußischer Ruhestandsbeamter,7 für dessen Ansprüche der nied Staat einzustehen hatf am 8c 5.1945 von einer deutschen Kasse ausbezahlt wurde, die nicht im Gebiet der heutigen Bundesrepublik lag. 2 Bio Sache wird gemäß Art 100 Abs 1 GrundG, § 80 BVerfGG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die vom III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Vorlagebeschluß vom 21 „ Mai 1953 -III ZR 111/52- formulierte Präge vorgelegt,. Der Iil. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der zur Ent Scheidung über die Revision zuständig ist, hat die Sach-euunte Bezugnahme auf § 137 GVG dem Großen Senat für Zivilsachen mite der folgenden Präge vorgelegt; "Verstösst § 77 des Gesetzes zu Art 131 GrundG gegen das Grundgesetz, soweit darin bestimmt ist, dass Beamten» die vor dem Zusammenbruch als preussische Landesbeamte im Gebiet des jetzigen Landes Niedersachsen in de Ruhestand versetzt worden sind und die ihr Ruhegehalt--.... ortes in.eine preussische Provinz der jetzigeh* sehen Besatzungszone auf Grund einer überv»eisung^a-Hh'-4^* für jenes Gebiet zuständige Kasse von dieser- ausgezabrl; erhalten haben, nach ihrer nach dem Zusammenbruch, •oyp ten Rückkehr in das Gebiet des jetzigen Landes,:*SiedeSps Mal 1945 weder diese Kasse noch die früher zuständig gewesene Regierungshauptkasse Lüneburg gezahlt habe, und zwar Frankfurt a.d-.Oder nicht; weil der Kläger im Westen als Beamter tätig gewesen sei; Lüneburg nicht, weil die Zahlung der Bezüge der östlichen nasse (Drankfurt/Oder) zugewiesen werden sei», so sei dies eine Dolge des Zusammenbruches von 1945, Diese Rechtsmeinung wird zwar von der Revision bekämpft, sie ist aber vertretbar und das genügt für ihre Beurteilung im Rahmen der Zulässigkeitsphüfung« Satz 1 des Gesetzes zu Art 131 kann sich nur steV.cn, wenn dem Kläger ohne diese Vorschrift Ruhegehaltsansprüche gegen! Da der Grosse Senat, wie bei der Erörterung der Sschfragen (C) noch darzulegen sein wird, in der Tat der Meinung ist, dass dem Kläger solche Ansprüche gegen das Land Riedersachsen zustehen, ist die Entscheidungserheb--,■ lichkeit und Zulässigkeit auch für diese Erage ohne weiteres-' zu bejahen. Der vorlegende Senat hat sich allerdings in dem-Vor],agebeSchluss über diesen Punkt nicht abschliessend ausgesprochen, sondern die Frage, ob dem Kläger für den frag-,' liehen Zeitraum Ansprüche gegen das Land Niedersachsen zu-^ stehen., war, sind mehrere Entscheidungen des Bundesverfassungsgeric' ergangen, die sich mit der Frage befassen, -ob § 77 Abs 1 '■ Satz 1 aaO ganz oder teilweise gegen das Grundgesetz ver- Durch die neue Sachlage hat sich die Vorlagefrage nicht etwa erledigt; sondern es ist nur ein Entscheidungselement für den Grossen Senat verändert worden. Deshalb besteht für den Grossen Senat keine rechtliche Möglichkeit;, die Sache an den vorlegenden Senat zurückzugeben, nachdem sie dem- Grossen Senat vorgelegt worden ist und damit eine Lage geschaffen worden ist, die mit der Rechtshängigkeit bei einer höheren Instanz vergleichbar ist. fassungsgerichts gemäss § 31 BVerfGG wie die eigentliche Sach- 1 frage nach der Rechtsgültigkeit des § 77 aa© in Pallen der vorliegenden Art sind von grosser und weittragender Bedeutung für die gesamte Rechtspflege * Ihre beschleunigte Klä- • rung liegt daher im Interesse der Allgemeinheit und iarf keineswegs verzögert werden. die .sich' mit der Gültigkeit des' § ?"" zu dem Gesetz zu Art 131 Grün befassen, behandeln nur die am 17- Dezember 1953 verkündeten En Scheidungen 1 BvR 147/52 - BVerfGE 3,58 -(nachstehend genanntst;' "Beamtenurteil") und BvL 123/52 - BVerfGE 3,208 - (Pall Kittel) Beamtenrechtsverhältnisse bezw» Versorgungsverhältnisse aus Bür die Bindungsfrage kommen daher nur die genannten beiden Entscheidungen in Betracht, Im Beamtenurteil sind die Verfassungsbeschwerden von 34 Beschwerdeführern "zurückgewiesen" worden* während in der Sache Kittel die Urteilsformel den Ausspruch enthält; dass die für den betreffenden Beamten in Betracht kommenden Bestimmungen des Gesetzes zu Art 131 GrundG mit dem Grundgesetz vereinbar seien Diese Urteilsformel ist im Bundesgesetzblatt 1954 Teil I S 1 veröffentlicht worden. "§ 77 Abs 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom -1, Mai 1951 (BGBl I S 307) ist mit dem Grundgesetz vereinbar^ soweit er in Verbindung mit § 63, § 5 Abs 2 und § 37 Abs 1 des Gesetzes die Rechtsverhältnisse der -im Lande Rheinland-Pfalz auf Lebenszeit angesteliten Gemeindebeamten betrifft, die nach dem 8. 2) § 31 BVerfGG enthält keinen ausdrücklichen Ausspruch darüberP in welchem Umfange die dort angeordnete Bindung an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes eintritt, insbesondere nicht; ob sie nur auf die Urteilsformel oder auch auf die Entscheidungsgründe und bejahen« denfalls in welchem Ausmaße zu erstrecken ist. Während zunächst im Anschluss an die Ausführungen von Geiger (Kommentar zu dem Gesetz über das Bundesverfassungsgericht* Anm 3 ff zu § 3l) überwiegend angenommen wurde, die Bindung erstrecke sich ausser auf den ürteilstenor auch auf die sog, tragenden Entscheidungsgründ e, d.h. die aus den Vorschriften des Grundgesetzes oder des sonstigen Rechtes abgeleitete Folgerungen mit deren"d=r Tenor steht und fällt"* ist neuerdings viel- /72/• stein-Jonas-Schänke, ZPO, 1?, Aufl .§ 322 II 5 atE.l- jer-J doch ohne besondere Begründung -* Scheunen (DVBl 1952, 613 Z°U(7); Geiger - ausser in seinem Kommentar - in DRichtZ 1951, 173 ; öVerw 1952484; Beil, zu dem BAnz Nr 218 vom 9° 11 o 1951;’ ah scheinend auch Zweigert, JZ i952, 327; Reinhardt, Recht der Ar-; bert :95h- >■ 41 /4 t, 43/ (einschränkend) - Pür eine auf die ''Urteil forme1 zu beschränkende Bindungswirkung sind sehr entschieden! Diese Auslegung des § 31 ist aber ihrerseits nicht bindend, weil die Bemerkung über die bindende Kraft der Entscheidungsgründe für das Urteil selbst offensichtlich unerheblich war, also nur ein "obiter dictum" darstellt,, In einem weiteren Urteil vom 10,. Senat des Bundesverfas-sunsgerichts zu Art 100 Abs 3 GrundG ausgeführts Unter der "Entscheidung" des Bundesverfassungsgerichts, von der ein Landesverfassungsgericht gemäss Art 100 Abs 3 GrundG abweichen möchte, könne jedenfalls nicht nur die Urteilsformel gemeint sein» Es müsse darunter vielmehr die Rechtsauffassung begriffen werden, die das Bundesverfassungsgericht einem Urteilsspruch zugrunde gelegt habe, also jene aus den Gründen ersichtliche Auslegung des Grundgesetzes, ohne die die Entscheidungsforme1 nicht habe gewonnen werden können. Das ergebe sich auch aus dem Zusammenhang mit Art 93 Abs 1 Nr1 GrundG und § 67 BVerfGG. Für die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zu dem Umfang der Bindung gemäss § 31 kann aus diesem Urteil jedoch nichts entnommen werden; denn es leuchtet ein,_‘täaß^~ im Rahmen des Art 100 Abs .3 GrundG» der die einheitliche. (• Auslegung des Grundgesetzes durch die Dandesverfassungsge-richte sicherstellen will,, die Rechtsanschauung, die 'einem* Urteil zu Grunde liegt, maßgebend sein muss (vgl § 136 Inwieweit schließlich die Fassung der Urteilsformel des -Bundesverfassungsgerichts im Fall Kittel Rückschlüsse .auf \ die Auffassung des Gerichts über die Tragweite der bindend den Wirkung seiner Entscheidungen zulässt, wird noch zu er-^ Örtern sein. Das Reichsgesetz vom 8» Apr. 1920 (RGBl S 510), durch das-die Entscheidungen auf Grund' des Art 13 Abs 2 der Weimarer Reichsverfassung (Meinungs- -Verschiedenheiten über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit Reichsrecht) dem Reichsgericht übertragen -wurden* be- - v stimmte, dass die - ohne Begründung - im Reichsgesetzblatt z veröffentlichenden Entseheidüngen "Gesetzeskraft" -haben (§ 3')= Diese Wirkung "inter omnes"'.bezog sich also nur auf den veröffentlichten Tenor» nicht auch auf die ■ EntScheidung s gründe. 'Wenn auch das eigentliche Problem, vor dem der Bayerische Staatsgerichtshcf in diesem Rechtsfail stand, eine Präge der Hechtskraftwirkung der früheren Entscheidung war, so ergibt doch die zusätzliche Bemerkung des Urteils, dass der Staatsgerichtshof auch die Frage der Bindung gemäß der Bindungsvorschrift des Art 53 des Gesetzes vom 4» Juli 1929 geprüft hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der sachliche Umfang der BindungsWirkung jedenfalls über den Umfang der Rechtskraftwirkung nicht hinausgehe. Sitzung s 4226) hervorzuheben, wonach der vom Verfassungsgericht festgestellte Inhalt eines Grundrechtes oder einer sonstigen streitigen Verfassungsbestimmung nicht nur für den konkreten Anlass, sondern auch für alle gleichliegend en Anlässe erklärt wird., - § 31 des Gesetzes (Drucksache Nr 788 des Deutschen Bundestags, 1= Wahlperiode 1949) heißt es, die Bindung des § 31 AbsJ 1 zwinge nicht nur alle dort genannten Stellen, der'konkreten® Entscheidung nachzukommen, sondern auch künftig bei ihren Ma£M nahmen die Entscheidung zu beachten, solange das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung nicht ändere.. Dort ist bei der Erörterung, ob bei Organstreitig-, keiten nach § i3 Nr 5 (Art 93 Abs 1- Nr 1 GrundG) die Entscheidung nur als abstrakte Entscheidung einer Rechtsfrage oder als Entscheidung des konkreten Streitfalles, der den • "Anlass” zu der Auslegung des Grundgesetzes gegeben hat, treffen sei, ausgeführt? Eine abstrakte Entscheidungsformel würde zu unbestimmt bleiben, es lasse sich in den leisten Bällen ihre Tragweite und ihre Auswirkungen für andere Streitfälle ähnlicher Art nicht abschätzen« Sie wäre n’ur aus ihrer Begründung verständlich, und damit entstände "die schwierige Frage, inwieweit die Entscheidungsgründe ah der Rechtskraft der Entscheidung teilhaben”. Eine solche Möglichkeit mass auch deshalb ausscheiden, weil die Anschauung einiger Ausschußmitglieder oder sonstiger Abgeordneter oder des Vertreters des Bundes Justizministeriums über die Tragweite der Bindung im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden hat« Mag die bloße Wortfassung des § 31, der in seinen beiden Absätzen das 'Wort "Entscheidung" enthält und dieses “Wort im Sinne der Gesetzeskraft im Abs 2 ausdrücklich dahin interpretiert, dass nur die Entscheidungsforme! Gesetzeskraft erlange, für sich allein kein durchschlagendes Argument gegen die Einbeziehung von Entscheidungsgründen in die Bindungswirkung nach Abs 1 darstellen, so bietet doch der Wortlaut des Gesetzes erst recht keinen Anhalt für eine solche Ausdehnung der Bindung, Für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen ist aber nicht die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung entscheidend." Der Ent-stehungsgeschichte kommt für die Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie Zweifel behebt, die durch die Auslegung des zu dem Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers aus Wortlaut und Sinnzusammenhang allein nicht ausgeräumt werden kön nen" (BVerfGE 1;, 299 /5l27; vgl auch BGH vom 11. 4) Der Grosse Senat ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die im § 31 Abs 1 BVerfGG-bestimmte bindende Wirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sich nur auf die Urteilsformel ; nicht dagegen auf die Entscheidungsgründe erstreckt, auch nicht auf die sog. Wird in .diesems Verfahren Uber die Vereinbarkeit eines BundesgesetzessmittUf dem Grundgesetz entschieden, so ist die Entscheidungsformeil im Bundesgesetzblatt zu veröffentliehen und die Entschei-p/i dung hat "Gesetzeskraft", Man kann also von drei Stufen/' der Wirkung von Entscheidungen des Bundesverfassungsger.ig|ij sprechen? Urteil tragen, nicht teilnehmen- Rechtskräftig wird nur die Rechtsfolge, die der Richter aus dem Sachverhalt durch Subsumtion geschlossen hat , ,?.T)er Subsumtionsschluß als Ganzes bildet den Gegenstand der Rechtskraft" (Stein-Jonss-Schönke 17. fassunv der Urteilsgründe ihre rechtliche Tragweite - und ‘i"' .Anwendbarkeit auf andere Fallgestaltungen voll zu überbli ven-- Nur scharf umrissene, genau durchdachte und streng ä den konkreten Fall beschränkte Aussprüche, wie sie im Tencu enthalten sind, lassen den - bei Zweifeln allerdings durch: die Entscheidungsgründe zu erläuternden - Inhalt des Ausspr. Sorgfalt verwendet, - niese Grundsätze stehen in der deut-schen Rechtsentwicklung seit sehr langer Zeit in unbestrit-’ teuer Geltung,: und zwar keineswegs nur im Rechte des Zivil-prosesses, sondern im Wesentlichen auch in allen übrigen Zweigen der Gerichtsbarkeit, Daraus folgt, daß im deutschen Rechtskreis - von bestimmten, aber sehr eng begrenzten -AuS; nahmen, etwa dem § 136 GYG, abgesehen - die Gerichte? b) Für die Bindungsfrage nach § 31 Abs 1 haben diese Erwägungen die gleiche Geltung, und zwar umso mehr, als die Bindung, wenn ihr auch keine "Gesetzeskraft” im eigentlichen Sinne zukommt, doch von' ausserordentlicher Tragweite ist. Mag auch für die rein formale Betrachtung der einzelne Rechtsunterworfene durch eine nach § 31 Abs 1 bindende Entscheidung nicht unmittelbar betroffen sein, so sind durch sie doch alle mit der Rechtsanwendung befaßten staatlichen Stellen unmittelbar gebunden, so daß auch der einzelne Rechtsunterworfene niemals eine der bindenden Entscheidung widersprechende Rechtsgestaltung durchsetzen kann. Das aber würde bedeuten, dass das Bundesverfassungsgericht etwas vermöchte, was nicht nur allen Gerichten, sondern auch dem Gesetzgeber verschlossen ist, nämlich seinen Begründungen eine gesetzesähnliche Bindungswirkung zu verleihen. Auch der Hinweis darauf, dass das Bundesverfassungsgeri>ch:|»| nicht nur Gericht, sondern auch zugleich Verfassungsorganv^j||^ kann für die Bindungsfrage keine, ausschlaggebende Bed6utu*^ haben. bindende Wirkung seiner Entscheidungen wäre aber, nie darge legt, mit dieser Stellung des Verfassungsgerichts unvereinba Diese Auswirkungen einer Erstreckung der Bindungswirkung auf die tragenden Entsch eidungsgründe sind von denjenigen Schriftstellern, die sich für diese Bindung ausgesprochen- haben., ersichtlich nicht ausreichend beachtet und gewürdigt worden» Eie mitunter zu dem Vergleich- herangezogene Lage im angelsächsischen Rechtsraum kann die gegenteilige Auffassung nicht rechtfertigen: Denn dort kommt den G-eridten -gerade im Gegensatz zu dem deutschen Rechtssystem - weitgehend rechtsetzende und nicht nur rechtsprechende Gewalt zu. 5.) Diese allgemeinen Gesichtspunkte, die nach Auffassung des Großen Senats die schwerwiegends-ten Argumente gegen eine Ausdehnung der 3indungswirkung auf die ü.rteils-elemente darstellend finden ihre Bestätigung and- Stütze in einer Reihe von Einseibest immun gen des Grund ge s e t z e s selbst und des Gesetzes zu dem Bundesverfassungsgericht Die in diesen besonders genannten.Fällen dem desverfassungsgericht eröffnete Möglichkeit, in die Entscheiduß fonmel ausser dem Ausspruch über die konkrete Einzelstreitigkei--einen allgemeinen .Rechtssatz aufzunehmeh,, um ihm die bindende-“'-Wirkung des § 31 Abs 1 zuteil werden zu lassen,: weist .nach .allen Regeln herkömmlicher Gesetzesauslegung deutlich darauf hin*' dass es dieser positivrechtlichen Ermächtigung des Bundesverfassungsgerichtes bedurfte, um die gewünschte Bindung an allgemeinen Rechtssatz, aus dem sich der Urteilsspruch'ableita^ herbeizuführen, dass also diese Bindung nach Auffassung des:G§^ setzes aus den Gründen allein nicht eintreten würde. Wäre die These von der allgemein bindenden Kraft der tragenden Entscheid dungsgründe richtig, so wären die genannten Vorschriften überflüssig und unverständlich- Macht das Bundesverfassungsgericht-von der Ermächtigung des § 67 Satz 3 BVerfGG keinen Gebrauch, \ so ist der Schluss .unabweisbar, dass dann irgend eine Bindung 7 an Entscheidungsgründe nicht in Betracht kommt. Das gilt ums on mehr, als mit Recht die Auffassung vertreten wird, dass bei- t Anwendung dieser Kann-Vorschrift eine.gewisse Zurückhaltung,^-4 geboten sei. Im Gegenteil: Gerade weil bei Organstreitigkeiten und ähnlichen Einzelstreitigkeiten die Entscheidungsformel regelmäßig ganz konkret gefaßt sein wird und aus sich heraus eine Ausdehnung auf Parallelfälle nicht gestattet, sollte die Möglichkeit geschaffen werden, durch Aufnahme eines allgemeinen Rechtssatzes - mit den angeführ-ten Begrenzungen - die Bindung gemäß § 31 Abs 1 an die der Entscheidung zugrunde liegende Rechtsauffassung herbeizufüh-ren. Er läßt erkennen, daß die tragenden Gründe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht schon von sich aus binden. Um in Fragen, die die Auslegung des Grundgesetzes betreffen, eine möglichst einheitliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Länderverfassungsgerichte sicherzustellen , wurde diese Bestimmung geschaffen, bei deren Anwendung - ähnlich wie im Verhältnis der Senate des Bundesgerichtshofs zu den Großen Senaten (§ 136 GVG) - es auf die .einer Entscheidung zugrunde liegende Rechtsanschauung ankommt (vgl Urt des BVG v.10.Februar 1954 - 2 BvN 1/54 -/BVerfGE 3, 261/. Wenn auch bei Schaffung des Grundgesetzes gesetzlich noch nicht geregelt war, welche Wirkung den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zukommt, so ist doch jedenfalls der Ver-fass.ungsgesetzgeber selbst, also der übergeordnete Gesetzgeber, nicht der Meinung gewesen, den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts komme, und zwar auch soweit es sich um die Auslegung des Grundgesetzes handele, schon aus Ihrer Natur heraus, also von selbst, eine weitgehende, - sich auf die KtJr- # teilselemente erstreckende bindende Wirkung zu« Das ist umso bemerkenswerter, als die Verfechter der Bindung der tragenden. In allen diesen Fallen ist das Bundesverfassungsgericht in der Lage, durch Einbeziehung eines allgemeinen Rechtssatzes in den lenor die bindende Wirkung seiner Entscheidung auf diesen allgemeinen Rechtssatz auszudehnen= 7) Es ist auch die Auffassung vertreten worden, das Verfass sungsgericht binde jedenfalls mit denjenigen tragenden Gründen, in denen es sich über die Auslegung der Verfassung ausspricht,v auch hinsichtlich der positivrechtlichen Regelung des § 67 Satz 3 'BVerfGG, wo bei Verfassungsstreitigkeiten zwischen Bundes Verfassungsorganen (§'13 Nr 5 BVerfGG) dem Verfassungsg:-richt di gesetzliche Möglichkeit eröffnet ist, eine die Auslegung des Grundgesetzes betreffende Rechtsfrage durch Aufnahme in die .Entscheid ungsformel mit bindender Wirkung auszustatten, sowie für Art 100 Abs.'3 GrundG, 8) Da das Bundesverfassungsgericht in einer der hier in Betracht kommenden Entscheidungen die Verfassungsbeschwereen der Antragsteller in der Urteilsformel lediglich "zurückgewiesen" hat, erhebt sich die Frage, wie weit in solchen Fällen die bindende Wirkung der Entscheidung zu bestimmen ist, Geiger vertritt, die Auffassung, dass hier die Bindungswirkung des § 31 BVerfGG überhaupt entfalle (Kommentar § 31 Anm 2), Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden, a) Soweit es sich um die Frage der materiellen Rechtskraft handelt,ist niemals bezweifelt worden, dass auch klagabweisen-de Urteile der Rechtskraft fähig sind, und zwar in dem Sinne, dass dem Kläger der von ihm auf Grund eines bestimmten Rechtsverhältnisses geltend gemachte Anspruch nicht zustehe (Rosenberg, Lehrbuch 6, Aufl S 707)- Jedes klagabweisende Urteil hat also einen materiellen Gehalt, der sich mit d em Urteilsausspruch deckt, der auf eine etwa erhobene negative Feststellungsklage hiii Ergangen wäre. Dieser materielle Gehalt erwächst in Rechtskraft, Dass die gleiche Wirkung, soweit es sich um die Rechtskraftwirkung handelt, auch dem eine Verfassungsbeschwerde zurückweisenden Urteil zukommt5 kann nicht zweifelhaft sein (vgl §§'9.6, 41 BVerfGG). Nach § 95 Abs 1 Satz 1 BVerfGG ist, falls einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben wird, in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlungen Dieser Urteilsteriör zweifelsfrei unter § 31 Abs 1 und gegebenenfalls unter §, 31 Dann muss aber auch umgekehrt der Sinn einer die Verfassungsb£ schwerde zurückweisenden Entscheidung dahin gehen* dass die 'be: treffende gesetzliche Bestimmung, in dem Umfange, in dem sie sh-gegriffen war und in dem über sie entschieden wurde, gültig ,i£ Denn es wäre ein seltsames Ergebnis,, wenn, der Spruch des Ybr'^1 fassungsgerichts nur deshalb der ihm sonst zuerkannten und für'-* notwendig erachteten Breitenwirkung entbehren sollte, weil aiis’t rein zufälligen, nämlich verfahrensrechtlichen Gründen der Urteilstenor nicht eine - positive oder negative - Feststellung? Formel^ die Vereinbarkeit der betreffenden Gesetzesnorm mit deni Grundgesetz fest-steilen» Die Bindung nach § 31 Abs 1 und Abs 2 steh dann ausser Zweifel» Das muss aber auch dann gelten, wenn das Verfassungsgericht über die gleiche Streitsache auf eine Verfassungsbeschwerde hin entschieden hätte. cJ Ebenso wie bei einem klageabweisenden Urteil- sind ln solchem Palle die von der Bindung Betroffenen vor die Aufgabe gestellt, aus dem Sachverhalt in Verbindung mit den Grün-, den den sachlichen Inhalt; des die Zurückweisung aussprechenden Tenors zu ermitteln» Das bedeutet nicht etwa eine allgemeine.. Wird in dieser Weise vorgegangen , so zeigt sich zugleich, dass die Beschränkung der BindungsWirkung auf die Urteilsformei keineswegs eine von den Anhängern der gegenteiligen Auffassung befürchtete zu weit gehendie Einengung der Wirkung d er verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Folge haben könnte« Denn der Ausspruch., eine Rechtsnorm in Bezug auf die von dem Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtslage mit dem Grundgesetz vereinbar sei« enthält bereits in sich - seiner Natur nach - ein verallgemeinerndes Element, durch das den berechtigten Bedürfnissen der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung in vollem Umfange Rechnung getragen wird. Ein bezeichnendes Beispiel bietet insoweit der im Falle verkündete Urteils tenor, der einerseits generell über die Verfassungsmässigkeit des § 77 II Ges zu Art 131 in Bezug auf alle in gleicher Rechts-la-ge wie der Kläger Kittel befindlichen Beamten entscheidet, andererseits die Entscheidung aber auch hierauf beschränkt. Das Bundesverfassungsgericht hat, und zwar wie die Gründe ergeben, ganz bewusst, nicht etwa allgemein die Vereinbarkeit des § 77 Abs 1 Satz 1 Ges zu Art 131 geprüft und bejaht, sondern es hat die Verfassungsmässigkeit dieser Norm nur in Verbindung mit denjenigen'gesetzlichen Bestimmungen geprüft, auf die es für die besondere Lage des konkreten Einzelfalles ankam. Eine darüber hinausgehende Entscheidung "würde dem Bundesverfassungsgericht o,, eine Aufgabe übertragen, die vom Sinn und Zweck dieses Verfahrens (nämlich nach Art 100 Abs 1 GrundG) nicht gefordert wird" (vgl auch das einen Gemeindeangestellten in Schleswig-Holstein betreffende Urteil des BVG vom 17,12,1953 - 1 BvL 59/52 -BVerfGE 3? b) Das Beamten-Urteil, in dem lediglich Verfassungsbeschwerden "zurückgewiesen’1 worden sind, hat nach den obigen i Ausführungen für die verschiedenen Beschwerdeführer einen 7 unterschiedlichen materiellen Inhalt, je nachdem, aus welcher Rechtsstellung heraus sie verschiedene Bestimmungen des Gesetzes zu Art 131 angegriffen haben. Beamten im Beamtenurteil grundsätzlich verschieden behandelt wird; befaßt sich das Beamtenurteil nur bezüglich der Be-schwerdeführer zu 10 (ZJQBHO, 11 (KfMMÜ) und 34-(Gertraude Die beiden Erstgenannten bezogen bereits am 8, Mai 1945 als Beamtenwitwen Witwengelder, Ihre Ehemänner waren: Beamte in Ostpreussen und Schlesien gewesen, der eine Vermessungsobersekretär ; der andere Lehrer, Beide haben jetzt ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik, Beide Beschwerden • sind vom Bundesverfassungsgericht auch unter dem Gesichtspunkt geprüft worden, ob das Gesetz zu Art 131 deshalb verfassungswidrig sei, weil es ihnen Bezüge für die Zeit vor dem 1, April 1951 versagt. Es hat die Präge, oh diese Regelung des § 77 aaO gegen das Grundgesetz verstoße, unter dem Gesichtspunkt der entschädigungslosen Enteignung, des Verstosses gegen den Gleichheitssatz sowie der Verletzung von Art 33 Abs 5 GrundG geprüft und verneint. ’’§ 77 Abs 1 Satz 1 des Gesetzes zu Art 131 ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit er bestimmt, daß aus einem Beamtenverhältnis versorgungsberechtigte Personen, die jetzt im Gebiet der Bundesrepublik wohnen, für die Zeit vor dem 1. April 1951 keine Versorgungsansprüche gegen die Bundesrepublik oder andere öffentlichrechtliche Dienstherren im Bundesgebiet haben, 'wenn es sich bei dem Beamtenverhältnis um preußische Landesbeamte oder Gemeindebeamte in den jetzt sowjetisch oder polnisch besetzten Gebieten jenseits der Oder-NeißelinjLe handelt und die Versorgungsberechtigten Zahlungen von der für dieses Gebiet zuständig gewesenen Kasse nicht erhalten und für sie am 8.Mai 1945 auch keine Kasse im Gebiet der Bundesrepublik vorhanden war. Die Begründung, mitder das Beamten-' urteil die Verfassungswidrigkeit des § 77 aaO in den%Pallen der Beschwerdeführerinnen zu 10 und 11 verneint, zeigt denn auch, wie die weitere Erörterung ergeben wird, mit aller Deutlichkeit, dass das Bundesverfassungsgericht den hier in Rede stehenden Sonderfall, dass das Beamtenverhältnis in..., einem im Gebiet der Bundesrepublik liegenden Nachfolgeland Preußens unter.Bedingungen wurzelte, die für den Rechtsge- ; danken der Punktionsnachfolge von Bedeutung sind, gar nicht ■ ins Auge gefasst hat und dazu angesichts des.allein zur Entscheidung stehenden völlig anders gelagerten Sachverhaltes auch gar keine Veranlassung hatte,In .solchem Palle die binden de Wirkung des § 31 Abs 1 eingreifen zu lassen, wäre ersichtlich widersinnig, denn eine solche Auffassung würde da-zu führen, den Ausspruch des Verfassungsgerichts auf einen Tat bestand zu beziehen, der von ihm in Wirklichkeit nicht entschieden werden sollte noch konnte und damit der Entscheidung auch hinsichtlich ihres rechtlichen Gehalts einen viel weiter gehenden Inhalt zu geben, als sie in Wahrheit hat* Denn auch die BindungsWirkung der tragenden Gründe kann, wenn sie nicht völlig ins Uferlose und Unfassbare gehen soll, immer nur soweit reichen, als über einen konkreten Streit entschieden worden ist, d,h. Wird mithin ein konkreter Sachverhalt unter einen Rechtssatz subsumiert, so würde zwar - bei Anerkennung der bindenden Wirkung der Gründe - dieser Rechtssatz binden, aber eben nur mit der Begrenzung, wie sie sich aus der Pallgestaltung der entschiedenen Sache ergibt, Kur rechtlich gleichliegende oder annähernd gleichliegende Fälle wären dann von der Bindung erfasst,. Für die vorliegende Präge heißt dass Da die Besonderheit der Lage des Klägers und der in gleicher Lage befindlichen Versorgungsberechtigten dem Bundesverfassungsgericht gar nicht zur Prüfung Vorgelegen hat, können auch seine Ausführungen zur Verfassungsmässigkeit der angegriffenen Norm keine bindende Wirkung ausüben. Sie haben dann Schritt * für Schritt, von unten nach oben aufbauend, nie Ausuoung der deutschen Staatsgewalt nieder in- deutsche Hunde zurnckgeiegt, mit dem Ergebnis,, daß zur Zeit auf deutschem Staatsgebiet die Bundesrepublik und die sog, Deutsche Demokratische Republik nebeneinander bestehen,, b) Für die Frage des Fortbestehens des deutschen Gesamt-Staates muß von folgendem Rechtssatz ausgegangen Werdens Der militärische Sieg gibt dem Sieger nicht das Hecht, das besiegte Volk., das seine ihm geschichtlich überkommene gemein-, same Staatlichkeit bewahren will, und das sich dabei innerhalb der völkerrechtlichen Ordnung hält * dieser Staatlichkeit zu 1 berauben. Das ist ein swingender Satz des übergesetslichen Rechts,, der zudem in der Form der Anerkennung des Selbstbest ianaun gsr echts der Völker auch weitgehende Anerkennung im positivrechtlichen Völkerrecht gefunden hat,, Bei einer solchen^ Rechtslage spricht mindestens eine sehr starke Vermutung gegen die Annahme, daß die Sieger den Untergang des deutschen Gesamtstaates herbeiführen wollten und herbeigeführt haben. bb) Die sog, debellatio kann, wenn überhaupt, zur Vernichtung eines Staatswesens höchstens dann führen, wenn sie.entweder mit der Annexion des Staates verbunden ist oder wepn die.besiegte Nation durch Aufgabe ihres Willens zur Eigenstaatlichkeit oder durch Zergliederung (dismembration) selbst die Voraussetzungen für den Verlust ihrer staatlichen Existenz schafft (Grewe aaO S 48 ff). Soweit aber die Besatzungsmäclite eine weitergehende oberste Gewalt in Deutschland beansprucht und ausgeübt haben, kann dies rechtlich nur dahin gedeutet werden, daß für den zwar rechtsfähig gebliebenen, aber handlungsunfähig gewordenen deutschen Staat die deutsche Staatsgewalt einstweilen treuhänderisch von den Besätzur.gsraächt en wahrgenonnen u Indessen bedarf Ü es hier keiner Vertiefung und endgültigen Entscheidung dieses Punktes, Denn für die Drage, ob die Beamtenrechtsverhältnisse-und Versorgungsverhältnisse in Deutschland über den 8, Mai 1945 hinaus fortbestanden haben, genügt die negative Feststellung, daß sie jedenfalls nicht als Folge des etwaigen Untergangs des deutschen Staates ihr Ende gefunden haben können. nicht aber im eigentlichen Sinne politische Punktionen hat, also Punktionen, die der Staat als solcher immer Übt und die weitgehend unabhängig sind von seiner wechselnden 2rseheinungs-form und den in diesem mckei sich ausdrückenden politischen KräftenDeswegen ist der Staat als solcher,. wenn sich dieser innerhalb der naturrechtlichen Ordnung hielte,, wenn er jedermann in gleicher Weise Zutritt zu der sogenannten staatstragenden Partei gewährte, so würde diese staatsrechtliche Umformung für sich allein noch nicht die gegenseitige Bindung zwischen dem Beamten und dem Staat als solchem berühren, ebensowenig wie die Rücküberfilltrurg eines' solchen Staates in den demokra sehen Kehrparteienstaat, Allerdings' steht ein’-'.soi.cher E Parteienstaats wie gerade das nationalsozialistische Eegl gezeigt hat, in der steten Gefahr* zu dem Unrechtsstaat zu arten und dabei auch das Beamtentum'sn Maßnahmen des Unr tes zu mißbrauchen und seinen Dienst an den fortdauernde legitimen Staatsaufgaben rechtswidrig zu verfälschen, ^ur diese unrechtmäßige ''Gleichschaltung19, wenn und soweit si eingetreten ist,und nicht schon die staatsrechtliche Umf mung kann die F rage aufwerfen, ob das Beamtenverhältnis auch eine derartige '*G1 eichseha 1 tüng* überdauern kann. q en Eignung, in irgendeiner Weise auf den Rechtsgehalt oder gar Bestand der Beamtenrechtsverhältnisse einzuwirken, Biese Grenze war z,B,- bei der Reichstagsrede Hitlers vom 26, April 1942, die es unternahm, die Beamten völlig rechtlos zu stellen, sowie bei zahlreichen anderen Maßnahmen überschritten, insbesondere bei allen jenen, die unter der Drohung der wirtschaftlichen Existenzvernichtung oder unter der offenen oder latenten Drohung des Konzentrationslagers Gesinnungszwang übten ''Verstoß gegen das Grundrecht der menschlichen Selbstbestim- ■ raung) oder persönliche,’ für die Aufrechterhaltung der Existenz unentbehrliche Vermögensrechte entzogen (Verstoß gegen die übergesetzliche Eigentumsgarantie)„ Die tatsächliche Durchsetzung ungültigen und verbrecherischen "Rechts" hatte zwar einen Zustand dauernder unrechtmäßiger Gewaltausübung hervorgebracht„ Unrecht, gekleidet in das formale Gewand von Gesetzesbes t immun ge n< Daß die gegenteilige Auffassung nicht Rechtens sein kann, beweist allein schon die sich hieraus ergebende Konse-", quenzs Die von dem Terror Betroffenen, hier die Beamten in ihrer großen Mehrheit, müssen die Folgen von unrechtsmaßnahme| tragen, obwohl sie gerade die Opfer dieser Maßnahmen waren Das führt im praktischen Ergebnis zu einer mit rechtsstaatlichem Denken unvereinbaren Kollektivhaftung, die sich sogar^ auf versorgungsberechtigte Frauen und Kinder erstrecken würde. Werturteil, eine historische Rückschau, die äußerst schwiejj und mit einer Rülle von Unsicherheitsfaktoren..belastet istj Auf eine so unsichere Grundlage kann eine so ungeheuer weil tragende Rechtsfolge wie das Erlöschen aller Beamtenverhälfl nisse (dann aber folgerichtiger Weise auch das Erlöschen a-j ler Yersorgungsverhältnisse) nicht gestützt werden. werden»J Der überwiegende Teil der deutschen Beamten fühlte sich na< wie vor trotz des schimpflichen, rechtswidrigen Druckes, d« auf ihm lastete» in erster Linie dem Staate Und seinen le^ timen Aufgaben verpflichtet und nahm sein Amt in dieser Gef sInnung wahr. 'Indessen kommt es auf diese Unterschiede in der historischen Beurteilung der tatsächlichen Lage nicht entscheidend an, weil selbst unter Zugrundelegung des vom Bundesverfassungsgericht angenommenen Sachverhaltes den rechtlichen Folgerungen, die hieraus gezogen werden, keinesfalls beigetreten werden kann. wenn es dem damaligen Träger der Staatsgewalt tatsächlich gelungen wäre, das Beamtentum als Ganzes in einer echten, von ihm innerlich frei bejahten Weise statt auf den Staat als solchen und auf seine legitimen Aufgaben völlig auf ihn persönlich, seine vom Recht mißbilligten und weithin verbrecherischen Ziele und Zwecke und auf das nur ihm und seinen Zielen dienende Machtinstrument der NSDAP zu verpflichten und auszurichten, sowie diesen Zustand eine nicht unbeträchtliche Zeit hindurch aufrecht zu erhalten. Dann könnte man in der Tat die Frage aufwerfen, ob die Institution des Beamtentums als solche in ihrem Wesenskern zerstört worden wäre, mit der Folge, daß es den Zusammenbruch des Deutschen Reiches nicht hätte überleben können. Aus dem Mißbrauch der Staatsgewalt gegenüber den Beamten kann nicht das Erlöschen aller Beamtenverhältnisse gefolgert werden» Vielmehr kann eine solche mißbräuchliche Handhabung der Staatsgewalt nur zur Folge haben,, daß diejenigen Einzelnen, die sich mißbrauchen ließen, nun persönlich für ihr Verhalten einzustehen haben und zur Rechenschaft gezogen werden können. Die Unrecht smaßnahmen der nationalsozialistischen Führung vermochten ; nicht eine - ihre Existenz in Frage stellende - Entartung des Beamtentums als Institution herbeizuführen; diese Rechtsinsti-^ tution konnte bei der geschilderten Sachlage, nur durch gültige' Rechtsetzung, nicht aber durch tatsächliche Unrechtsmaßnahmeh; in ihrem rechtlichen Gehalt umgeformt werden. Das gilt erst recht für die Versorgungs-Verhältnisse Bei ihnen kann der Gedanke der persönlichen Bindung des Beamten an den ''Rührer" oder die NSDAP dann überhaupt keine Rolle spielen, wenn der Beamte unter dem Nationalsozialismus keinen aktiven Dienst mehr getan hat. Hat er dagegen, und sei es auch nur kurze Zeit (Rail des Klägers), unter dem Nationalsozialismus aktiven Dienst getan, dann führt die Annahme des Bundesverfassungsgerichts von dem automatischen Erlöschen aller Beamtenverhältnisse notwendiger Weise zu dem rechtlich schwer erträglichen Ergebnis, daß mit dem 8.Mai 1945 nicht nur sein eigenes Versorgungsverhältnis, sondern auch die Versorgungsansprüche seiner Angehörigen selbsttätig erloschen sind. Vom Standpunkt des Beamtenurteils aus wäre auch das Versorgungsverhältnis des Klägers am 8,Mai 1945 erloschen, d,h, er hätte seine Ruhegehaltsansprüche verloren, weil er von 1953 bis 1938, wie schon 30 Jahre zuvor, die unpolitischen und weitgehend Standpunkt des Portbestehens des Berufsbeamtentums als X stitution aus nicht angenommen werden kann, daß die Besä zungsmächte etwa entgegen der gegebenen Rechtslage einepe gültige Entlassung aller Beamten und nicht etwa nur eine läufige Entfernung hätten verfügen''-wollen und können mit Ziel, in einem geordneten Verfahren die Drage einer etwaä gen Verwirkung der Beamtenrechte je nach dem persönlichen Verhalten des Einzelnen zu prüfen» Im Lichte einer rechts staatlichen Betrachtung lassen sich vielmehr die nach 19lj gegen die Beamten ergriffenen Maßnahmen in ihrem rechtlijs Sinn und in ihrer zeitlichen Aufeinanderfolge nur dahinj ten, daß die Beamten zunächst einstweilen vom Dienste s pendiert wurden und daß dann in einem geordneten Rechtav fahren in jedem Einzelfall über ihren Beamtenstatus entsq, den wurde» 1948JI und insbesondere an Reinhardt (HJW 1952, 441) entwickelt den ist » Für die .Staatshaftung aus- Amtspflichtverletzung jjjjj der III» Zivilsenat beim Portfall einer Rechtsperson des fentliehen Rechts - auch bei dem durch Handlungsunfähigkll ides deutschen Gesamtstaates) bedingten tatsächlichen Pd&| fall - nicht "auf die formale Gleichheit der Rechtsperson sondern auf die materielle Gleichheit der Organisation,’ rer Mittel und ihres Zweckes" abgestellt und den Punktio| nachfolger für die Verbindlichkeiten des Punktionsvorgäsä haften lassen (BGHZ 8, 169 » Dieser Grundsatz ist| worden, die durch den früheren Funkt icnsträger begründet worden sind, mit dem Ergebnis, dass die Haftung der Länder aus Funktionsnachfclge sich auch auf die Ansprüche derjenigen aktiven Beamten erstreckt, die am 8. Der Kläger war als preussischer Beamter jahrelang im Gebiet des heutigen Landes Niedersachsen, bei dem dortigen Katasteramt LfHMife tätig und ist dort auch in den Ruhestand getreten.. Nun hat allerdings der Kläger den grössten Teil seiner dienstlichen Tätigkeit (nämlich von 1906 bis 1935) im Gebiet des jetzigen Landes Schleswig-Holstein abgeleistet, Damit erhebt sich die Frage, ob die Haftung aus dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge für den Ruhegehaltsanspruch des Beamten an seine letzte Tätigkeit anzuknüpfen hat oder ob auch seine Tätigkeit, die er früher in gleicher Funktion, aber in anderem Gebiete geleistet hat, hierfür in Betracht kommt, oder ob schliesslich etwa eine Teilung der Pensicnslast unter den mehreren Nachfolgestaaten - nicht nur im Innenverhältnis, sondern auch dem Kläger gegenüber - geboten ist. Nach Auffassung des Grossen Senats kommt es für die Haftung aus dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge darauf an, dass der Kläger im Gebiet von Niedersachsen den letzten Teil seiner aktiven Dienstzeit verbracht hat und dort in den Ruhestand getreten ist, und zwar im Rahmen eines dienstlichen Betriebes, gungsansprüche in den Dienst des Landes Niedersachsen überAf getreten wäre, Ter Gedanke einer Teilung der Pensionsver-| pflichtung dem Kläger gegenüber muß ausscheiden» Denn die, Frage, ob und in welcher Höhe etwa Ausgleichsansprüche zwi| sehen Niedersachsen und Schleswig-Holstein bestehen, kann nicht zu Lasten des Klägers ausgetragen werden.. Solange das Deutsche Reich und Preußen noch handlungsfähig waren, handelte es sich allerdings bei der Verbindlichkeit dem Kläger gegenüber nicht um eine ortsgebundenej Pensionslast.» Wäre der Kläger nach seiner Pensionierung nicht aus dem Raume Nieder Sachsen verzogen,, so hätte ihm Niedersachsen auch zweifellos - wie allen übrigen Pensionären aus dem von ihm beherrschten Gebiet - die Versorgungsbezüge gezahlte Ebenso wäre dem Kläger, wenn er im Zeitpunkt der Kapitulation noch im Dienst gewesen wäre, seine beamtenrechtliche Stellung. hat zwar nicht allein die Aufgabe der Auszahlung der Bezüge, sie hat darüber hinaus noch gewisse weitere Funktionen zu-te füllen« ZoBo über Beihilfen und Unterstützungen <ocler Üfre#*-' Anrechnung von Bezügen aus Nebentätigkeit auf das Ruhegehäi zu entscheiden», Das sind aber blosse Nebenaufgaben, die ija aus verv/altungstechnischen Zweckmässigkeitsgründen'Übertrag worden sind und gegenüber dem;eigentlichen Auszahlungsgescb ‘ zurücktreteno Für den Rechtsgedanken der Funktionsnachf ölge* Sie--% wollte für die erste unsichere Zeit nach dem Zusammenbruch die Auszahlungspraxis der Kassen vorläufig regeln» Sie könnt und wollte als blosse, im Amtsblatt der Britischen Militär’1 gierung überdies nicht veröffentlichte Verwaltungsanordnu nicht wirksam in Freiheit und Eigentum der Recht sunt erwer f e'" eingreifen» Für den sachlichen Bestand oder Niohtbestand vc^ Rechtsansprüchen ist sie daher ohne Bedeutung» Es kann desvire auf sich beruhen, ob diese Anweisung, deren zeitlicher Geltu bereich ungeklärt ist, überhaupt während des ganzen hier in Betracht kommenden Zeitraumes in Kraft war» .;t;; Rgü a) Das Bundesverfassungsgericht hat im Beamtenurteil,den-Beschwerdeführerinnen zu 10 und 11, soweit sie wegen der ihnen angeblich abgeschnittenen Ansprüche für die Zeit bis zu 1» April 1951 einen;Verstcss gegen Art 14 Grundü (Eigentumsgarantie) geltend machten, solche Ansprüche - und zwar offV bar gegen die Bundesrepublik - mit folgenden Erwägungen In der arbeitarechilioften he cut spre chung gelte der Grundsatz, daß der Dienstpflichtige sich eins Kürzung seiner- Bezüge und der aus privatrechtlichem Pensionsvertrag Berechtigte eine Herabsetzung seiner Ruhegehaltsansprüche gefallen lassen müsse, nenn die Grundlage eines privaten Unternehmens durch ein von außen her auf den Betrieb einwirkendes Ereignis nachhaltig zerstört worden sei« risse Grundsätze müßten auch für den Bereich des öffentlichen Dienstes gelten, zu demal dann, nenn der gesamte '’staatliche Betrieb” so gründlich vernichtet worden sei, nie es durch die Auswirkungen des Zusammenbruches des Reiches geschehen sei, Gerade auch aus der Natur des Beamtenv erhültrloses und damit auch des Versorgungsverhältnisses folge die Rechts— Pflicht der Beteiligten, in entsprechender Weise, wie dies § 242 BGB für das bürgerliche Recht verlange, ihr Verhalten dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zu unterstellen ; EGZ 158* 235 _2’39~ ' ° Aus der Anwendung dieser Grundsätze folgert dann das Bundesverfassungsgericht, daß die Geltend- 1 leistung als solche entlohnt,, sondern er -begibt sich.mit seiner gesamten Persönlichkeit und seiner gesamten Arbeitskraft lebenslang in den Dienst des Staates,, der seinerseits•’J| ihm und seiner Familie zur Gewährung des lebenslangen' 'ange- | messenen Unterhaltes verpflichtet b.J.si.btc Deshalb behält derj Beamte seinen Anspruch, auf volles Gehalt a.uch dann, wenn seine Arheitskrafr etwa nicht ausgenutzt wird, während, im » Auch in diesen Fällen'ist selbstredend eine willkürlich^ Herabsetzung der Ansprüche der lohn- oder Pensionsberechtig’-Jj ten niemals für zulässig erklärt worden (RAG- 25v 5'/l6 Insbesondere hat die Rechbsprechung dem Betriebsinhaber nie4| mals gestattet, wegen aufgetretener Betriebsschwierigkeiten sich aus einseitig einen durch eine lebenslange ATorLeistung bereits erdienten Rechtsanspruch auf Ruhegehalt in eine-SiV* um das Existenzminimum herum bewegende, ohne Rechtspflichlil zu gewährende Fursorgeleistung umzuwandelnl, '• h, . in gewissem Umfange anzupassen« Das folgt aus dem Wesen des : vj; Beamtenrechtsverhältnisses„ dessen gegenseitige Rechte und ; v§ Pflichten-unter den das gesamte Recht beherrschenden Grund- ■ sätzen von freu und Glauben stehen» So ist es schon unter .gewöhnlichen Verhältnissen anerkannten Rechtes, daß der staatliche Dienstherr die Gehälter und Ruhegehälter seiner Beamten von sich aus kürzen kann« wenn sachlich unbedingt Vä zwingende Gründe dafür vorhanden sind % nur darf er dabei -nicht unter den angemessenen, den sogenannten standesmäßigen, j Unterhalt heruntergehen, Paß der Beamte in Katastrophenzei- o ten u.-U» aus dem Gesichtspunkt von freu und Glauben herausgrich vorübergehend auch noch weitere Einschränkungen gefallen lassen muß, wenn sie schlechthin unerläßlich sind, kann rechtlich nicht bestritten werden» Es versteht sich aber von hl selbst, daß auch hier Eingriffe in verdiente Ruhegehaltsan-.' d) Was die Verhältnisse in Niedersachsen anlangt, - so bedarf es jedoch keiner' Untersuchung und Entscheidung der Fra4 ge = oh Niedersachsen wirklich unzulässig überfordert wäre', wenn es dem Kläger, der nicht nur unter den ungeordneten Verhältnissen nach dem Zusammenbruch, sondern noch lange da-.' Ein. Recht zur Herabsetzung der beamten-rechtlichen Bezüge aus dem Rechtsgedanken des § 24-2 BGB - wie im übrigen auch aus den arbeitsrechtlichen Gedankengän-gen der Tragung des Betriebsrisikos - kann überhaupt nur in Frage stehen,- soweit dieses' Recht für alle Beamten gleicher Kategorie oleichmässig in Anspruch genommen wird, Niedersachsen aber hat die Versorgungsbezüge derjenigen Beamten,Bf zu denen der Kläger, wie oben erörtert, nach der objektiven Rechtslage gehört, in voller Höhe anerkannt und bezahlt, ohne sich jemals auf eine Minderung dieser Ansprüche aus § 242 BGB oder aus dem Gesichtspunkt der Tragung des Be-triebsrisikcs zu berufen. Damit aber hat sich Niedersachsen auch in Verhältnis zu dem Kläger des Einwandes begehen, seine finanzielle Lage erfordere eine Kürzung der Bezüge des Klägers... Dies erfolgt zwingend aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung , der nicht nur das Arbeitsrecht, sondern in noch verstärktem Masse das Beamtenrecht beherrscht (vgl BGH vom 24., März 1954 - II ZR 108/53 Betriebsberater 1954, 442:, 445), Eine strenge Handhabung des Grundsatzes der gleich-,: ff massigen Behandlung ist übrigens gerade auch im Insolvenzvef fahren pcsitivrechtlich vorgeschrieben (§ 8 Vergleichsordnüh § 61 Konkursordnung; vgl auch für den aussergerichtlichen, Vergleich RG-Z 153, 395)° Für Eingriffe des öffentlich- b) rechtlichen Dienstherrn in Gehalts- oder Ruhe g eha.<.xsansprüche kann nichts anderes gelten* Mithin .steht dem Kläger, der nach Obigem in die Kategorie der sonstigen Pensionäre des haß das Grundgesetz den Bundesgesetzgeber im Art 131 GrundG nicht von der Beachtung des Gleichheitssatzss entbinden wollte oder konnte, ist außer Zweifel und wird auch im Beamtenurteil vom Bundesverfassungsgericht hervorgehoben (aaO Seite 3,35) o kann nur von der objektiven Rechtslage her beurteilt werden, Es ist deshalb für die Prüfung des § 77 Abs 1 Satz 1 aaO am Maßstab des Gleicbheitssatzes ohne Belang, welche etwaigen Unterschiedlichen tatsächlichen Regelungen der Gesetzgeber vorgefunden hat, wenn ihn der Gieichheitssatz verpflichtete,, diese Regelungen rechtlich gleich zu gestalten.. Ebenso hat die Tatsache, daß die beamtenrechtlichen Ansprüche zeit weise tatsächlich nicht durchsetzbar waren, bei der frage., ob dem Kläger durch § 77 Abs 1 Satz 1 aaO unter Verletzung des Gleichheitssatzes Rechtsansprüche abgeschnitten worden sind? lies ist für die Regelung des § 77 Abs 1 'Satz 1 aaO insofern zu bejahen, als sie Beamten von der Kategorie d Klägers, also Beamten, denen 'NiederSachsen 7ersorgungsbe züge schuldete, diese Bezüge gewährte, wenn sie an einet bestimmten Stichtage in der Vergangenheit von einer Kas ausbezahlt worden waren, die dieseits des später niede., lassenen iiBernen Vorhanges lag? Hier liegt der Kall aber so, dass die ungleiche Behandlung nicht etv/a nur den Kläger persönlich trifft, sondern die ganze Gruppe von Beamten, die sich in der gleichen tatsächlichen, nach den damaligen Verhältnissen keineswegs seltenen Lage befunden haben, und dass diese Ungleichheit ihre Wurzel nicht darin hat, dass ein unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes vertretbarer gesetzlicher Maßstab in Grenzfällen zu Härten geführt hätte, sondern vielmehr darin, dass der vom Gesetzgeber gewählte Maßstab selbst, nämlich das mechanische Kassenprinzip bezogen auf Rechtsträger gleicher Art, mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar ist. Im Beamtenurteil hat das Bundesverfassungsgericht dargelegt (aaO S- 135), es könne unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes dem Gesetzgeber erst dann entgegengetreten werden, wenn für eine von ihm angeordnete Differenzierung zwischen verschiedenen Personengruppen "sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar sind, so dass ihre Aufrechterhaltung einen Verstoss gegen das allgemeine Gerechtigkeitsempfin-den darstellen würde"o So liegt der Pall aber hier., Bezogen auf die .Rechtslage des Klägers besagt der § 77 aaO nämlich folgendes;? Wenn dagegen ein ehemals preussischer Ruhe- " V Standsbeamter, für dessen Ansprüche der niedersächsische Staat einzustehen hat, am 8„ Mai 1945 von einer deutschen Kasse versorgt wurde, die nicht im Ge- : Deswegen verletzt sie den Gleichheitssatz, Dieser AufFassung.stehen die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in Beamtenurteil, soweit dort die Verletzung des Gleichheitssatzes in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 10 und 11 verneint wird, nicht entgegen» Denn diese Beschwerdeführerinnen hatten keinen Versorgungsanspruch gegen'ein Band der Bundesrepublik, weil das’Beamten-' und Versorgungsrechtsverhältnis im Gebiet außerhalb der Bundesrepublik wurzelte. Sie gehörten zu den "verdrängten" Versorgungsberechtigten, Deshalb schlägt auch.die Begründung, die das Bundesverfassungsgericht dort zur inneren Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung von einheimischen;/ und verdrängten Beamten herangezogen hat, nämlich die stär-1 kere Verbundenheit der "Einheimischen" mit dem in"der Bundesrepublik befindlichen Dienstherrn, im Falle des Klägersgh und der in gleicher Rechtslage befindlichen Personen nicht Tatsächlich ist man weder in der amtlichen Begründung zu dem Gesetz zu Art 131 noch in den gesetzgeberischen Verhandlungen zu dem Art 131 jemals irgendwie auf die Präge eingegan.gen, ob das zu erlassende Ausführungs-gesetz sich über die Grundrechte. Wie bei der Erörterung der Gedankengänge des "Betriebsrisikos" ' ’ hervorgehoben wurde, unterliegen die .beamtenrechtiichen Ansprüche ihrer Natur nach bereits einer Herabsetzung aus dem Rechtsgedanken des § 2i2 BGB heraus, wenn die wirtschaftliche; Lage des öffentlichrechtlichen Dienstherrn eine Kürzung der Bezüge zwingend erheischt. Nun :ist es zwar richtig, daß bei den Beratungen zu Art 33 Abs 5 GrundG keine Einigkeit über die Ausgestaltung des Verfassungsschutzes der Beamtenrechte zu erzielen war. {f,tl ten Grundsätze des Berufsbeamtentums") geführt hat, rechtfertigt es aber nicht, im Wege der Auslegung den rechtlichen^ Kern des Beamtenverhältnisses auszuhöhlen und dem Berufsbe-*- Vj druck für das, was man heute Bigehlumsgarantie nennt» Deswe-~|j gen hat der Art 129 WeimRVerf, soweit er die übergesetzlichec| Eigentumsgarantie auf dem Gebiet der Beamtenrechte verwirklichte, bis zu dem Erlaß des Grundgesetzes immer mit einer den ordentlichen Gesetzgeber bindenden Kraft weitergegolten, mag ihm auch im übrigen die Verfassungskraft entzogen gewesen sein.. Denn wollte man in ihm nur den Schutz des Berufsbeamtentums als Einrichtung oder gar nur die Anweisung an den Gesejäjj geben erblicken, sich bei künftigen gesetzgeberischen Regeltft gen der Materie in einem gewissen, aber seinem freien Brmes-J sen unterliegenden Maße an die "hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums" zu halten» so bliebe für den Wesenskern der rechtlichen Existenz des Berufsbeamtentums, nämlich sei-3 nen - der Höhe nach allerdings Schwankungen unterworfenen, aOer in seiner Substanz verfassungsrechtlich gesicherten - . dann in der lat schlechter als jeder aus einem Arbeitsvertrag Verpflichtete, dessen vertraglich gesicherte Vermögens-, rechtliche Ansprüche zweifelsfrei von der Eigentumsgarantie -des Art 14 GrundG erfaßt werden'und ihm daher weder durch n Gesetz noch gar durch einseitige Maßnahmen des Vertragsgeg-: ners entzogen werden können» Versagt man also dem Beamten-diej Berufung auf die Eigentumsgarantie-des Art 1.4 GrundG, weil Art 33 Abs 5 eine Sondervorschrift darstelle, so muß ihm: durch Art 33 Abs 5 seine vermögensrechtliche Stellung imM&U men der Eigentumsgarantie geschlitzt bleiben» Denn es ist eine rechtlich unmögliche Annahme,; daß eine Sondervorschrift (lex specialis) eine übergeordnete allgemeinere Vorschrift anders verdrängen könnte, als indem sie die allgemeine Vorschrift übernimmt; ihr aber noch Sondermerkmale hinzufügt» Das bedeutet hier: Wenn die für jedermann geltende allgemeine Eigentumsgarantie des Art 14 GrundG außer Anwendung bleiben soll, weil an ihrer Stelle die Sondervorschrj.fi des Art 35 Abs 5 GrundG Platz greift, so folgt daraus zwingend, daß Art 33 Abs 5 GrandG auf dem Sondergebiete des Beamtenrechts den gleichen Schutz gewähren muß wie die allgemeine Eigentumsgarantie» Anderenfalls würde es sich eben nicht um eine die Eigentumsgarantie verdrängende lex specialis handeln und dann würde deswegen neben Art 33 Abs 5 GrundG die allgemeine Eigentumsgarantie des Art 14 GrundG zu dem Zuge kommen» Wird die allgemeine Eigentums-garantie aber durch Art 33 Abs 5 GrundG auf seinem Sondergebiet mit verfassungsrechtlicher Kraft gesichert; so bedarf es in der Tat nicht der Heranziehung des Art 14 GrundG. Dagegen erscheint es mit dem Wesen des Berufsbeamtentums und dem Aufbau des Grundgesetzes unvereinbar, dem Beamten weder den Schutz der Eigentumsgarantie zuzubilligen noch im Art 33 Abs 5 GrundG nicht mehr als einen bloßen Institutionsschutz unter Ausschaltung des Schutzes wohlerworbener Rechte £u erblicken» Damit wird zugleich klar, daß Art 13'i GrundG den Gesetzgeber, soweit Art 33 Abs 5 GrundG inhaltlich die Eigentumsgarantie auf dem Gebie’te des Beamtenrechts verwirklicht, von der Einhaltung dieser Vorschriften nicht entbinden konnte und wollte». 3» Eür die vorliegende Pallgestaltung kann es nun nicht zweifelhaft sein, daß die Abschneidung der dem Kläger zustehenden Ruhegehaltsansprüche gegen Niedersachsen sich als eine entschädigungslose Enteignung darstellt». Denn diese Beeinträchtigung seiner Vermögensrechte trifft den Kläger als ein ungleich wirkendes Sondercpfer, das die in gleicher Rechtslage befindlichen anderen Ruhegehaltsempfänger im Gebiete von Niedersachsen nicht zu tragen brauchten». übs 5 GrundG durch das Bundesverfassungsgericht ist dieser:' Schluß unabweisbar; denn für bereits fällig gewordene Ansprüä che will ersichtlich auch das Bundesverfassungsgericht die t Eigentumsgarantie des Art 14 GrundG nicht ausschalten. Die in anderen Bällen vielleicht aufzuwerfende Präge,' welche höhe der dem Kläger als unentziehbares Recht zustehende'- Ansorucb angesichts der Erschütterung der finanziellen Kraft der Bundesrepublik und der Länder objektiv, d.h. unter Heranziehung von Treu und Glauben, damals (1945 bis 1949) hatte, stellt sich hier nicht, weil...
S'
Für die Amtliche Sammlung I-
1„Gesetz;GVG §§ 136, 137, 138; BVerfGG § 31 Abs if
Rechtssatz; Wenn nach Vorlage einer Rechtsfrage an den Gi"0^®^' • Senat für Zivilsachen neue Rechtstatsachen e^n''’Ue
ten (hier; Entscheidungen des Bundesverfassung^ richtefür die eine Bindung der Gerichte gemäß § 31 Ahs 1 BVerfGG in Frage kommt), so ist der Große Senat weder berechtigt noch verpflichte^ die Sache an den vorlegenden Senat zu dem zurückzugeben, damit die Parteien in mündlich®-1* Verhandlung zu der neu geschaffenen Rechtslage^ Stellung nehmen können., Das rechtliche Gehör ' in diesem Falle vom Großen Senat selbst zu geV>'a " ren,. und zwar in der für das Verfahren vor de® Großen Senat vorgeschriebenen Verfahrensweise; durch schriftliche Anhörung der Parteien-,
Für' d as Wach sch 1 pp-swprk !
2„ Gesetz; BVerfGG § 31 Abs 1
Rechtssatz
Zur Frage des Umfanges der im § 31 Abs 1 BVeri'f17 bestimmten Bindung der Gerichte an die Entschst" düngen des Bundesverfassungsgerichts 2
a) Bindet nur der in der Urteilsformel enthar^f^1'' Ausspruch des Bundesverfassungsgerichts od^r erstreckt sich die Bindtmg auch auf die sog,' ^
: tragenden Entscheidungsgründe , gege^^^c-nenfalls auf diejenigen tragenden Entscheih^^, gründe, die sich auf die Auslegung des G-r1-1'1"~%\e-setzes durch das Bundesverfassungsgericht °e hen?
b) Binden auch Entscheidungen des Bundesverxo.»^
geriohts, in denen eine Verf assungsbeschwercte^ ^
der Urteilsformel lediglich "zurückgewiesen den ist? Bejahendenfalls in welchem Umfange.
3o Gesetz; Völkerrecht Allgemeines; "Potsdamer Abkommen"; Berel liner Viermächteerklärung vom 5„ Juni 1945; Staats-llvv tv recht Allgemeines 0
Rechtssatzs Zum Fortbestände des Deutschen Reiches als Gesamtstaat über den 81 Mai 1945 hinaus.
4° Gesetz; Staatsrecht Allgemeines; Deutsches Beamtengesetz , ■ t § I, WeimRVerf Art 129; KRG Nr 46 vom 24= Februar
1947; BGB § 242=
b 1
Zur Frage; ob die deutschen Beamtenrechtsver-häitnisse und beamtenrechtlichen Versorgungs-Verhältnisse mit dem Zusammenbruch'des Beut-*, sclien Reiches automatisch erloschen sind,:.''
Zur Haftumg der Länder der Deutschen Bundesrepublik für beamtenrechtliche Versorgungslasten Preußens und des Deutschen Reiches aus dem Gesichtspunkt der söge . > Punktionsnachfolge,-
Welches Land kommt 'für die Haftung in Betracht, wenn der Beamte seine aktive Dienstzeit in Ge- ■ bieten Preußens verbracht hat, die jetzt zu mehreren Ländern gehören? Welche Bedeutung kommt , für die Haftung aus der '’Funktionsnachfolge" dem Umstande zu, daß der Ruhestandsbeamte hach : der Pensionierung seinen Aufenthaltsort in die jetzt sowjetisch besetzte Zone verlegt und in-' folge ordnungsgemäßer Überweisung sein Ruhege- t halt am 8, Mai 1945 von einer dort belegenen ' ■ preußischen Kasse bezogen hat, im Oktober 1945 aber in das Gebiet der jetzigen Bundesrepublik zurückgekehrt ist?
I|;
Zur Frage der entsprechenden Anwendung der im 'A3 beiter echt entwickelten Lehre von "Betriebsris^'*' auf Beamtenrechtsund Versorgungsverhältnissei Hach’welchen Rechtsgrundsätzen und Maßstäben rab der Beamte oder Versorgungsberechtigte in Fälle:? eines Staatsnotstandes eine Kürzung der ihm. zusj henden Bezüge hinnehmen?
Zum Grundsatz s t and s b e amten
der Gleichbehandlung aller Ruhe-., für deren Ruhegehaltsansprüche ein Land der Deutschen Bundesrepublik aus dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge haftet.
5 Gesetz:
GrundG Art 3 79_Abs 3; 13 § 77 Abs 1 Satz
Abs 1; 14; 19 Abs 1 und ; Ausführungsgesetz zu dem WeimRVerf Art 129.
2; 33 Abs- 5; : m Art 131 GrundGl
Reehossatz;
a) Verstößt § GrundG GrundG),
131
77 Abs 1 Satz 1 des Gesetzes zu Art gegen den Gleichheitssatz (Art 3 Abs! soweit darin folgendes bestimmt ist;
Wenn ein ehemals preußischer Ruhestandsbeamt^* für dessen Ansprüche der nieüersächsische St einzustehen hat, am 8,5,1954 von einer deut^'_ sehen Kasse ausbezahlt wurde, die im Gebiet der heutigen Bundesrepublik lag, dann behalf er seine Versorgungsansprüche-, ■ Wenn dagegen ein ehemals preußischer Ruhestandsbeamter,7
■- ■«■'hat
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für dessen Ansprüche der nied Staat einzustehen hatf am 8c 5.1945 von einer deutschen Kasse ausbezahlt wurde, die nicht im Gebiet der heutigen Bundesrepublik lag. dann verliert er für die Zeit vom 8„5, 1945/bis zu dem 1 -41931 seine Versergungsan-spr liehe?
Verstößt diese Regelung ferner gegen di tumsgarantie des Art 14 GrundG und gege verfassungsrechtlichen Schutz des Beruf tentums (Art 35 Abs 5 GrundG)?
e Eigen-n den sbearn-
b) Zur Frages ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Art 131 GrundG den Bundesgesetzgeber ermächtigt, von den Grundrechten, insbesondere von Art 14 GrundG und Art 35 Abs 5 GrundG abzu-weichen;
c) Zur Auslegung des Art 33 Abs 5 GrundG und zur Frage in welchem Verhältnis diese Bestimmung zu Art 14 GrundG steht-
Aktenzeichen; GSZ 6/53 Beschluß des BGH vom 20. Mai
1954
m 6/53
Beschluß
In dem Rechtsstreit
des Landes N
j vertreten durch den Minister des
Innerno dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt -
hat der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17», 18,, 19» und 20, Mai 1954 unter Mitwirkung desPräsidenten des Bundesgerichtshofs Br. h.c= Weinkauff, der Senatspräsidenten Prof. Br. Meiß und Prof,
Br. Geiger sowie der Bundesrichter Wildes Dra Pagendarm,
Johannsen, Pr. Fischer, Br. Krüger-Rieland, Pr, Hauß und Pr, Großmann
beschlossen?
1, Pas Verfahren vor dem Großen Senat für Zivilsachen wird ausgesetzt.
2 Bio Sache wird gemäß Art 100 Abs 1 GrundG, § 80 BVerfGG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die vom III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Vorlagebeschluß vom 21 „ Mai 1953 -III ZR 111/52- formulierte Präge vorgelegt,.
L
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
den Regierungsvermessungsrat i,R, Paul S
m
Kläger, Berufungskläger und Revisibnsbeklagten,
2
Gr ü n d e s
Der Kläger war von 1906 bis 1935 Leiter des Katasteramtes BBBfc und von 1935 bis 1938 Leiter des Katasteramtes in
Dieses Amt blieb auch nach Eingliederung
preußische Behörde und unterstand dem Regierungspräsidenten in
am 31' Juli "938 wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt und erhielt sein Ruhegehalt5 wie vorher sein Ge-
zerstört. Der Krager. der vorerst keine Unterkunft hatte, begab
ihn ein Verwandter auf nahm.. Sein Ruhegehalt wurde ihm zunächst
sen Ende Mai '*944 erhiext er eine Gehaltsbescheinigung von der Regierungshauptkasse in Frankfurt a,d. Oder., in deren Bezirk
die Versorgungspapiere des Klägers ohne dessen Zutun der Regierungshauptkasse in Frankfurt a.d= Oder als der für KfflBMl zuständigen Pensionsregelungs- und Auszahlungsbehörde über-s and t„
Der Kläger versuchte in den Jahren 1943 bis 1945 mehrfach vergeblich, wieder nach HaHMB^zurückzukehren«. Im Oktober 1945 siedelte er mit seiner Familie nach BflHHHMHHll über, wo er bei einem anderen Verwandten Aufnahme fand. Er wandte sich wegen seiner Versorgungsbezüge an die Regierungshauptkassen in Schleswig und in Lüneburg Das Land Schleswig-Holstein bewilligte ihm mit Wirkung vom 1. Februar 1946 einen Ruhegehaltsvorschuß9 der bis zu dem 31, Dezember 1946 in Höhe von monatlich 300 RM? seitdem
von Hi
in Ha,
unter dem Hamen Katasteramt Hl
l-land
LpHBBBi Der Kläger hatte seine Wohnung in Er wurde
halt, von der Regierungshauptkasse in ausgezahlt, Ende
Juli 1943 wurde die Wohnung des Klägers in HaflJBD durch Bomben
sieh mit seiner Familie nach P
in der Niederlausitz =, wo
lag; ab " „ Juni 1944 wurde sein Ruhegehalt von dieser Kasse überwiesen. Die Regierungshauptkasse in LpV^ hatte
in Hohe von 258,78 EM He zw» DM gezahlt wurde aund :"nochigef zahlt wird. Von der Regierungshauptkasse inVBUneburg: . wurdiehlS^ der Kläger abschlägig beschieden, ebenso von .dem NiedersMch^ sischen Minister des Innern» - . ' i
Mit der Klage verlangt er vom Land NiedersachseniZahldie* des Ruhegehalts für die Zeit vom T. Mai 1945 bis 30. Se'pte: 1949 abzüglich der ihm vom Lande Schleswig-Holstein gezählte Vorschüsse. Wegen des Parteivorbringens wird auf den Inhaltü des Vorlagebeschlusses Bezug genommen.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandes-Sericht hat ihr durch Teilurteil in Höhe von 5*587.04 DM statt' gegeben. Gegen dieses Urteil hat das Land Niedersachsen .Revi-S sion-eingelegt. . ..
Der Iil. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der zur Ent Scheidung über die Revision zuständig ist, hat die Sach-euunte Bezugnahme auf § 137 GVG dem Großen Senat für Zivilsachen mite der folgenden Präge vorgelegt;
"Verstösst § 77 des Gesetzes zu Art 131 GrundG gegen das Grundgesetz, soweit darin bestimmt ist, dass Beamten» die vor dem Zusammenbruch als preussische Landesbeamte im Gebiet des jetzigen Landes Niedersachsen in de Ruhestand versetzt worden sind und die ihr Ruhegehalt--.... zunächst von einer preussischen Kasse die ses Gebietes^3u|j nach der kriegsbedingten Verlegung ihres Aufenthslis.-iih|!= ortes in.eine preussische Provinz der jetzigeh* sehen Besatzungszone auf Grund einer überv»eisung^a-Hh'-4^* für jenes Gebiet zuständige Kasse von dieser- ausgezabrl; erhalten haben, nach ihrer nach dem Zusammenbruch, •oyp
ten Rückkehr in das Gebiet des jetzigen Landes,:*SiedeSps
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Sachsen gegen dieses Land Ansprüche aus ihrem früheren Dienstverhältnis für die Zeit vor dem 1, April 1951 nicht zustehen?"
A, Verfahrenereentliehe Vorfragen^
I. Gegen die Zulässigkeit der Vorlage "bestehen keine Bedenken.
Die Vorlegung einer Drage im Rahmen des § 137 GVG ist dann zulässig- wenn die zur Beantwortung gestellte Drage für die Sachentscheidung des vorlegenden Senates unter irgend einem rechtlich vertretbaren Gesichtspunkt erheblich sein kann. Insoweit kommt zunächst in Betracht, ob der Kläger überhaupt zu dem Kreis der im Art i31 GrundG genannten Personen gehört.Das hat der vorlegende Senat - im Gegensatz zu dem Oberlandesgericht - unter näherer Begründung angenommen. Er geht davon aus, dass am 8. Mai 1945 die Regierungshauptkasse Prankfurt (Oder) infolge ordnungsgemässer Überweisung die zur Zahlung verpflichtete Kasse gewesen sei. Da nach dem 8.
Mal 1945 weder diese Kasse noch die früher zuständig gewesene Regierungshauptkasse Lüneburg gezahlt habe, und zwar Frankfurt a.d-.Oder nicht; weil der Kläger im Westen als Beamter tätig gewesen sei; Lüneburg nicht, weil die Zahlung der Bezüge der östlichen nasse (Drankfurt/Oder) zugewiesen werden sei», so sei dies eine Dolge des Zusammenbruches von 1945,
Der Kläger habe daher "aus andern als besmtenrechtlichen Gründen" keine Versorgungshezüge erhalten. Deshalb fal le er unter Art 131 GrundG. Diese Rechtsmeinung wird zwar von der Revision bekämpft, sie ist aber vertretbar und das genügt für ihre Beurteilung im Rahmen der Zulässigkeitsphüfung«
Die Frage nach der Rechtsgültigkeit des § 77 Abs 1,
Satz 1 des Gesetzes zu Art 131 kann sich nur steV.cn, wenn dem Kläger ohne diese Vorschrift Ruhegehaltsansprüche gegen! das Land Hiedersachsen für die Zeit seit dem Zusammenbruch.' bis zu dem 30o September 1949 zustanden. Hur wenn dies der Fall ist oder mindestens sein kann-, ist die Vorlage zu-lässig. Da der Grosse Senat, wie bei der Erörterung der Sschfragen (C) noch darzulegen sein wird, in der Tat der Meinung ist, dass dem Kläger solche Ansprüche gegen das Land Riedersachsen zustehen, ist die Entscheidungserheb--,■ lichkeit und Zulässigkeit auch für diese Erage ohne weiteres-' zu bejahen. Der vorlegende Senat hat sich allerdings in dem-Vor],agebeSchluss über diesen Punkt nicht abschliessend ausgesprochen, sondern die Frage, ob dem Kläger für den frag-,' liehen Zeitraum Ansprüche gegen das Land Niedersachsen zu-^ stehen., offengelassen. Das beeinträchtigt jedoch nicht die' Zulässigkeit der Fragestellung, denn dem. vorlegenden Senat* muß es überlassen bleiben, in welcher Reihenfolge er die . Rechtsfragen, die für die Entscheidung des Streitfalles maßgebend sein können, lösen will, ob er also erst die GUI-
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tigkeit des § 77 Abs 1 Satz 1 aaO prüfen will und deswegen u.ü, lediglich unterstellen kann,daß der Kläger überhaupt 'Ruhegehaltsansprüche gegen Hied ersa chsen hat, oder ob er umgekehrt erst prüfen will, ob der Kläger Ruhegehaitsan-Sprüche gegen Niedersachsen hat und deswegen u.U.: die Fra-i?P zunächst offen lassen kann, ob der § 77 Abs 1 Satz 1 aaO
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gültig ist.
II, Nachdem die Sache beim Großen Senat anhängig geworden.' war, sind mehrere Entscheidungen des Bundesverfassungsgeric' ergangen, die sich mit der Frage befassen, -ob § 77 Abs 1 '■ Satz 1 aaO ganz oder teilweise gegen das Grundgesetz ver-
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stösst. Damit ist der Grosse Senat vor die_ Frage gestellt;
hier
ob und gegebenenfalls in welchem Umfange er/an diese Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes gemäss § 31 BVerfGG gebunden ist,. Indessen kann aus dieser besonderen Lage weder ein Recht noch gar eine Pflicht des Grossen Senats erwachsen., die Sache an den vorlegenden Senat zurückzugeben. Durch die neue Sachlage hat sich die Vorlagefrage nicht etwa erledigt; sondern es ist nur ein Entscheidungselement für den Grossen Senat verändert worden. Deshalb besteht für den Grossen Senat keine rechtliche Möglichkeit;, die Sache an den vorlegenden Senat zurückzugeben, nachdem sie dem- Grossen Senat vorgelegt worden ist und damit eine Lage geschaffen worden ist, die mit der Rechtshängigkeit bei einer höheren Instanz vergleichbar ist. Die gegenteilige Auffassung würde auf eine Rechtsverweigerung durch den Grossen Senat hinauslaufen. Unerörtert kann dabei bleiben, wie zu entscheiden wäre, wenn etwa der vorlegende Senat selbst - was hier nicht geschehen ist - die Rückgabe beantragt,' z.B. weil er die vorgelegte Präge nicht mehr als ent scheidungserheblich ansieht.
Auch der Umstand, dass die Parteien zu der neu aufgetretenen Bindungsfrage nicht in mündlicher Verhandlung Stellung nehmen konnten, rechtfertigt nicht eine Rückgabe der Sache an den Vorlagesenat, wie dies vom Revisionskläger beantragt worden ist. Zwar ist der Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs auch zu beachten, soweit das Verfahren vor den Grossen Senaten in Präge steht. Das bedeutet aber nicht, dass die Parteien stets in mündlicher Verhandlung anzuhören sind, vielmehr genügt es, wenn das rechtliche Gehör in derjenigen Verfahrensweise gewährt wird die für das in Betracht kommende Verfahren selbst vorgeschrieben ist. Da das Verfahren vor den Grossen Senaten
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nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift '(§ 138 Abs 1 GVG) ein schriftliches Verfahren ist, ist dem Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs dadurch Genüge getan, dass' ’•// den Parteien, wie geschehen, von dem'Vorsitzenden des Großem Zivilsenats Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu der Bin- \ dungsfrage schriftlich zu äussern,
Selbst wenn aber schliesslich die rechtliche Möglichkeit einer Rückgabe der Sache an den Vorlagesenat bestände, so ■ *, wäre es durchaus unangebracht, von solcher Möglichkeit hier Gebrauch zu machen. Denn sowohl die Präge des Ausmaßes der Bindung der Gerichte an die Entscheidungen des Bundesver- v. fassungsgerichts gemäss § 31 BVerfGG wie die eigentliche Sach- 1 frage nach der Rechtsgültigkeit des § 77 aa© in Pallen der vorliegenden Art sind von grosser und weittragender Bedeutung für die gesamte Rechtspflege * Ihre beschleunigte Klä- • rung liegt daher im Interesse der Allgemeinheit und iarf keineswegs verzögert werden.
Bo Bindungsfraget.
In der Sache selbst bedarf es zunächst der Prüfung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange der Große Senat noch in der läge ist, über die ihm vorgelegte Präge frei ‘ ■ zu entscheiden, oder ob er hieran durch die inzwischen er-gangenen einschlägigen Entscheidungen'des Bundesverfassungs-gerichts gehindert ist (§ 31 BVerfGG)*
I 1) Von den 6 Entscheidungen des.Bundesverfassungsgerichts/
die .sich' mit der Gültigkeit des' § ?"" zu dem Gesetz zu Art 131 Grün befassen, behandeln nur die am 17- Dezember 1953 verkündeten En Scheidungen 1 BvR 147/52 - BVerfGE 3,58 -(nachstehend genanntst;' "Beamtenurteil") und BvL 123/52 - BVerfGE 3,208 - (Pall Kittel) Beamtenrechtsverhältnisse bezw» Versorgungsverhältnisse aus
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B:eamtenre.chtsverhältnissen.- Die übrigen 4 Urteile betreffen Angestellte des -öffentlichen Dienstes und Berufssoldaten*
Bür die Bindungsfrage kommen daher nur die genannten beiden Entscheidungen in Betracht, Im Beamtenurteil sind die Verfassungsbeschwerden von 34 Beschwerdeführern "zurückgewiesen" worden* während in der Sache Kittel die Urteilsformel den Ausspruch enthält; dass die für den betreffenden Beamten in Betracht kommenden Bestimmungen des Gesetzes zu Art 131 GrundG mit dem Grundgesetz vereinbar seien Diese Urteilsformel ist im Bundesgesetzblatt 1954 Teil I S 1 veröffentlicht worden. Sie lautet?
"§ 77 Abs 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom -1, Mai 1951 (BGBl I S 307) ist mit dem Grundgesetz vereinbar^ soweit er in Verbindung mit § 63, § 5 Abs 2 und § 37 Abs 1 des Gesetzes die Rechtsverhältnisse der -im Lande Rheinland-Pfalz auf Lebenszeit angesteliten Gemeindebeamten betrifft, die nach dem 8. Mai 1945 aus politischen Gründen nicht mehr beschäftigt worden sind,"
2) § 31 BVerfGG enthält keinen ausdrücklichen Ausspruch darüberP in welchem Umfange die dort angeordnete Bindung an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes eintritt, insbesondere nicht; ob sie nur auf die Urteilsformel oder auch auf die Entscheidungsgründe und bejahen« denfalls in welchem Ausmaße zu erstrecken ist. Die Meinungen im Schrifttum hierüber sind geteilt. Während zunächst im Anschluss an die Ausführungen von Geiger (Kommentar zu dem Gesetz über das Bundesverfassungsgericht* Anm 3 ff zu § 3l) überwiegend angenommen wurde, die Bindung erstrecke sich ausser auf den ürteilstenor auch auf die sog, tragenden Entscheidungsgründ e, d.h. die aus den Vorschriften des Grundgesetzes oder des sonstigen Rechtes abgeleitete Folgerungen mit deren"d=r Tenor steht und fällt"* ist neuerdings viel-
fach die Meinung vertreten worden, die bindende Kraf fc.sei'/./, . streng auf die Urteilsformel zu beschränken* die allenfallsr/ aus den Gründen, insbesondere bei abweisenden Entscheidungen,/ zu erläutern sei. Pur die erste Auffassung.haben sich ausge-tu sprechen; heebner: Kommentar zu dem Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, Arm I o zu § 315 Porsthpff, DVB1 1954, '69 . /72/• stein-Jonas-Schänke, ZPO, 1?, Aufl .§ 322 II 5 atE.l- jer-J doch ohne besondere Begründung -* Scheunen (DVBl 1952, 613 Z°U(7); Geiger - ausser in seinem Kommentar - in DRichtZ 1951, 173 ; öVerw 1952484; Beil, zu dem BAnz Nr 218 vom 9° 11 o 1951;’ ah scheinend auch Zweigert, JZ i952, 327; Reinhardt, Recht der Ar-; bert :95h- >■ 41 /4 t, 43/ (einschränkend) - Pür eine auf die ''Urteil
forme1 zu beschränkende Bindungswirkung sind sehr entschieden! f-'.’r allem Arndt, (BYB1 1952... 2) und Schneid er (DVBl 1954, 184 ff; eingetreten, ebenso Rohlfing (Betrieb 1954, 86),Baring '(Zeit-Tjj
, o in p i -r
u für Beamtenrecht 1951, ob;, Bachcf, NJW 1954, 510/514
o weifelnd)
Bachcf,
ln der Rechtsprechung sind Urteile, die sich nähe mit der Bindungsfrage, soweit sie hier in Betracht kommt,: ause. andergesetzt haben, nicht bekannt geworden. Das Urteil des IIIl
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Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 17« Dezember 1953 (III Z :40/32) enthält 'lediglich die Bemerkung,dass die Gültigkeit des aO nach dem sog. Beamtenurteil feststehe, während das Ur-o
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teil des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 1953 (NJW 1954, 510 mit Anmerkung von Bachof) eine gegenteilige Rechtsmeinung des Bundesverfassungsgerichts (BYerfGE 2. vi8 - NJW 1953, 497) zur Präge, unter welchen
laussetzungen sc
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leutschstämmige Ausländer durch frei-, zur Waffen-SS die deutsche Staatszu-
gehörigkeit erworben haben, ohne wei «ere Begründung als ^_ nicht "verbindlich" bezeichnet hat. Der Gerichtshof petenzkonflikte beim Bayerischen Obersten Bandesgericht- . , in München hat im Urteil vom 14.1.1954 - KKReg* z/53 - die A
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Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts -• verhäit
Angestelltenurteil (EJW 1954? 27)., dass die Arbe ”
; ." , . ^ _ q c iQ45 bei
nisse der Angestellten und Arbeiter, die am - ‘ +
seither .weggefallenen Dienststellen des Reichs ^es ^
waren, durch den Zusammenbru.cn endgültig beendet w ' "-
, , ,.. j. „ Klipse Aufias-
seien, als schlechthin bindend erklärb, ohne
sung [jedoch näher zu begründen-.
Das Bundesverfassungsgericht selbst (II-- Senau) ha ^ zur Bindungsfrage, soweit sie hier in Betracht kommt, im Südweststaaturteil (BVerfGE 1. 14 ßß 37) im Leitsatz Er 5 ge-sagt, ein Urteil, durch welches ein Gesetz für nichtig erklär l. werde, binde gemäss § 31 Abs 1 "mit den tragenden Entscheidungsgründ en" alle Verfassungsorgane des Bundes, derart, dass ein Bundesgesetz desselben Inhalts nicht noch einmal erfassen werden könne. Diese Auslegung des § 31 ist aber ihrerseits nicht bindend, weil die Bemerkung über die bindende Kraft der Entscheidungsgründe für das Urteil selbst offensichtlich unerheblich war, also nur ein "obiter dictum" darstellt,, In einem weiteren Urteil vom 10,. Februar 1954 - 2 BvlT l/54 - (BVerfGE 3, 26l) hat der II. Senat des Bundesverfas-sunsgerichts zu Art 100 Abs 3 GrundG ausgeführts Unter der "Entscheidung" des Bundesverfassungsgerichts, von der ein Landesverfassungsgericht gemäss Art 100 Abs 3 GrundG abweichen möchte, könne jedenfalls nicht nur die Urteilsformel gemeint sein» Es müsse darunter vielmehr die Rechtsauffassung begriffen werden, die das Bundesverfassungsgericht einem Urteilsspruch zugrunde gelegt habe, also jene aus den Gründen ersichtliche Auslegung des Grundgesetzes, ohne die die Entscheidungsforme1 nicht habe gewonnen werden können. Das ergebe sich auch aus dem Zusammenhang mit Art 93 Abs 1 Nr1 GrundG und § 67 BVerfGG. An anderer Stelle des Urteils wird von den "die Entscheidung tragenden Gründen" gesprochen. Für die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zu dem Umfang der Bindung gemäss § 31 kann aus diesem Urteil
jedoch nichts entnommen werden; denn es leuchtet ein,_‘täaß^~ im Rahmen des Art 100 Abs .3 GrundG» der die einheitliche. (• Auslegung des Grundgesetzes durch die Dandesverfassungsge-richte sicherstellen will,, die Rechtsanschauung, die 'einem* Urteil zu Grunde liegt, maßgebend sein muss (vgl § 136 Inwieweit schließlich die Fassung der Urteilsformel des -Bundesverfassungsgerichts im Fall Kittel Rückschlüsse .auf \ die Auffassung des Gerichts über die Tragweite der bindend den Wirkung seiner Entscheidungen zulässt, wird noch zu er-^ Örtern sein. -
3) Entstehungsgeschichte und Gesetzesmaterialien bieten für die strittige Auslegungsfrage des § 31 keine maßgeblichen Anhaltspunkte» : , f hf
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a) Das ehemalige Reichsrecht kannte keine dem § 31 ent- * sprechende Bindungsvorschrift. Das Reichsgesetz vom 8» Apr. 1920 (RGBl S 510), durch das-die Entscheidungen auf Grund' des Art 13 Abs 2 der Weimarer Reichsverfassung (Meinungs- -Verschiedenheiten über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit Reichsrecht) dem Reichsgericht übertragen -wurden* be- - v stimmte, dass die - ohne Begründung - im Reichsgesetzblatt z veröffentlichenden Entseheidüngen "Gesetzeskraft" -haben (§ 3')= Diese Wirkung "inter omnes"'.bezog sich also nur auf den veröffentlichten Tenor» nicht auch auf die ■ EntScheidung s gründe. Deshalb wäre nach Auffassung von 'Triepel (Festgabe für Wilhelm Fahl, S 112) z.B- eine Gesetzesvor- • schrift eines Landes nicht deshalb ohne weiteres ungültig gewesen, weil das Reichsgericht die inhaltsgleiche Vorschrift eines anderen Landes für unvereinbar mit dem Reichst recht erklärt hatte (anders W» Jellinek, Veröffentliphungen*. der Vereinigung der deutschen Staatsrechtslehrer 2' S.43$.' Lassar ArchöffR 40, 110; Anschütz,'Verfassung des Deutschen' Reiches, 4. Bearbeitung, Anm 5 zu Art 13-)» Für eine allge- 2 meine Einbeziehung der Eritscheidungselemente in die Gesetze" kraft-Wirkung der Entscheidungen des Reichsgerichts sind-2(
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aber, soweit ersichtlich, damals keine Stimmen laut geworden.
§ 31 -Abs 1 BVerfGG hat sein Vorbild im Art 52 des bayerischen Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 11 Juni 1920 .(GV0B1 323) nnd im (gleichlautenden) Art 53 des abgeänderten bayerischen Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 4« Juli 1929 (GVB1 S 94), wo es im Abschnitt "Verfassungs-Streitigkeiten" heißt, dass die Entscheidungen des Staatsgerichtshofes "für alle Gerichte und sonstigen Behörden bindend" seien. Der Bayerische Staatsgerichtshof hat sich im Urteil vom 22= .September 1931 (Lämmers-Simons Bd IV S 341 ,/341/) über die Tragweite dieser Bindungsvorschrift dahin geäussert; Die Bindung nach Art 53 gehe nicht weiter als die s-achliche Wirkung der gewöhnlichen Rechtskraft. Es müsse sich daher um dieselbe Sache handeln. Dafür sei allerdings der Tenor nicht allein maßgebend, namentlich nicht bei Abweisung eines Antrages, sondern auch die Begründung. Es sei daher zu prüfen, was früher zur Entscheidung gestellt gewesen sei. was habe entschieden werden sollen und was wirklich entschieden worden sei. 'Wenn auch das eigentliche Problem, vor dem der Bayerische Staatsgerichtshcf in diesem Rechtsfail stand, eine Präge der Hechtskraftwirkung der früheren Entscheidung war, so ergibt doch die zusätzliche Bemerkung des Urteils, dass der Staatsgerichtshof auch die Frage der Bindung gemäß der Bindungsvorschrift des Art 53 des Gesetzes vom 4» Juli 1929 geprüft hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der sachliche Umfang der BindungsWirkung jedenfalls über den Umfang der Rechtskraftwirkung nicht hinausgehe.
b) • Aus den Gesetzesmaterialien ist eine Bemerkung des Abgeordneten Wahl (Bundestagsprotokolle, 112. Sitzung s 4226) hervorzuheben, wonach der vom Verfassungsgericht festgestellte Inhalt eines Grundrechtes oder einer sonstigen streitigen Verfassungsbestimmung nicht nur für den konkreten Anlass, sondern auch für alle gleichliegend en Anlässe erklärt wird.,
Wahl nennt als Beispiel den Pall, dass ein Redner in einem bestimmten Bezirk ein -Redeverbot erhalten habe und das Ver-fassungsgericht dies für verfassungswidrig erkläre. Dann
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dürfe in einem anderen Lande nicht mit der gleichen Begrün-. ',f
dung wieder ein Redeverbot gegen denselben Redner erlassen werden. In der amtlichen Begründung zu § 27 des Entwurfes,
- § 31 des Gesetzes (Drucksache Nr 788 des Deutschen Bundestags, 1= Wahlperiode 1949) heißt es, die Bindung des § 31 AbsJ 1 zwinge nicht nur alle dort genannten Stellen, der'konkreten® Entscheidung nachzukommen, sondern auch künftig bei ihren Ma£M nahmen die Entscheidung zu beachten, solange das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung nicht ändere.. I'd:'vif
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Die Erage, inwieweit die Entseheidungsgründe an der ''Rechtskraft” der Entscheidung teilnehmen, wird in der amtlichen Begründung zu §§ 57 / 6i (den jetzigen §§ 63 /, 67) berührt. Dort ist bei der Erörterung, ob bei Organstreitig-, keiten nach § i3 Nr 5 (Art 93 Abs 1- Nr 1 GrundG) die Entscheidung nur als abstrakte Entscheidung einer Rechtsfrage oder als Entscheidung des konkreten Streitfalles, der den • "Anlass” zu der Auslegung des Grundgesetzes gegeben hat, treffen sei, ausgeführt? Eine abstrakte Entscheidungsformel würde zu unbestimmt bleiben, es lasse sich in den leisten Bällen ihre Tragweite und ihre Auswirkungen für andere Streitfälle ähnlicher Art nicht abschätzen« Sie wäre n’ur aus ihrer Begründung verständlich, und damit entstände "die schwierige Frage, inwieweit die Entscheidungsgründe ah der Rechtskraft der Entscheidung teilhaben”. Die Reichweite der Rechtskraft (einer rein abstrakten Entschsdungs-formel) hat also dem Gesetzgeber Schwierigkeiten bereitet, woraus zu entnehmen ist, dass er keinesfalls etwa als selbst-. verständlich davon ausgegangen ist, die tragenden Gründe würden von der Rechtskraft umfasst.
Alle diese Äusserungen und Erörterungen lassen erkennen,(j dass dem Gesetzgeber keine eindeutige Auffassung über Art u-hd Ausmaß der Bindungsvorschrift vorschwebte und dass- jeden-r| falls die Annahme, auch die sog. tragenden Entscbe idungs-iründe nähmen an der Bindun’gskraft teil, nicht als durch
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die Entstehungsgeschichte nahe gelegt oder gar zwingend geboten erscheint.
Eine solche Möglichkeit mass auch deshalb ausscheiden, weil die Anschauung einiger Ausschußmitglieder oder sonstiger Abgeordneter oder des Vertreters des Bundes Justizministeriums über die Tragweite der Bindung im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden hat« Mag die bloße Wortfassung des § 31, der in seinen beiden Absätzen das 'Wort "Entscheidung" enthält und dieses “Wort im Sinne der Gesetzeskraft im Abs 2 ausdrücklich dahin interpretiert, dass nur die Entscheidungsforme! Gesetzeskraft erlange, für sich allein kein durchschlagendes Argument gegen die Einbeziehung von Entscheidungsgründen in die Bindungswirkung nach Abs 1 darstellen, so bietet doch der Wortlaut des Gesetzes erst recht keinen Anhalt für eine solche Ausdehnung der Bindung, Für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen ist aber nicht die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung entscheidend." Der Ent-stehungsgeschichte kommt für die Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie Zweifel behebt, die durch die Auslegung des zu dem Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers aus Wortlaut und Sinnzusammenhang allein nicht ausgeräumt werden kön nen" (BVerfGE 1;, 299 /5l27; vgl auch BGH vom 11. Oktober 1991; Lindenmaier-Möhring BGB § 133 D Nr 3 und Bundesverwaltungsgericht in NJW 1954, 572).
4) Der Grosse Senat ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die im § 31 Abs 1 BVerfGG-bestimmte bindende Wirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sich nur auf die Urteilsformel ; nicht dagegen auf die Entscheidungsgründe erstreckt, auch nicht auf die sog. tragenden Gründe.
a) Die Bindung gemäss § 31 aaO geht über die gewöhnliche materielle Rechtskraftwirkung eines Urteils hinaus. Die-
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en sachlichen Rahmen zieht;,, jedenfalls im Re ge If a 13,-.;.
inter partes (vgl §§ 96, 41 BVerfGG;) den Kreis der an die Entscheidung Gebundenen erheblick 1*;
$ 31 zieht dagegen;!
weiter: er unterscheidet zwischen der im Abs 1 normierten®!! ''Bindung", die sich auf die Verfassungsorgane des
die sich auf die Verfassungsorgane des und der Länder sowie auf alle Gerichte und Behörden streckt, und der im Abs 2 festgelegten "Geset-zeskräf-t^^^^ bestimmter Entscheidungen, von denen hier das gemäss •Art-rfl Abs 1 GrundG auf Antrag eines Gerichts in Gang gesetzte^ X"^| Normenkontrollverfahren in Betracht kommt. Wird in .diesems Verfahren Uber die Vereinbarkeit eines BundesgesetzessmittUf dem Grundgesetz entschieden, so ist die Entscheidungsformeil im Bundesgesetzblatt zu veröffentliehen und die Entschei-p/i dung hat "Gesetzeskraft", Man kann also von drei Stufen/' der Wirkung von Entscheidungen des Bundesverfassungsger.ig|ij sprechen?
a) der gewöhnlichen "Rechtskraft",
b) der "Bindung" nach § 31 Abs 1,
c) der "Gesetzeskraft" nach § 31 Abs 2.
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Die gewöhnliche Rechtskraftwirkung- kommt hier nicht::, in Betracht, da der Kläger an keinem der vom Bundesverfas-« sungsgericht entschiedenen Fälle Verfahrensbeteiligter war. Die "Gesetzeskraft" nach § 31 Abs 2, die sich nach ausdrücklicher Vorschrift nur auf die Urteilsformel erstreckt/j
kommt hier nur der Sache EflMl zun Die "bindende" Wirkling iS
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dieses Urteils ist aber ausserdem noch im Rahmen des §/>/_/,
Abs 1 zu prüfen« Es kommt also entscheidend auf die Trag-; <| weite der Bindung nach § 31 -Abs 11 an» ’
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Das Bundesverfassungsgericht ist nach dem Willen des.’J
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Verfassungsgese ^.zgebers ein Gericht, also ein Organ der rechtsprechenden Gewalt, dagegen kein Gese'
(Art 92 GrundG)« Es schaffe nicht Recht, sondern wea
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das Hecht an,, Für die materielle - inter partes wirkende -RechtskiäTt von Gerichtsentscheidungen aller Art-sind seit langem feststehende Regeln entwickelt worden, wonach an der Rechtskraft die sogenannten Urteilselemente,- also insbesondere die Feststellung präjudizieller Rechtsverhältnisse oder sonstiger Vorfragen., mögen sie auch unmittelbar das. Urteil tragen, nicht teilnehmen- Rechtskräftig wird nur die Rechtsfolge, die der Richter aus dem Sachverhalt durch Subsumtion geschlossen hat , ,?.T)er Subsumtionsschluß als Ganzes bildet den Gegenstand der Rechtskraft" (Stein-Jonss-Schönke 17. Aufl,
^ 322 V 1; 2), Run hat freilich § 31 mit der Rechtskraftwirkung einer Entscheidung.- insbesondere mit der ihr innewohnenden Bindung des Gerichtes selbst an seine eigenen Entscheidungen ("ne bis in idem") nichts zu tun, befaßt sich vielmehr lediglich mit der Frage, inwieweit Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts andere Verfassungsorgane' oder sonstige R>ritt_e binden Es handelt sich in der lat hierbei um ein Problem, das aus der Eigenart der vom Verfassungsgericht zu erfüllenden Aufgaben erwachsen ist und das von der Frage der Rechtskraft an und für sich wesensverschieden ist. Der Unterschied zeigt sich, soweit es sich um die IJormenkontrolle handelt, vor allem darin, daß im Gegensatz zu dem Einzelstreit, in dem das Gericht über einen in der Vergangenheit liegenden Tatbestand zu befinden
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hat, die Rormenkontrolle über Bestand oder iliohtbestand einer die Allgemeinheit bindenden. Rechtsvorschrift für Vergangenheit und Zukunft entscheidet. Gleichwohl ist es gerechtfertigt, die Gesichtspunkte, die dafür maßgebend sind, die Rechtskraftwirkung unter Ausschließung der Urteilsele-mente auf die Urteilsformel zu beschränken, auch für die Auslegung des § 31 Abs 1 heranzuziehen.,
Wenn Rechtsprechung und Rechtslehre, wie sie am frühesten und am schärfsten im Zivilprozeßrecht ausgebildet wurden, daran festhalten, daß die materielle Rechtskraft gericht-.
lieber Entscheidungen sich auf den-'Urteilsausspruch ohne,!
' heZiehung der Urteilselemente beschränkt, so ist dies inn nem Rechtssystera, in dem das Gericht nur Rechtsanwen&ungsü gan, nicht aber Rechtssetzungsorgan ist, fast selbst-verstl lieh,, da dann sinnvoller Weise nur das binden kann, was d££ Gericht entschieden hat, nicht aber das, was es erwogen ha, um zu seiner Entscheidung zu gelangen. Es entspricht dies! auch einer gebieterischen Forderung der Rechtssicherheit.,.^ mit der es unvereinbar ist, bindende''Wirkungen an Urfeils-" ausführungen zu knüpfen, von denen im Einzelfall höchst!, zw' felhaft sein kann,' ob sie zu den "tragenden” Entscheidungen
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gründen gehören, oder ob sie für die .Entscheidung nur neben; bei,- gewissermaßen unterstützend, von Bedeutung sind, Bazuu tritt die Gefahr weiterer Unklarheiten, die sich aus der Fassung der einzelnen Urteilsausführungen und aus der fast., unüberwindlichen Schwierigkeit ergeben können, bei der Ab-k
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fassunv der Urteilsgründe ihre rechtliche Tragweite - und ‘i"' .Anwendbarkeit auf andere Fallgestaltungen voll zu überbli ven-- Nur scharf umrissene, genau durchdachte und streng ä den konkreten Fall beschränkte Aussprüche, wie sie im Tencu enthalten sind, lassen den - bei Zweifeln allerdings durch: die Entscheidungsgründe zu erläuternden - Inhalt des Ausspr. cjies und die Grenzen seiner Wirkung erkennen» Auf die Wö'rtf, Fassung des Tenors wird daher bei allen Gerichten besondere! Sorgfalt verwendet, - niese Grundsätze stehen in der deut-schen Rechtsentwicklung seit sehr langer Zeit in unbestrit-’ teuer Geltung,: und zwar keineswegs nur im Rechte des Zivil-prosesses, sondern im Wesentlichen auch in allen übrigen Zweigen der Gerichtsbarkeit, Daraus folgt, daß im deutschen Rechtskreis - von bestimmten, aber sehr eng begrenzten -AuS; nahmen, etwa dem § 136 GYG, abgesehen - die Gerichte? auch;! die Oberen Gerichte, darauf angewiesen sind, für ihre. :nur v in den Urteilsgründen vorgetragenen Rechtsauffassungen die freiwillige Gefolgschaft der übrigen Gerichte- und - der«-
stigen staatlichen Stellen zu finden» Sie können sictou-ins,
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weit nur durch die innere Überzeugungskraft ihrer Rechts]*
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chung, nicht aber durch rechtlich bindenden Zwang durchsetzen..
b) Für die Bindungsfrage nach § 31 Abs 1 haben diese Erwägungen die gleiche Geltung, und zwar umso mehr, als die Bindung, wenn ihr auch keine "Gesetzeskraft” im eigentlichen Sinne zukommt, doch von' ausserordentlicher Tragweite ist.
Denn von ihr werden sämtliche staatlichen Stellen und damit im praktischen Ergebnis alle der Staatsgewalt unterworfenen Bürger erfasst. Mag auch für die rein formale Betrachtung der einzelne Rechtsunterworfene durch eine nach § 31 Abs 1 bindende Entscheidung nicht unmittelbar betroffen sein, so sind durch sie doch alle mit der Rechtsanwendung befaßten staatlichen Stellen unmittelbar gebunden, so daß auch der einzelne Rechtsunterworfene niemals eine der bindenden Entscheidung widersprechende Rechtsgestaltung durchsetzen kann. Damit kommt die bindende Wirkung nach § 31 Abs 1 der "Gesetzeskraft" nach § 31 Abs 2 beinahe gleich. Wären also auch die tragenden Entscheidungsgründe in die Bindung nach § 3l Abs 1 einzubeziehen, so würden diese alle für die Rechtsanwendung in Betracht kommenden Instanzen binden, somit also im Ergebnis wie ein Gesetz wirken. Das aber würde bedeuten, dass das Bundesverfassungsgericht etwas vermöchte, was nicht nur allen Gerichten, sondern auch dem Gesetzgeber verschlossen ist, nämlich seinen Begründungen eine gesetzesähnliche Bindungswirkung zu verleihen. Wäre nicht nur der richterlichen Sachentscheidung, sondern auch den Urteilsgründen schlechthin gesetzesgleiche Wirkung beizu demessen, so wäre neben den ordentlichen, vom Volke gewählten Gesetzgebungsorganen ein weiteres mit umfassender Zuständigkeit ausgestattetes, nicht unmittelbar vom 'Volke gewähltes Gesetzgebungsorgan vorhanden, und zwar ein Gesetzgebungsorgan des Bundes, das entgegen der sonstigen föderativen Ordnung der Bundesrepublik Recht nicht nur für den Bund, sondern unbeschränkt auch für die Länder und die Gemeinden setzen könnte, ohne an die im Rechtsstaat unerlässlichen Si-
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sein- Dadurch würden.die Grundlagen-d er ..ver.fassungnmäßigen.’.v:^
Ordnung, der Grundsatz von der Teilung der Gewalten, de??/
derative Aufbau der Bundesrepublik und der Grundsatz voiird
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Volkssouveränität berührt, demzufolge das Voile■ in wieder^eE--'-^
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renden Wahlen den Gesetzgeber bestimmt. Eine solche Apteleg^Jäc^fö
des § 31 liegt verfassungsrechtlich sehr. fern. Die weitere|J
ge wäre eine sehr bedenkliche, im häufe der Zeit*-viinma^^j«
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fortschreitende Erstarrung nicht nur des politischen und.#®
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fassungsrechtlichen Lebens, sondern auch der Rechtspreeh^ffi/biS
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Eine solche Auffassung würde schließlich auch Bindende/ und Gebundene überfordern. Den Bindenden - das -BundesverfasH/gj sungsgericht - deshalb, weil dieses, wenn es im Rahmen eine^M
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Entscheidung über einen konkreten Sachverhalt in den Entschewj
dungsgründen eine über den Streitfall hinausgehende allgemein
gehaltene Begründung wählt, häufig"noch gar nicht zu überse*
hen vermag, ob diese Begründung bis in alle denkbaren:Venasjl
1ungen einer möglichen Pallgestaltung zutrifft, die hber/p
sich durch seine weitgehende Passung der Entscheidungsgrj^$jp§
bereits mit umfa’ßt wären. Für die gebundenen Stellen abe/^ //j
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würde die Entscheidung der äußerst schwierigen Präge, welches.v$K nun für den zur Beurteilung stehenden Einzelfall die tragehh-/fiJ den Entgeheidungsgründe sind, zu einer gar nicht abschätzbagT/;/^|
‘en Rechtsunsicherheit führen.
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Auch der Hinweis darauf, dass das Bundesverfassungsgeri>ch:|»| nicht nur Gericht, sondern auch zugleich Verfassungsorganv^j||^ kann für die Bindungsfrage keine, ausschlaggebende Bed6utu*^ haben. Denn die Stellung des Verfassungsgerichts als Ver^S^ sungsorgan ändert nichts daran, dass das; Bundesverfassüf rieht, wenn es tätig wird, immer nur als Gericht Recht -s]
■ chen kann und dass es durch diese Eingliederung m die reefit sprechende Gewalt den Grenzen, die dieser nach den Grurid'-r’iä Sätzen der Gewaltenteilung gezogen sind, zwingendvimte:£S?©i fen bleibt. Die Einbeziehung von Urteilselementen^ih:.JJ
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bindende Wirkung seiner Entscheidungen wäre aber, nie darge legt, mit dieser Stellung des Verfassungsgerichts unvereinba
Diese Auswirkungen einer Erstreckung der Bindungswirkung auf die tragenden Entsch eidungsgründe sind von denjenigen Schriftstellern, die sich für diese Bindung ausgesprochen- haben., ersichtlich nicht ausreichend beachtet und gewürdigt worden» Eie mitunter zu dem Vergleich- herangezogene Lage im angelsächsischen Rechtsraum kann die gegenteilige Auffassung nicht rechtfertigen: Denn dort kommt den G-eridten -gerade im Gegensatz zu dem deutschen Rechtssystem - weitgehend rechtsetzende und nicht nur rechtsprechende Gewalt zu. Auch dort binden aber die Ent scheidungsgr linde nur in strenger Begrenzung auf den konkreten, jeweils zur Entscheidung stellenden Sa ein erha1t„
5.) Diese allgemeinen Gesichtspunkte, die nach Auffassung des Großen Senats die schwerwiegends-ten Argumente gegen eine Ausdehnung der 3indungswirkung auf die ü.rteils-elemente darstellend finden ihre Bestätigung and- Stütze in einer Reihe von Einseibest immun gen des Grund ge s e t z e s selbst und des Gesetzes zu dem Bundesverfassungsgericht
a) fas Bundesverfassungsgericht kann - nach seinem Ermessen - bei Organs Streitigkeiten des § 13 Nr 5 BVerfGG, bei Keinungsstreitigkeiten zwischen Bund und Ländern gemäß § 13 Nr 7h bei anderen öffentlichrechtlichen Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern (§ 13 Nr 8) und schließlich bei Ver-A fassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes gemäß § 13 Nr 10 in der Entscheidungenormsl ;i zugleich eine für die Aus-egung der Bestimmungen erhebliche Rechtsfrage entscheiden, von der die über die jeweilige Streitigkeit zu treffende Feststellung abhängt ,§ 6? Satz 3? §§ 69> 72. 74 BVerfGG), Die Entscheidungen in den genannten Fällen gehören nicht zu den im § 31 Abs 2 genannten, in denen die Entscheidung des , Bundesverfassungsgerichts "Gesetzeskraft” hat,.' Es handelt - sich also um eine ..a-uf die Bindung gemäß § 31 Abs 1 bezüglich
Vorschrift. Die in diesen besonders genannten.Fällen dem desverfassungsgericht eröffnete Möglichkeit, in die Entscheiduß fonmel ausser dem Ausspruch über die konkrete Einzelstreitigkei--einen allgemeinen .Rechtssatz aufzunehmeh,, um ihm die bindende-“'-Wirkung des § 31 Abs 1 zuteil werden zu lassen,: weist .nach .allen Regeln herkömmlicher Gesetzesauslegung deutlich darauf hin*' dass es dieser positivrechtlichen Ermächtigung des Bundesverfassungsgerichtes bedurfte, um die gewünschte Bindung an allgemeinen Rechtssatz, aus dem sich der Urteilsspruch'ableita^ herbeizuführen, dass also diese Bindung nach Auffassung des:G§^ setzes aus den Gründen allein nicht eintreten würde. Wäre die These von der allgemein bindenden Kraft der tragenden Entscheid dungsgründe richtig, so wären die genannten Vorschriften überflüssig und unverständlich- Macht das Bundesverfassungsgericht-von der Ermächtigung des § 67 Satz 3 BVerfGG keinen Gebrauch, \ so ist der Schluss .unabweisbar, dass dann irgend eine Bindung 7 an Entscheidungsgründe nicht in Betracht kommt. Das gilt ums on
mehr, als mit Recht die Auffassung vertreten wird, dass bei- t Anwendung dieser Kann-Vorschrift eine.gewisse Zurückhaltung,^-4 geboten sei. Das ist auch in den Beratungen in der 72, Sitzung, des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht klar’ zu dem Ausdruck gekommen (Materialien zu dem BVerfGG Teil VI-Seite 16/17)- Auch Geiger (Kommentar Anm 2 zu § 67) weist zutref-L
fen darauf hin, dass das Bundesverfassungsgerichf von dieser Er
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mächtigung nur Gebrauch machen solle, ’’wenn es sich der/Tragwei te seiner Auslegung einer Bestimmung des Grundgesetzes sicher
ist
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und er hebt ferner richtig hervor, dass auch der Fassung* dieses allgemeinen Rechtssatzes enge Grenzen gezogen seien, ‘„umt nicht die fortschreitende Entwicklung der Rechtsprechung zu 7 bauen. Dieser Reohtssatz darf nämlich nicht über das hinausgeh' was "für die Feststellung gemäss Satz 1", also für die Entsche dung des konkreten Einzelfalles als rechtliche Entscheidungsgrundlage notwendig ist. _ '
Nun handelt es sich allerdings bei den in: den §“§767, ' 69y" 7A BVerfGG getroffenen Entscheidungen um solche über Einze-lsfi*
22 -
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tigkeiten. nicht dagegen um Fälle der Normenkontrolle. Daraus kann aber kein Argument gegen den oben gezogenen allgemeinen Schluß gewonnen werden.. Im Gegenteil: Gerade weil bei Organstreitigkeiten und ähnlichen Einzelstreitigkeiten die Entscheidungsformel regelmäßig ganz konkret gefaßt sein wird und aus sich heraus eine Ausdehnung auf Parallelfälle nicht gestattet, sollte die Möglichkeit geschaffen werden, durch Aufnahme eines allgemeinen Rechtssatzes - mit den angeführ-ten Begrenzungen - die Bindung gemäß § 31 Abs 1 an die der Entscheidung zugrunde liegende Rechtsauffassung herbeizufüh-ren. Dieses Bedürfnis besteht aber bei der Normenkontrolle gerade nicht. Hier wird entweder in der Entscheidungsformel die Gültigkeit oder Ungültigkeit der angegriffenen Norm festgestellt: Dann erzeugt bereits ein solcher seiner Natur nach weitgehend abstrakt gefaßter Urteilstenor selbst die notwendige Breitenwirkung, oder es wird eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen: Dann reicht der bindende Inhalt, wie noch darzulegen ist, ebenso weit wie eine entsprechende negative Feststellung.
b) In diesem Zusammenhang ist auch Art 100 Abs 3 GrundG von Bedeutung. Er läßt erkennen, daß die tragenden Gründe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht schon von sich aus binden. Um in Fragen, die die Auslegung des Grundgesetzes betreffen, eine möglichst einheitliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Länderverfassungsgerichte sicherzustellen , wurde diese Bestimmung geschaffen, bei deren Anwendung - ähnlich wie im Verhältnis der Senate des Bundesgerichtshofs zu den Großen Senaten (§ 136 GVG) - es auf die .einer Entscheidung zugrunde liegende Rechtsanschauung ankommt (vgl Urt des BVG v.10.Februar 1954 - 2 BvN 1/54 -/BVerfGE 3, 261/. Wenn auch bei Schaffung des Grundgesetzes gesetzlich noch nicht geregelt war, welche Wirkung den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zukommt, so ist doch jedenfalls der Ver-fass.ungsgesetzgeber selbst, also der übergeordnete Gesetzgeber, nicht der Meinung gewesen, den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts komme, und zwar auch soweit es sich um die
Auslegung des Grundgesetzes handele, schon aus Ihrer Natur heraus, also von selbst, eine weitgehende, - sich auf die KtJr- # teilselemente erstreckende bindende Wirkung zu« Das ist umso bemerkenswerter, als die Verfechter der Bindung der tragenden. Gründe u.a, auf die im Grundgesetz Art 93 Abs 1 Nr 1 dem Bund§ verfassungsge^Qkt übertragene Aufgabe der ’’Auslegung des GfuuS gesetzesaus Anlass von Streitigkeiten usw." verweisen und be# reits hieraus die Bindung an die Entscheidungsgründe im Sinn#* einer authentischen Interpretation, des Grundgesetzes.herleiten wollen. ‘ ~ <*
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6) Durch die vorstehend vertretene Auslegung der Bindungs.^ Wirkung des § 31 Abs 1 wird die Überragende Bedeutung des Bundesverfassungsgerichts , soweit die Auslegung des Grundgesetzes in Frage steht, nicht geschmälert.. Das ihm durch das Gr und ge-setz übertragene negative Entscheidungsmonopol über die Vereinbarkeit einer gesetzlichen Bestimmung mit der Verfassung bleibt, ihm im vollen Umfange erhalten. Soweit in verfassungsre^chtli' Organstreitigkeiten ein Bedürfnis zu einer weitergehenden aut tischen Interpretation des Grundgesetzes besteht, ist diesem# Bedürfnis durch die Sonderregelungen der §§ 6? Satz 3, 69, 72, 74 BVerfGG Rechnung getragen worden. In allen diesen Fallen ist das Bundesverfassungsgericht in der Lage, durch Einbeziehung eines allgemeinen Rechtssatzes in den lenor die bindende Wirkung seiner Entscheidung auf diesen allgemeinen Rechtssatz auszudehnen=
7) Es ist auch die Auffassung vertreten worden, das Verfass sungsgericht binde jedenfalls mit denjenigen tragenden Gründen, in denen es sich über die Auslegung der Verfassung ausspricht,v
also gerade die ihm durch das Grundgesetz übertragene Aufgabe ''r
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erfüllt, dagegen nicht, soweit es sich um sonstiges Recht hande le, Auch mit dieser Einschränkung, die sich übrigens vom 'Stand-
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unkt der Gegenmeinung aus weder aus dem § 31 noch aus einer
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sonstigen Bestimmung des BVerfGG greifbar entnehmen Hesse, muh eine sich auf die Urteilselemente ausdebnende Bind ungswirlcujftp..-abge.lehnt werden. Alle Gesichtspunkte, die oben .erörtert, word; sind, behalten auch insoweit ihre Geltung. Das gilt vor alle
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auch hinsichtlich der positivrechtlichen Regelung des § 67 Satz 3 'BVerfGG, wo bei Verfassungsstreitigkeiten zwischen Bundes Verfassungsorganen (§'13 Nr 5 BVerfGG) dem Verfassungsg:-richt di gesetzliche Möglichkeit eröffnet ist, eine die Auslegung des Grundgesetzes betreffende Rechtsfrage durch Aufnahme in die .Entscheid ungsformel mit bindender Wirkung auszustatten, sowie für Art 100 Abs.'3 GrundG,
8) Da das Bundesverfassungsgericht in einer der hier in Betracht kommenden Entscheidungen die Verfassungsbeschwereen der Antragsteller in der Urteilsformel lediglich "zurückgewiesen" hat, erhebt sich die Frage, wie weit in solchen Fällen die bindende Wirkung der Entscheidung zu bestimmen ist, Geiger vertritt, die Auffassung, dass hier die Bindungswirkung des § 31 BVerfGG überhaupt entfalle (Kommentar § 31 Anm 2), Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden,
a) Soweit es sich um die Frage der materiellen Rechtskraft handelt,ist niemals bezweifelt worden, dass auch klagabweisen-de Urteile der Rechtskraft fähig sind, und zwar in dem Sinne, dass dem Kläger der von ihm auf Grund eines bestimmten Rechtsverhältnisses geltend gemachte Anspruch nicht zustehe (Rosenberg, Lehrbuch 6, Aufl S 707)- Jedes klagabweisende Urteil hat also einen materiellen Gehalt, der sich mit d em Urteilsausspruch deckt, der auf eine etwa erhobene negative Feststellungsklage hiii Ergangen wäre. Dieser materielle Gehalt erwächst in Rechtskraft, Dass die gleiche Wirkung, soweit es sich um die Rechtskraftwirkung handelt, auch dem eine Verfassungsbeschwerde zurückweisenden Urteil zukommt5 kann nicht zweifelhaft sein (vgl §§'9.6, 41 BVerfGG).
b) Für die BindungsWirkung von Entscheidungen; welche Verfassungsbeschwerden zurückweisen, kann nichts anderes gelten. Nach § 95 Abs 1 Satz 1 BVerfGG ist, falls einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben wird, in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlungen
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oder Unterlassungen sie verletzt wurde. Dieser Urteilsteriör zweifelsfrei unter § 31 Abs 1 und gegebenenfalls unter §, 31 Dann muss aber auch umgekehrt der Sinn einer die Verfassungsb£ schwerde zurückweisenden Entscheidung dahin gehen* dass die 'be: treffende gesetzliche Bestimmung, in dem Umfange, in dem sie sh-gegriffen war und in dem über sie entschieden wurde, gültig ,i£ Denn es wäre ein seltsames Ergebnis,, wenn, der Spruch des Ybr'^1 fassungsgerichts nur deshalb der ihm sonst zuerkannten und für'-* notwendig erachteten Breitenwirkung entbehren sollte, weil aiis’t rein zufälligen, nämlich verfahrensrechtlichen Gründen der Urteilstenor nicht eine - positive oder negative - Feststellung? enthält, sondern nur die Zurückweisung einer Verfassuhgsbeschwe' de ausspricht,, Die gegenteilige Auffassung würde aber auch zu. ' dem unhaltbaren Ergebnis führen, dass die Bindungsfrage, sowei das Bundesverfassungsgericht einen Verstoss gegen das Grundge-1 setz verneint, ganz unterschiedlich zu beurteilen wäre, je na.cl dem, ob die gleiche Rechtsfrage im Rahmen eines Normenkontroll-verfahrens nach Art 100 GrundG oder im Rahmen einer Verfassung besehwerde an das Bundesverfassungsgericht herangetragen wirdv Denn im Pall des Art 100 GrundG muss das Urteil in der. Formel^ die Vereinbarkeit der betreffenden Gesetzesnorm mit deni Grundgesetz fest-steilen» Die Bindung nach § 31 Abs 1 und Abs 2 steh dann ausser Zweifel» Das muss aber auch dann gelten, wenn das Verfassungsgericht über die gleiche Streitsache auf eine Verfassungsbeschwerde hin entschieden hätte.
cJ Ebenso wie bei einem klageabweisenden Urteil- sind ln solchem Palle die von der Bindung Betroffenen vor die Aufgabe gestellt, aus dem Sachverhalt in Verbindung mit den Grün-, den den sachlichen Inhalt; des die Zurückweisung aussprechenden Tenors zu ermitteln» Das bedeutet nicht etwa eine allgemeine..
Z:nbezLehung der ürteilselemente in die Bindungswirkung, viel mehr handel t es sich bei dieser Auslegung des Tenors nur um. die Ermittlung dessen, was der Tenor inhaltlich besagen soll, d-h welchen Inhalt nach Lage des Falles die Ent sehe id ungsfor-, nie! bei einer - auf dem Wege über Art 100 GrundG ausgesproche
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negativen Feststellung gehabt hätte. Wird in dieser Weise vorgegangen , so zeigt sich zugleich, dass die Beschränkung der BindungsWirkung auf die Urteilsformei keineswegs eine von den Anhängern der gegenteiligen Auffassung befürchtete zu weit gehendie Einengung der Wirkung d er verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Folge haben könnte« Denn der Ausspruch., daß . eine Rechtsnorm in Bezug auf die von dem Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtslage mit dem Grundgesetz vereinbar sei« enthält bereits in sich - seiner Natur nach - ein verallgemeinerndes Element, durch das den berechtigten Bedürfnissen der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung in vollem Umfange Rechnung getragen wird. Ein bezeichnendes Beispiel bietet insoweit der im Falle verkündete Urteils tenor,
der einerseits generell über die Verfassungsmässigkeit des § 77 II Ges zu Art 131 in Bezug auf alle in gleicher Rechts-la-ge wie der Kläger Kittel befindlichen Beamten entscheidet, andererseits die Entscheidung aber auch hierauf beschränkt.
Das Bundesverfassungsgericht hat, und zwar wie die Gründe ergeben, ganz bewusst, nicht etwa allgemein die Vereinbarkeit des § 77 Abs 1 Satz 1 Ges zu Art 131 geprüft und bejaht, sondern es hat die Verfassungsmässigkeit dieser Norm nur in Verbindung mit denjenigen'gesetzlichen Bestimmungen geprüft, auf die es für die besondere Lage des konkreten Einzelfalles ankam. Eine darüber hinausgehende Entscheidung "würde dem Bundesverfassungsgericht o,, eine Aufgabe übertragen, die vom Sinn und Zweck dieses Verfahrens (nämlich nach Art 100 Abs 1 GrundG) nicht gefordert wird" (vgl auch das einen Gemeindeangestellten in Schleswig-Holstein betreffende Urteil des BVG vom 17,12,1953 - 1 BvL 59/52 -BVerfGE 3? 18?).
9) Die Anwendung dieser Grundsätze führt zu dem Ergebnis; dass der Große Senat im Streitfall nicht gehindert ist, über die ihm vorgelegte Frage frei zu entscheiden=
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a) Das KpP^^-Urteil bezieht sich nach seinem Urteils- \. tenor im Zusammenhalt mit dem zur Entscheidung stehenden Tatbestand auf einen völlig anders gelagerten Sachverhalt, wie keiner näheren Darlegung bedarf, /
b) Das Beamten-Urteil, in dem lediglich Verfassungsbeschwerden "zurückgewiesen’1 worden sind, hat nach den obigen i Ausführungen für die verschiedenen Beschwerdeführer einen 7 unterschiedlichen materiellen Inhalt, je nachdem, aus welcher Rechtsstellung heraus sie verschiedene Bestimmungen des Gesetzes zu Art 131 angegriffen haben. Die dem Großen Senat für Zivilsachen vorgelegte Präge betrifft einen preus-sischen Versorgungsempfänger, der seine zuständige Kasse in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands verloren hat und dem durch § 77 Abs 1 Satz 1 des Gesetzes zu Art 131 Rechtsansprüche gegen die Bundesrepublik und gegen öff entlichrecht.-pf liehe Körperschaften im Bundesgebiet für die Zeit seit -dem Zusammenbruch bis zu dem 1, April 1951 (Zeitpunkt des Ihkräft-tretens des Gesetzes zu Art 131) versagt worden sind, Mit Versorgungsempfängern, deren Rechtslage im Vergleich zu den am 8, Hai 1945 noch in aktivem Dienst befindlich gewesenen . Beamten im Beamtenurteil grundsätzlich verschieden behandelt wird; befaßt sich das Beamtenurteil nur bezüglich der Be-schwerdeführer zu 10 (ZJQBHO, 11 (KfMMÜ) und 34-(Gertraude Die beiden Erstgenannten bezogen bereits am 8, Mai 1945 als Beamtenwitwen Witwengelder, Ihre Ehemänner waren: Beamte in Ostpreussen und Schlesien gewesen, der eine Vermessungsobersekretär ; der andere Lehrer, Beide haben jetzt ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik, Beide Beschwerden • sind vom Bundesverfassungsgericht auch unter dem Gesichtspunkt geprüft worden, ob das Gesetz zu Art 131 deshalb verfassungswidrig sei, weil es ihnen Bezüge für die Zeit vor dem 1, April 1951 versagt. Auf diesen Beschwerdepunkt ist das Bundesverfassungsgericht auf Seite 128 ff des Beamtenurp_?|!
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teils (BVerfGE 3, 153 ff) ausführlich eingegangen.. Es hat die Präge, oh diese Regelung des § 77 aaO gegen das Grundgesetz verstoße, unter dem Gesichtspunkt der entschädigungslosen Enteignung, des Verstosses gegen den Gleichheitssatz sowie der Verletzung von Art 33 Abs 5 GrundG geprüft und verneint. Die Beschwerdeführerin zu 34 (SfMMB) kann hier außer Betracht bleiben, weil sie keine Rechtsansprüche für die Zeit vor dem 1. April 1951 geltend gemacht hat,
Beutet man - entsprechend den obigen Ausführungen -die die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 10 und 11 zurückweisende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in eine verneinende FestStellungsentscheidung um. so würde die Entscheidungsformel etwa, wie folgt, lauten:
’’§ 77 Abs 1 Satz 1 des Gesetzes zu Art 131 ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit er bestimmt, daß aus einem Beamtenverhältnis versorgungsberechtigte Personen, die jetzt im Gebiet der Bundesrepublik wohnen, für die Zeit vor dem 1. April 1951 keine Versorgungsansprüche gegen die Bundesrepublik oder andere öffentlichrechtliche Dienstherren im Bundesgebiet haben, 'wenn
es sich bei dem Beamtenverhältnis um preußische Landesbeamte oder Gemeindebeamte in den jetzt sowjetisch oder polnisch besetzten Gebieten jenseits der Oder-NeißelinjLe handelt
und
die Versorgungsberechtigten Zahlungen von der für dieses Gebiet zuständig gewesenen Kasse nicht erhalten und für sie am 8.Mai 1945 auch keine Kasse im Gebiet der Bundesrepublik vorhanden war. die auf
Grund ordnungsmässiger Überweisung zur Zahlung dieser Versorgungsbe züge verpflichtet war.1'
Der entscheidende Unterschied- gegenüber der dem Großen Senat vorliegenden Präge tritt damit deutlich, hervor;' Im Beamtenurteil wurzelte das Beamtenverhältnis, a US' dem die Ver-f sorgungsbezüge entspringen, im Gebiet des Deutschen Reiches, jenseits der Oder-Neißelinie, während es im vorliegenden Pall im Gebiet des jetzigen Landes liedersachsen wurzelt. Dadurch erhält der vorliegende Pall sein besonderes Gepräge, das für die verfassungsrechtliche Beurteilung von entscheidender Bedeutung ist. Die Begründung, mitder das Beamten-' urteil die Verfassungswidrigkeit des § 77 aaO in den%Pallen der Beschwerdeführerinnen zu 10 und 11 verneint, zeigt denn auch, wie die weitere Erörterung ergeben wird, mit aller Deutlichkeit, dass das Bundesverfassungsgericht den hier in Rede stehenden Sonderfall, dass das Beamtenverhältnis in..., einem im Gebiet der Bundesrepublik liegenden Nachfolgeland Preußens unter.Bedingungen wurzelte, die für den Rechtsge- ; danken der Punktionsnachfolge von Bedeutung sind, gar nicht ■ ins Auge gefasst hat und dazu angesichts des.allein zur Entscheidung stehenden völlig anders gelagerten Sachverhaltes auch gar keine Veranlassung hatte,In .solchem Palle die binden de Wirkung des § 31 Abs 1 eingreifen zu lassen, wäre ersichtlich widersinnig, denn eine solche Auffassung würde da-zu führen, den Ausspruch des Verfassungsgerichts auf einen Tat bestand zu beziehen, der von ihm in Wirklichkeit nicht entschieden werden sollte noch konnte und damit der Entscheidung auch hinsichtlich ihres rechtlichen Gehalts einen viel weiter gehenden Inhalt zu geben, als sie in Wahrheit hat*
10)-Daraus ergibt sich zugleich, dass die Bindungsfrage im vorliegenden Ball auch dann nicht anders zu beantworten wäre;, wenn man die sog. tragenden Entscheidungsgründe wenigstens insoweit in die Bindungswirkung einbeziehen wollte/ als es sich um die Entscheidung über Verfassungsfragen handelt. Denn auch die BindungsWirkung der tragenden Gründe kann, wenn sie nicht völlig ins Uferlose und Unfassbare gehen soll, immer nur soweit reichen, als über einen konkreten Streit entschieden worden ist, d,h. als die Seche rechtshängig und zur Prüfung gestellt war (vgl Geiger, ÖVerw 1952, 484 - derselbe Kommentar Anm 2 zu § 67 - und die Erörterungen zu § 67 Satz 3). Wird mithin ein konkreter Sachverhalt unter einen Rechtssatz subsumiert, so würde zwar - bei Anerkennung der bindenden Wirkung der Gründe - dieser Rechtssatz binden, aber eben nur mit der Begrenzung, wie sie sich aus der Pallgestaltung der entschiedenen Sache ergibt, Kur rechtlich gleichliegende oder annähernd gleichliegende Fälle wären dann von der Bindung erfasst,.
Für die vorliegende Präge heißt dass Da die Besonderheit der Lage des Klägers und der in gleicher Lage befindlichen Versorgungsberechtigten dem Bundesverfassungsgericht gar nicht zur Prüfung Vorgelegen hat, können auch seine Ausführungen zur Verfassungsmässigkeit der angegriffenen Norm keine bindende Wirkung ausüben.
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C. Sachfragen
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Die Entscheidung über die Vorlage verlangt- die;'tfnt4-irTi suchung, oh dem Kläger tatsächlich für 'die Zeit vom;;1>\V$IS 1945 bis 30. September 1949 Ruhegehaltsansprüche gegenvdas , Land Niedersachsen zustanden» Dafür, daß der vorlegendb Se-r.-, -nat diese Präge dem Großen Senat etwa' hätte entziehen^wölrifi;; ? len, besteht nach dem Inhalt des Vorlagebeschlusses > kein-^ genügender Anlaß, Es kann deshalb auf sich beruhen, öfr e£i
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solches Verfahren überhaupt zulässig wslre, insbesondre;^, den Pallen, in denen, wie hier, , die Vorfrage untrennb.ar^V
Bestandteil der zur Beantwortung gestellten Frage selbst
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Das Beamtenurteil des Bundesverfassungsgerichts versagte
den aktiven Beamten solche Ansprüche - sei es gegenüber 'jäe’aS' s Bundesrepublik oder sei es gegenüber sonstigen öffentlich-rechtlichen Dienstherren - allein schon deshalb, weil sämtliche deutsche Beamtenrechtsverhältnisse mit dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches automatisch erloschen seien,
(BVerfGE 3, 76 und 132 f),. Bezüglich der Versorgungsempfäh#
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ger wird jedoch diese Auffassung nur als möglich hingesteüp und die weiteren Erörterungen bezüglich dieses Persohenkrei-1
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ses beruhen auf der ausdrücklichen Unterstellung, daß •jeden-!! falls die. Versorgungsverhältnisse über den 8.Mäi 1945 'hinauf Bestand gehabt hätten» Auch von dieser unterstellten Rechtslage aus hat dann das Bundesverfassungsgericht jeden Verstoß gegen das Grundgesetz verneint (S 152 ff aaO),
Io Ein automatisches Erlöschen der Beamtenrechtsverhält-(_ nisse kann jedoch weder für die am 8. Mai 1945 noch ita Dienst" gewesenen Beamten noch für diejenigen Personen angenommen
werden, die in diesem Zeitpunkt bereits beamtenrechtliche
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Versorgungsempfänger waren
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1, Daß dieses Erlöschen nicht schon deshalb feingetreteÄ^ weil etwa Deutschland als Staat am 8« Mai 1945 unterg^a^ wäre, nimmt auch das Bundesverfassungsgericht nicht an./ Iffif
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heute herrschender Auffassung, zu der. sich such u.as Bundes-v erf a s sungsgeri cht im sog. Soldat enurt eil wi 0 *** cn'*J- liC'£‘--icaer Betonung "bekannt hat (1 BvR ?37i 52, S 45 f ~ Bv er-vjg 5S 28b /zig* f“ _) hat der deutsche Sesamtstaat die Ereigiixsss von 3-945 überdauert und Gestellt irn ixe cht s sinne nocri ...oru., ,.'ie dagegen vereinzelt geltend gemachten Bedenken s^nd ge-
rechtfertigt -
a ! Deutschland wurde 1945 kriegerisch völlig idca«.rgev;orfen und besetzt,' Bs hat aber nur militärisch icapr fcuxiex ü* venu-e-ten durch die Wehrmacht * nicht" durch die Regierung: Beu xscn-land war damals ohne Regierung und weitgehend* wenn auen nicht völlig, ohne eigene politische und staatliche Organisa Sion,
Die Besatzungsmächte Übernahmen in der Berliner urkiarung gemeinsam die oberste Regierurgsgewalt in Deutschland und unten sie aus., Sie erklärten dabei aber ausdrucklien. daß sie Deutschland nicht annektieren wollten. Sie haben dann Schritt * für Schritt, von unten nach oben aufbauend, nie Ausuoung der deutschen Staatsgewalt nieder in- deutsche Hunde zurnckgeiegt, mit dem Ergebnis,, daß zur Zeit auf deutschem Staatsgebiet die Bundesrepublik und die sog, Deutsche Demokratische Republik nebeneinander bestehen,,
b) Für die Frage des Fortbestehens des deutschen Gesamt-Staates muß von folgendem Rechtssatz ausgegangen Werdens Der militärische Sieg gibt dem Sieger nicht das Hecht, das besiegte Volk., das seine ihm geschichtlich überkommene gemein-, same Staatlichkeit bewahren will, und das sich dabei innerhalb der völkerrechtlichen Ordnung hält * dieser Staatlichkeit zu 1 berauben. Das ist ein swingender Satz des übergesetslichen Rechts,, der zudem in der Form der Anerkennung des Selbstbest ianaun gsr echts der Völker auch weitgehende Anerkennung im positivrechtlichen Völkerrecht gefunden hat,, Bei einer solchen^ Rechtslage spricht mindestens eine sehr starke Vermutung gegen die Annahme, daß die Sieger den Untergang des deutschen Gesamtstaates herbeiführen wollten und herbeigeführt haben.
aa) Aus der Kapitulation kann ein solcher Untergang nicht hergeleitet werden. Sie war rein militärisch und ausserte Hechtsfolgen nur auf militärischem Gebiet (vgl auch "Solda- > tenurteil" BVerfGE 3, 288 /31 §7) ° Auch die "bedingungslose" Kapitulation hatte nur die Bedeutung, daß die Niederlegung . der Waffen nicht von irgendwelchen auf den späteren Friedensvertrag bezüglichen Bedingungen Deutschlands abhängig gemacht werden sollte. Sie hat mit der Frage des Fortbestandes des deutschen Staates nichts zu tun (Stödter, Deutsch-' lands Rechtslage,. 1948, S 33 f; Grewe , Besatzungsstatut für' , Deutschland, 1948, S 18; Scheuner DVB1 1950, 481 mit eingehenden -Nachweisen).
bb) Die sog, debellatio kann, wenn überhaupt, zur Vernichtung eines Staatswesens höchstens dann führen, wenn sie.entweder mit der Annexion des Staates verbunden ist oder wepn die.besiegte Nation durch Aufgabe ihres Willens zur Eigenstaatlichkeit oder durch Zergliederung (dismembration) selbst die Voraussetzungen für den Verlust ihrer staatlichen Existenz schafft (Grewe aaO S 48 ff). Daß die Siegermächte die Annexion Deutschlands nicht anstrebten, ist wiederholt,• insbesondere im Potsdamer Abkommen und in der Berliner Vier-mächteerklärung vom 5» Juni 1945 in feierlicher Form erklärt worden; sie ist auch tatsächlich, wie schon jetzt feststeht, nicht vollzogen worden. Daß aber die deutsche Nation ihrerseits an dem Gedanken der Eigenstaatlichkeit, der in der Form des Verlangens nach ^Wiedervereinigung stets erneuten : und lebhaften Ausdruck findet, unbeirrt festhält, kann von u niemandem, ernstlich bezweifelt werden, • ' ■ .
cc) Nun haben allerdings die Besatzungsmächte die Ausübung' der deutschen Staatsgewalt in der Berliner Erklärung vorübergehend in eigene Hände übernommen. Damit erhielt die von den Besatzungsmächten ausgeübte oberste Gewalt einen doppelten Charakter. Dieser beruhte teilweise auf der AnsUbung der Rechte, die die kriegerische Besetzung (occupatio bellica)
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den Besatzungsmächten verlieh. Lie deutsche Staatsgewalt konnte dadurch in ihrem Kerngehalt nicht beseitigt werden. Soweit aber die Besatzungsmäclite eine weitergehende oberste Gewalt in Deutschland beansprucht und ausgeübt haben, kann dies rechtlich nur dahin gedeutet werden, daß für den zwar rechtsfähig gebliebenen, aber handlungsunfähig gewordenen deutschen Staat die deutsche Staatsgewalt einstweilen treuhänderisch von den Besätzur.gsraächt en wahrgenonnen u
wurde (Grewe aaC S 87 ff), Legitimer Inhaber dieser Staatsgewalt blieb aber nach wie vor das deutsche Staatsvolk.. Soweit die Besätzungsmachte diese Staatsgewalt aiisuoten.- übten sie daher deutsche Staatsgewalt aus. Damit war freilich dem deutschen Gesamtstaat die Souveränität genommen, hach anerkannten Völkerrechtsgrunüsätzen ist aber die Souveränität eines Staates kein unverzichtbares Merkmal der Staatlichkeit (Grewe aaO S 59 f)■
2, Muß hiernach vom Fortbestand des deutschen Staates über 1945 hinausgegangen werden, so liegt die Annahme nahe, daß die Bundesrepublik, in der allein das deutsche Staatsvolk als Inhaber der Staatsgewalt sein staatliches Schicksal frei hat bestimmen können, während das deutsche Staatsvolk im Gebiet der sogenannten Deutschen Demokratischen Republik niemals über sein staatliches Schicksal frei hat verfügen können und die in .jenem Gebiet bestehende, rein auf Gewalt gegründete Herrschaftsorganisation rechtlich nicht anerkennt;, mit dem fortbestehenden deutschen Staat identisch ist', die Staatsmacht tatsächlich allerdings vorläufig nur auf dem Gebiet der Bundesrepublik selbst ausüben kann. Indessen bedarf Ü es hier keiner Vertiefung und endgültigen Entscheidung dieses Punktes, Denn für die Drage, ob die Beamtenrechtsverhältnisse-und Versorgungsverhältnisse in Deutschland über den 8, Mai 1945 hinaus fortbestanden haben, genügt die negative Feststellung, daß sie jedenfalls nicht als Folge des etwaigen Untergangs des deutschen Staates ihr Ende gefunden haben können.
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II, G-leichwohl kommt das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis , daß diese Rechtsverhältnisse den Zusammenbruch Deutschlands nicht hätten überdauern können» und zwar im wesentlichen, deshalb, weil das Beamtenverhältnis selbst im nationalsozialistischen Staat "eine tiefgehende, sein Wesen berührende Umgestaltung erfahren" habe (Beamtenurteil aaO S 89), Der nationalsozialistische Staat habe durch seine Maßnahmen das Beamt en-Pj rechtsverhältnis aus einem dem Staat als solchem verpflichte-ten Rechtsverhältnis innerlich und äußerlich umgestaltet in ein nur auf den nationalsozialistischen Staat und die ihn tragende Ideologie der NSDAP zugeschnittenes Rechtsverhältnis (Tatbestand der Gleichschaltung), Die auf diesem Rechtsverhält-t nis beruhenden gegenseitigen Rechte und Pflichten ßeien allein ; auf das Vorhandensein und die Portdauer eines bestimmten ver-fassungsrechtlichen Zustandes abgestellt gewesen» Daraus ergebe sich notwendig der Portfall jeglicher Bindung für den Pall, daß ein von der NSDAP getragener, mit ihr unlöslich verbundener Staat nicht mehr vorhanden sein würde (Beamtenurteil aaO S 114). Als eines der dieser Gleichschaltung des Beamtentums dienenden Mittel bezeichnet das Bundesverfassungsgericht die Entrechtung der Beamten durch die Aushöhlung des Verfassung: rechtlichen Schutzes ihrer Beamtenrechte, also gerade derjenigen Rechte der Berufsbeaaten. die ihre wirtschaftliche Stellung und damit ihre rechtliche Unabhängigkeit gegenüber parteipolitischen Einflüssen hätten stärken sollen. Damit wird gesagt; Durch die Entziehung der die wirtschaftliche Stellung der Beamten sichernden wohlerworbenen Rechte habe Hitler dem Beamtentum das Rückgrad gebrochen und damit der uneingeschränkten Unterwerfung unter den Willen des "Rührers" und seiner Partei den Boden bereitet (Tatbestand der Entrechtung). - Endlich scheint das Bundesverfassungsgericht (Beamtenurteil aaO S 116 f| anzunehmen, der Satz, das Beamtenrechtsverhältnis bleibe vom Wechsel der Staatsform unberührt, könne sich nur auf Beamten- v Verhältnisse im traditionell-rechtsstaatlichen Sinne de.s 19, Jahrhunderts beziehen, d.h. nur auf den Pall, daß der durch das Beamtenrechtsverhältnis gebundene Staat
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eine -von seinem jeweiligen obersten Repr&s entanten einer-seits, von den in ihm voruandeuen politischen Gruppen andererseits unabhängige, in diesem Sinne neu reale Rechtsperson sei,
1, Dazu ist zu bemerke 11:5 Der Satz. das Bcantenrechtsver-hältnis überdauere den 7/echsel der Gtaatsforn, gilt um des- '■ ■willen, weil das uechveverhältnis zwischen dem Staat als solchem, unabhängig von seiner Gtaatsforn. und dem Beamter. besteht, der sich dem Staate gegenüber für sein ganzes Leben bindet und ihm lebenslang alle seine Grüfte zur Verfügung stelltf wofür ihm der Staat wiederum lebenslange freue und die lebenslange Gewährung ausreichenden Unterhalts für ihn und seine Banilie schuldet. Der Satz beruht auch darauf, daß das Beamtentum verwaltende und rechtsprechende ? nicht aber im eigentlichen Sinne politische Punktionen hat, also Punktionen, die der Staat als solcher immer Übt und die weitgehend unabhängig sind von seiner wechselnden 2rseheinungs-form und den in diesem mckei sich ausdrückenden politischen KräftenDeswegen ist der Staat als solcher,. , nicht der Staat . in irgendeiner bestimmten organisatorischen Verfassung, gebunden Das ist der rechtliche Kern des 3samtenrechtsverhält-nis.se s,
.Ueswegen läßt sich der Satz von der grundsätzlichen Portdauer des Beaml-enrecutsverhältnisses auch nicht auf den demokratischen Mehrparteienstaat des 19h Jahrhunderts beschränken, Wenn sich etwa ein solcher Lehrparteienstaat ? getragen von dem Mehrheit svvillen des St-aatsvolkes, in einen Einparteienstaat umformte. wenn sich dieser innerhalb der naturrechtlichen Ordnung hielte,, wenn er jedermann in gleicher Weise Zutritt zu der sogenannten staatstragenden Partei gewährte, so würde diese staatsrechtliche Umformung für sich allein noch nicht die gegenseitige Bindung zwischen dem Beamten und dem Staat als solchem berühren, ebensowenig wie
die Rücküberfilltrurg eines' solchen Staates in den demokra sehen Kehrparteienstaat, Allerdings' steht ein’-'.soi.cher E Parteienstaats wie gerade das nationalsozialistische Eegl gezeigt hat, in der steten Gefahr* zu dem Unrechtsstaat zu arten und dabei auch das Beamtentum'sn Maßnahmen des Unr tes zu mißbrauchen und seinen Dienst an den fortdauernde legitimen Staatsaufgaben rechtswidrig zu verfälschen, ^ur diese unrechtmäßige ''Gleichschaltung19, wenn und soweit si eingetreten ist,und nicht schon die staatsrechtliche Umf mung kann die F rage aufwerfen, ob das Beamtenverhältnis auch eine derartige '*G1 eichseha 1 tüng* überdauern kann. Sie , kann aber dann offenbar nicht für das Beamtentum als sol-B ones, d„h für die gesamte Rechtseinrichtung, d.hi für ua schiedslos alle Beamten gestellt werden, gleichgültig,, -o' sie sich gleichschalten ließen oder nicht. gleichgültig, sie sich zu äfeßnahmen des Unrechts mißbrauchen ließen öd nicht, und gleichgültig- ob sie ihre legitimen Staatsa bsn nach wie vor ordnungsmäßig erfüllten oder nicht, so nur in Bezug auf jeden Binzelfall besonders, -.
a) Pie sogenannte ^Entrechtung* der Beamten konnte jed Balls die Rechtsfolge nicht herbeiführen,- daß auf Grund..; rer alle Beantenrechtsverhältnisse mit dem Hiederbruch de Bationalsozialismus automatisch endeten. Soweit -die Beamt schutsrschte in ihrer positivrechtlichen Form (etwa Art YieimiiVerf) vom Staat lediglich rechtswirksam abgeschwächt wurden, konnte diese Beeinträchtigung der Beamtenrechte
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wesensmäßige Bindung der beiden Träger des Beamtenrechtsv hältnisses nicht berühren, Perm diese Bindung wäre vorha und müßte fortdauern, solange die Träger des Beamtenrech Verhältnisses fortbestehen, selbst wenn Art 129 -VieimRVe niemals als Verfassungsnorm gegolten hatte. ' ■-*-•
Soweit die Entrechtung der Beamten jedoch weitergo und gegen sog, echte Grundrechte, also gegen -übergeordn
Recht verstieß, aas auch der nationalsozialistische.: Ge'
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ge'ber rechtlich nicht antasten konnte, entbehrten diese I,laßnahmen, selbst soweit sie in das äußere Gewand von Rechtsnormen gekleidet waren, jeglicher Hechtsgültigkeit und damit der . q en
Eignung, in irgendeiner Weise auf den Rechtsgehalt oder gar
Bestand der Beamtenrechtsverhältnisse einzuwirken, Biese Grenze war z,B,- bei der Reichstagsrede Hitlers vom 26, April 1942, die es unternahm, die Beamten völlig rechtlos zu stellen, sowie bei zahlreichen anderen Maßnahmen überschritten, insbesondere bei allen jenen, die unter der Drohung der wirtschaftlichen Existenzvernichtung oder unter der offenen oder latenten Drohung des Konzentrationslagers Gesinnungszwang übten ''Verstoß gegen das Grundrecht der menschlichen Selbstbestim- ■ raung) oder persönliche,’ für die Aufrechterhaltung der Existenz unentbehrliche Vermögensrechte entzogen (Verstoß gegen die übergesetzliche Eigentumsgarantie)„ Die tatsächliche Durchsetzung ungültigen und verbrecherischen "Rechts" hatte zwar einen Zustand dauernder unrechtmäßiger Gewaltausübung hervorgebracht„ Unrecht, gekleidet in das formale Gewand von
Gesetzesbes t immun ge n<
nn aos
rach durch eine sog, "sozio-
logische” Geltung (d,h„ wohl ’’durch seine tatsächliche;, eine gewisse Zeit hindurch fortgesetzte Durchsetzung und ihre tatsächlichen Folgen) nicht zu Recht werden. Nackte Gewalkt setzt nicht Recht und zerstört auch nicht Recht, Ex iniuria non oritur ius.
Daß die gegenteilige Auffassung nicht Rechtens sein kann, beweist allein schon die sich hieraus ergebende Konse-", quenzs Die von dem Terror Betroffenen, hier die Beamten in ihrer großen Mehrheit, müssen die Folgen von unrechtsmaßnahme| tragen, obwohl sie gerade die Opfer dieser Maßnahmen waren Das führt im praktischen Ergebnis zu einer mit rechtsstaatlichem Denken unvereinbaren Kollektivhaftung, die sich sogar^ auf versorgungsberechtigte Frauen und Kinder erstrecken würde. Es führt weiter dazu, daß schließlich das Ausmaß des Terrors; über Bestand oder Jfichtbestand von Rechten entscheidet. Dennkg die Terrorisierten verlieren umso eher ihre Rechte, je stärker der Terror war, der gegen sie ausgeübt wurde. Sie behal-
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ten aber ihre Rechte, wenn sie nur einem geringeren-.GradBl Terror ausgesetzt waren (vgl das sog» Soldatenurthil - BVerJ^ 288 -5o5 ff~Y. ' "•
Et-
b) Pür ■seine Auffassung, daß der deutsche Beamte’im haii nalsozialistischen Staat völlig "gleichgeschaltet”, d,h0
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wenn auch vielleicht nicht immer rechtlich, so doch- tatsäcl
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lieh allein auf den "Rührer" und’seine Partei-ausgericht^l«
worden sei., und daß diese veränderte G-rundpflicht des Beamt«
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dem Beamtenverhältnis nunmehr das besondere rechtliche Ge~|
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präge gegeben habe, stützt sich das Beamtenurteil'auf zebtf reiche Aussprüche des Rührerstaates, die sich teils- in'Gesetzen, Verordnungen, Anordnungen, teils aber auch in Rühr« erlassen sowie in dem Reichstagsbeschluß vom 26. April 194< finden» Diese Äußerungen Spiegeln sich’wieder in Auslassuni des beamtenrechtlichen Schrifttums der damaligen Zeit-(z»d|| auch in der Praxis einiger Disziplinargerichte), die das teil im einzelnen.anführt. Bei dieser Beurteilung handelt sich nicht um ein rechtliches, sondern um ein geschieht!!! Werturteil, eine historische Rückschau, die äußerst schwiejj und mit einer Rülle von Unsicherheitsfaktoren..belastet istj Auf eine so unsichere Grundlage kann eine so ungeheuer weil tragende Rechtsfolge wie das Erlöschen aller Beamtenverhälfl nisse (dann aber folgerichtiger Weise auch das Erlöschen a-j ler Yersorgungsverhältnisse) nicht gestützt werden. Nach Ai fassung des Großen Senates kann dem historischen Werturteil] des Bundesverfassungsgerichts nicht beigepflichte! werden»J Der überwiegende Teil der deutschen Beamten fühlte sich na< wie vor trotz des schimpflichen, rechtswidrigen Druckes, d« auf ihm lastete» in erster Linie dem Staate Und seinen le^ timen Aufgaben verpflichtet und nahm sein Amt in dieser Gef sInnung wahr. Die Bindung an Hitler persönlich, konnte zu M fang und eine gewisse Zeit hindurch als eine Bindung ah d§ oberste Staatsorgan verstanden werden« zu demal-das geltehdh| Beamtengesetz den Beamten ausdrücklich auch auf den Staal? pflichtete, die Bindung an die Partei zunächst als die’4 spektierung einer politischen AehrheitsentScheidung cbeffi
fit At* -fc» v <. V? ■» If^a
-Als sich aber die verbrecherischen Ziele und Methoden des Nationalsozialismus allmählich immer mehr enthüllten, wurde diese aufgezwungene Bindung überwiegend nur unwillig, unter scharfer innerer Ablehnung und unter schärfstem Terror ertragen, Die einseitige Vorstellung, ja das Wunschbild, das die nationalsozialistischen Machthaber vom deutschen Beamten hatten und das sie-in ihren Anordnungen und Praktiken gewaltsam und rechtswidrig durchzusetzen suchten, stand überwiegend im
Widerspruch zur Wirklichkeit,
'Indessen kommt es auf diese Unterschiede in der historischen Beurteilung der tatsächlichen Lage nicht entscheidend an, weil selbst unter Zugrundelegung des vom Bundesverfassungsgericht angenommenen Sachverhaltes den rechtlichen Folgerungen, die hieraus gezogen werden, keinesfalls beigetreten werden kann. Das automatische Erlöschen des Beamtenrechtsver-hältnisses mit dem Fortfall des nationalsozialistischen Regimes wäre höchstens dann gerechtfertigt, wenn eine v/esens-mäßige Entartung des Berufsbeamtentums als Institution eingetreten wäre. d.ho. wenn es dem damaligen Träger der Staatsgewalt tatsächlich gelungen wäre, das Beamtentum als Ganzes in einer echten, von ihm innerlich frei bejahten Weise statt auf den Staat als solchen und auf seine legitimen Aufgaben völlig auf ihn persönlich, seine vom Recht mißbilligten und weithin verbrecherischen Ziele und Zwecke und auf das nur ihm und seinen Zielen dienende Machtinstrument der NSDAP zu verpflichten und auszurichten, sowie diesen Zustand eine nicht unbeträchtliche Zeit hindurch aufrecht zu erhalten. Dann könnte man in der Tat die Frage aufwerfen, ob die Institution des Beamtentums als solche in ihrem Wesenskern zerstört worden wäre, mit der Folge, daß es den Zusammenbruch des Deutschen Reiches nicht hätte überleben können. Von einem solchen Tatbestand geht aber das Bundesverfassungsgericht selbst nicht aus. Es betont vielmehr, daß nicht entfernt alle Beamten innerlich "mit dem Nationalsozialismus sympathisierten, daß - abgesehen von den überzeugten Nationalsozialisten und den bewußten Opportunisten - zahlreiche Beamte nur deshalb "positiv" mit-
gearbeitet hätten, -weil sie glaubten, sich der Entwicklung,
der politischen Verhältnisse aus übergeordneten Ges’ichts- -
punkten heraus nicht entgegenstellen zu dürfen oder, weil-sie<
aus besonderem Pflichtgefühl heraus ’'Schlimmeres zu verhütend
meinten. Neben nationalsozialistischen Schädlingen hätten, »1,}
zahlreiche Beamte ihren Dienst in treuer und sachlicher' Arbel'
zu dem wirklichen Wohl der Allgemeinheit geleistet, .wahrend wied
andere im Rahmen des Möglichen dem Nationalsozialismus sogar
Widerstand entgegenzusetzen versuchten. Muß aber von einer so!*
chen tatsächlichen Lage ausgegangen werden, so erscheint * es’--s.',
rechtlich unvertretbar, aus der großen Peilen der Beamtenschaft
terroristisch aufgezwungenen, äußeren, persönlichen Vehpflich^
tung auf Hitler und die Partei eine innere Umgestaltung des'
Beamtenrechtsverhältnisses als solchem anzunehmen und daraus
eine wesensmäßige Entartung der ganzen Institution zu folgern.,
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Im Sinne des Rechtes blieben sich der Staat, dessen legitime Aufgaben fortbestanden' und der in diesem wahren, inneren Kernn von dem nationalsozialistischen Terror nicht berührt wurde, und das Beamtentum, soweit es sich innerlich und in Erfüllung dieser legitimen Staatsaufgaben dem Terror nicht beugte, weiterhin gegenseitig verpflichtet. Aus dem Mißbrauch der Staatsgewalt gegenüber den Beamten kann nicht das Erlöschen aller Beamtenverhältnisse gefolgert werden» Vielmehr kann eine solche mißbräuchliche Handhabung der Staatsgewalt nur zur Folge haben,, daß diejenigen Einzelnen, die sich mißbrauchen ließen, nun persönlich für ihr Verhalten einzustehen haben und zur Rechenschaft gezogen werden können. Die Unrecht smaßnahmen der nationalsozialistischen Führung vermochten ; nicht eine - ihre Existenz in Frage stellende - Entartung des Beamtentums als Institution herbeizuführen; diese Rechtsinsti-^ tution konnte bei der geschilderten Sachlage, nur durch gültige' Rechtsetzung, nicht aber durch tatsächliche Unrechtsmaßnahmeh; in ihrem rechtlichen Gehalt umgeformt werden. Die gegenteilig
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e Ansicht muß zwangsläufig zur Annahme einer Rechtsverwir--
kung aus dem Gedanken der Kollektivschuld führen. Das aber t"-
ist mit rechtsstaatlichem Denken nicht-vereinbar.
War hiernach das Beamtentum als Institution nicht zer-;-l'
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stört oder in seinem Wesensgehalt berührt, so hatte der neu ■geformte demokratische Staat allerdings das Recht, aber auch nur das Recht, zu prüfen, ob der einzelne Beamte durch sein, eigenes Verhalten unter dem Nationalsozialismus seinen Beamtenstatus verwirkt hat. Er konnte in einem rechtsstaatlich ge- ;
ordneten Verfahren untersuchen, ob der einzelne Beamte während der nationalsozialistischen Herrschaft gegen seine .auch unter diesem Regime fortdauernden wahren Beamtenpflichten verstoßen hatte und konnte zu diesem Zweck auch entsprechende beamtenrechtliche Entlassungstatbestände schaffen. Er konnte sich aber nicht auf den Standpunkt stellen, alle Beamtenverhältnisse seien automatisch erloschen,
2, Der Große Senat kommt daher zu dem Ergebnis, daß der These von dem automatischen Erlöschen aller Beamtenrechtsverhältnisse infolge des Zusammenbruches des Deutschen Reiches nicht zugestimmt werden kann. Das gilt erst recht für die Versorgungs-Verhältnisse Bei ihnen kann der Gedanke der persönlichen Bindung des Beamten an den ''Rührer" oder die NSDAP dann überhaupt keine Rolle spielen, wenn der Beamte unter dem Nationalsozialismus keinen aktiven Dienst mehr getan hat. Hat er dagegen, und sei es auch nur kurze Zeit (Rail des Klägers), unter dem Nationalsozialismus aktiven Dienst getan, dann führt die Annahme des Bundesverfassungsgerichts von dem automatischen Erlöschen aller Beamtenverhältnisse notwendiger Weise zu dem rechtlich schwer erträglichen Ergebnis, daß mit dem 8.Mai 1945 nicht nur sein
eigenes Versorgungsverhältnis, sondern auch die Versorgungsansprüche seiner Angehörigen selbsttätig erloschen sind. Vom Standpunkt des Beamtenurteils aus wäre auch das Versorgungsverhältnis des Klägers am 8,Mai 1945 erloschen, d,h, er hätte seine Ruhegehaltsansprüche verloren, weil er von 1953 bis 1938, wie schon 30 Jahre zuvor, die unpolitischen und weitgehend
.einer politischen Gleichschaltung unzugänglichen'Geschäfte eines Katasteramtsvorstehers ausgeübt hat. Daß eine solche Auffassung nicht Rechtens sein kann, liegt auf der Hand,
3, Darauf, ob durch Maßnahmen der Besatzungsmächte die Rechtsstellung der aktiven Beamten beeinträchtigt worden ist.
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insbesondere ob die "Entfernung” -von Beamten auf Verlang der Besatzungsmächte zu einer endgültigen Entlassung ode nur zu einer vorübergehenden Dienstenthebung ('Suspensioläl theorie) geführt hat» kommt es für die Rechtslage,.in sich der Kläger befindet, nicht.an, da dieser als Ruhest beamter der Britischen Zone von entsprechenden Maßnahme nicht betroffen worden ist» Es sei jedoch bemerkt, daß- vbg
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Standpunkt des Portbestehens des Berufsbeamtentums als X stitution aus nicht angenommen werden kann, daß die Besä zungsmächte etwa entgegen der gegebenen Rechtslage einepe gültige Entlassung aller Beamten und nicht etwa nur eine läufige Entfernung hätten verfügen''-wollen und können mit
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Ziel, in einem geordneten Verfahren die Drage einer etwaä gen Verwirkung der Beamtenrechte je nach dem persönlichen Verhalten des Einzelnen zu prüfen» Im Lichte einer rechts staatlichen Betrachtung lassen sich vielmehr die nach 19lj gegen die Beamten ergriffenen Maßnahmen in ihrem rechtlijs Sinn und in ihrer zeitlichen Aufeinanderfolge nur dahinj ten, daß die Beamten zunächst einstweilen vom Dienste s pendiert wurden und daß dann in einem geordneten Rechtav fahren in jedem Einzelfall über ihren Beamtenstatus entsq, den wurde»
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: II» 1» Las Land Hiedersachsen haftet für den Versorgung! anspruch des Klägers aus dem Gesichtspunkt der Punktionsri|| folge_» der in der Rechtsprechung des III» Zivilsenats des j Bundesgerichtshofs in Anlehnung an Schröer (DRichtZ. 1948JI und insbesondere an Reinhardt (HJW 1952, 441) entwickelt den ist » Für die .Staatshaftung aus- Amtspflichtverletzung jjjjj der III» Zivilsenat beim Portfall einer Rechtsperson des fentliehen Rechts - auch bei dem durch Handlungsunfähigkll ides deutschen Gesamtstaates) bedingten tatsächlichen Pd&|
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fall - nicht "auf die formale Gleichheit der Rechtsperson sondern auf die materielle Gleichheit der Organisation,’ rer Mittel und ihres Zweckes" abgestellt und den Punktio| nachfolger für die Verbindlichkeiten des Punktionsvorgäsä haften lassen (BGHZ 8, 169 » Dieser Grundsatz ist|
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BGHZ 10, 125 auch auf die Verpflichtung aus Beamtenverhältniss ang’ewende.t worden, die durch den früheren Funkt icnsträger begründet worden sind, mit dem Ergebnis, dass die Haftung der Länder aus Funktionsnachfclge sich auch auf die Ansprüche derjenigen aktiven Beamten erstreckt, die am 8. Mai 1945 im Bereich des betreffenden Landes eine Planstelle innehatten0
a) Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den bisher vom Bundesgerichtshof entschiedenen dadurch, dass es sich nicht um einen aktiven Beamten, sondern um einen Ruhestandsbeamten handelto Dieser Unterschied kann jedoch ein Abweichen von der bisherigen Rechtsprechung nicht rechtfertigen. Der Kläger war als preussischer Beamter jahrelang im Gebiet des heutigen Landes Niedersachsen, bei dem dortigen Katasteramt LfHMife tätig und ist dort auch in den Ruhestand getreten..
Das Land Preussen ist zwar erst durch das Kcntroliratsgesetz Nr 46 vom 24. Februar 1947 aufgelöst worden, war aber tatsächlich schon seit 1945 handlungsunfähig. Das Katasteramt ist, wie das gesamte Katasterwesen in seinem Gebiete, von dem Lande Niedersachsen übernommen und weitergeführt worden. Nun hat allerdings der Kläger den grössten Teil seiner dienstlichen Tätigkeit (nämlich von 1906 bis 1935) im Gebiet des jetzigen Landes Schleswig-Holstein abgeleistet, Damit erhebt sich die Frage, ob die Haftung aus dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge für den Ruhegehaltsanspruch des Beamten an seine letzte Tätigkeit anzuknüpfen hat oder ob auch seine Tätigkeit, die er früher in gleicher Funktion, aber in anderem Gebiete geleistet hat, hierfür in Betracht kommt, oder ob schliesslich etwa eine Teilung der Pensicnslast unter den mehreren Nachfolgestaaten - nicht nur im Innenverhältnis, sondern auch dem Kläger gegenüber - geboten ist. Nach Auffassung des Grossen Senats kommt es für die Haftung aus dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge darauf an, dass der Kläger im Gebiet von Niedersachsen den letzten Teil seiner aktiven Dienstzeit verbracht hat und dort in den Ruhestand getreten ist, und zwar im Rahmen eines dienstlichen Betriebes,
den. der jetzige Staat Nie der Sachsen übernommen und fortge|j| seözt hat* Sein VersorgungsVerhältnis wurzelt in Niedersaat
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sen, Damit bildet Niedersachsen den natürlichen Anknüpfup punkt für Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der Funktionsna. folge» dagegen würde es viel ferner liegen, für diese An-, spräche an ein Land anzuknüpfen, in dessen Bereich der Klage zwar früher tätig war, in dem. er aber nicht 'in den Ruhestani getreten ist und das auch nicht denjenigen staatlichen "Betrieb-' fortsetzt » innerhalb dessen der Kläger in den ,Ruh^|| stand getreten ist,. Völkerrechtliche Grundsätze, die im Fall der Staatensukzession oder Einverleibung von Gebiets^, teilen . unter Umständen eine Verteilung der Pensionslast nach dem jeweiligen Zeiträume der Dienstleistung rechtfert gen,, vermögen zur nösung dieser innerdeutschen Präge wenig| beizutragen.,, Wären Niedersachsen und Schleswig-Holstein b reits zur Zeit der Versetzung des Klägers nach Niedersachstf selbständige Gebietskörperschaften gewesen« so wäre es uni normalen Verhältnissen eine Selbstverständlichkeit, daß äflej Kläger nicht ohne Aufrechterhaltung seiner vollen Versorg
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gungsansprüche in den Dienst des Landes Niedersachsen überAf getreten wäre, Ter Gedanke einer Teilung der Pensionsver-| pflichtung dem Kläger gegenüber muß ausscheiden» Denn die, Frage, ob und in welcher Höhe etwa Ausgleichsansprüche zwi| sehen Niedersachsen und Schleswig-Holstein bestehen, kann nicht zu Lasten des Klägers ausgetragen werden..
Solange das Deutsche Reich und Preußen noch handlungsfähig waren, handelte es sich allerdings bei der Verbindlichkeit dem Kläger gegenüber nicht um eine ortsgebundenej Pensionslast.» sondern um eine vom Tätigkeits- und Pensions] ort abgelöste allgemeine Staatsschuld» Nachdem aber Preußj und das Deutsche Reich infolge ihrer Handlungsunfähigkeit’ nicht mehr in Anspruch genommen werden können, anderersei! die-staatliche Einrichtung., in der der Kläger tätig war,; einem-bestimmten Nachfolgeland (Niedersachsen; übernoijimejf worden ist, liegt es im Sinne des Rechtsgedankens der F tionsnacbfolge, daß für diesen Anspruch diejenige Gebiet“
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Körperschaft einzutreten hat, die auf ihrem Gebiet dasjenige Katasteram-t übernommen hat, in dessen Bereich der Kläger tätig geworden und wo er in den Ruhestand getreten ist..
Bei dieser Sachund Rechtslage kann es dahinstehen. ob man zu demselben Ergebnis auch dann kommen müsste; wenn man - ausgehend von dem Gedanken; dass die bundesstaatlich aufgebaute Bundesrepublik mit dem 1945 nicht untergegangenen deut- . sehen Staate identisch sei - annähme. soweit sich im jetzt ■niedersächsischen Raume die ehemals preussische Staatsgewalt und feile der ehemaligen Reichsstaatsgewalt auf den. jetzigen , Rieder sächsischen Staat verlagert hätten, übe dieser auch die damit verbundenen Rechte und Pflichten aus, insbesondere die Rechte und Pflichten als Dienstherr der in diese Staatsgewalt eingegliedert gewesenen Beamteno
b) Die Richtigkeit dieser Auffassung wird durch folgende Erwägungen bestätigt? Wäre der Kläger nach seiner Pensionierung nicht aus dem Raume Nieder Sachsen verzogen,, so hätte ihm Niedersachsen auch zweifellos - wie allen übrigen Pensionären aus dem von ihm beherrschten Gebiet - die Versorgungsbezüge gezahlte Ebenso wäre dem Kläger, wenn er im Zeitpunkt der Kapitulation noch im Dienst gewesen wäre, seine beamtenrechtliche Stellung. nunmehr unter Bindung an Niedersachsen, voll erhalten gebliebene Seine Ansprüche kann er aber nicht dadurch verloren haben., dass er aus kriegsbedingten Gründen vorübergehend ge- ;
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zwungen war, in die jetzige sowjetisch besetzte Zone zu verziehen, und aufgrund einer Überweisung aus einer dortigen Kasse ■■ des damals einheitlichen preussisc-hen Staates versorgt wurde.
Dem sog. Kassenprinzip, das unter der Voraussetzung eines normal! funktionierenden, nicht aufgeteilten Staatswesens eingeführt ! :M
wurde und dort seine gute Berechtigung hatte, kommt nur eine ■ kj§
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verwaltungstechnische Bedeutung zu. Die Kasse, die aufgrund ü ordnungsgemässer Überweisung zur Auszahlung verpflichtet ist, !f;|
hat
zwar nicht allein die Aufgabe der Auszahlung der Bezüge,
sie hat darüber hinaus noch gewisse weitere Funktionen zu-te füllen« ZoBo über Beihilfen und Unterstützungen <ocler Üfre#*-' Anrechnung von Bezügen aus Nebentätigkeit auf das Ruhegehäi zu entscheiden», Das sind aber blosse Nebenaufgaben, die ija aus verv/altungstechnischen Zweckmässigkeitsgründen'Übertrag worden sind und gegenüber dem;eigentlichen Auszahlungsgescb ‘ zurücktreteno Für den Rechtsgedanken der Funktionsnachf ölge*
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kann im Falle des Klägers jedenfalls die örtliche läge der, x.
die von reinen Zufälligkeiten bestimmt ist und ohne inhere*
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Ziehung zu der früheren Tätigkeit des Beamten *steht, keines, falls als Anknüpfungspunkt dienen„
2» Auch die Finanztechnische Anweisung Nr 88 der Britische Militärregierung hat nur zahlungstechnische Bedeutung. Sie--% wollte für die erste unsichere Zeit nach dem Zusammenbruch die Auszahlungspraxis der Kassen vorläufig regeln» Sie könnt und wollte als blosse, im Amtsblatt der Britischen Militär’1 gierung überdies nicht veröffentlichte Verwaltungsanordnu nicht wirksam in Freiheit und Eigentum der Recht sunt erwer f e'" eingreifen» Für den sachlichen Bestand oder Niohtbestand vc^ Rechtsansprüchen ist sie daher ohne Bedeutung» Es kann desvire auf sich beruhen, ob diese Anweisung, deren zeitlicher Geltu bereich ungeklärt ist, überhaupt während des ganzen hier in Betracht kommenden Zeitraumes in Kraft war» .;t;; Rgü
ü Dem Ruhegehaltsanspruch des Klägers kann der Einwand d unzulässigen Rechtsausübung, hergeleitet etwa aus einer rech ähnlichen Anwendung der im Arbeitsrecht entwickelten lehre
vom Betriebsrisiko, nicht entgegengehalten werden»
a) Das Bundesverfassungsgericht hat im Beamtenurteil,den-Beschwerdeführerinnen zu 10 und 11, soweit sie wegen der ihnen angeblich abgeschnittenen Ansprüche für die Zeit bis zu 1» April 1951 einen;Verstcss gegen Art 14 Grundü (Eigentumsgarantie) geltend machten, solche Ansprüche - und zwar offV bar gegen die Bundesrepublik - mit folgenden Erwägungen
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gesprochen? In der arbeitarechilioften he cut spre chung gelte der Grundsatz, daß der Dienstpflichtige sich eins Kürzung seiner- Bezüge und der aus privatrechtlichem Pensionsvertrag Berechtigte eine Herabsetzung seiner Ruhegehaltsansprüche gefallen lassen müsse, nenn die Grundlage eines privaten Unternehmens durch ein von außen her auf den Betrieb einwirkendes Ereignis nachhaltig zerstört worden sei« risse Grundsätze müßten auch für den Bereich des öffentlichen Dienstes gelten, zu demal dann, nenn der gesamte '’staatliche Betrieb” so gründlich vernichtet worden sei, nie es durch
die Auswirkungen des Zusammenbruches des Reiches geschehen sei, Gerade auch aus der Natur des Beamtenv erhültrloses und damit auch des Versorgungsverhältnisses folge die Rechts— Pflicht der Beteiligten, in entsprechender Weise, wie dies § 242 BGB für das bürgerliche Recht verlange, ihr Verhalten dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zu unterstellen ; EGZ 158* 235 _2’39~ ' ° Aus der Anwendung dieser Grundsätze folgert dann das Bundesverfassungsgericht, daß die Geltend- 1
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ma drang des vollen Versorgungssnspruches seitens der verdrängten Versorgungsempfänger als unzulässige Rechtsausübung-angesehen werden müsse, wenn und soweit die Länder stellvertretend die Fürsorgepflicht des bisherigen Dienstherrn teilweise übernommen und ihnen im Hahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit Zuwendungen gewährt hätten, wie dies in der •• britischen und amerikanischen Besatzungszone geschehen sei. Hiervon ausgehend wird dann vom Verfassungsgericht ein Ver-stoß gegen die Eigentumsgarantie verneint,
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auch dem Anspruch des Klägers gegen Fieder Sachsen e'htge^eftJ' gehalten werden könnten., Das ist j edocli nicht der 'Pall ' %
',1 / '5h ,\C.'
b) Gegen eine auch nur rechtsähhliche Anwendung denlh^teia dem Stichwort ’’Betri.ebsrisiko'1 vom Bundesverfassungsgerichts erörterten arbeitsrechtiicnen Gesichtspunkte auf, das Beamt.&i
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rechtsund Verscrgungsverhältnis bestehen sehf^lernSjtjbaf grundsätzliche Bedenken., Der Beamte wird nicht dem Arbeitsrechtsverhältnis Verpflichtete,;ofür, seine, Arbeit! leistung als solche entlohnt,, sondern er -begibt sich.mit seiner gesamten Persönlichkeit und seiner gesamten Arbeitskraft lebenslang in den Dienst des Staates,, der seinerseits•’J| ihm und seiner Familie zur Gewährung des lebenslangen' 'ange- | messenen Unterhaltes verpflichtet b.J.si.btc Deshalb behält derj Beamte seinen Anspruch, auf volles Gehalt a.uch dann, wenn seine Arheitskrafr etwa nicht ausgenutzt wird, während, im »
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Arbeitsrecht die lehre vom Betriebsrisiko zunächst gerade ai
solchen Fällen entwickelt worden ist, in denen infolge unvöS
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Schulderer Einwirkung auf den Betrieb die Arbeitskraft des(|
Lohnempfängers nicht ausgenutzt werden konnte (vgl Soergel
BGB § 242 D VI und E
RAG 12, 487; 37y 230)o Soweit im
übrigen im Arbeitsrecht Kürzungen von Gehalts- oder Pensions^ ansprüchen wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten oder gar Gefährdung des Betriebes in Frage standen, sind diese Falle nicht aus dem Gedanken des Betriebsrisikos, sondern unter un-l mittelbarer Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben.{! BGB) gelöst werden (vgl z<B, RAG 18, 153;' 19» 163;' 25?5(/lQ Auch in diesen Fällen'ist selbstredend eine willkürlich^ Herabsetzung der Ansprüche der lohn- oder Pensionsberechtig’-Jj ten niemals für zulässig erklärt worden (RAG- 25v 5'/l6 Insbesondere hat die Rechbsprechung dem Betriebsinhaber nie4| mals gestattet, wegen aufgetretener Betriebsschwierigkeiten sich aus einseitig einen durch eine lebenslange ATorLeistung bereits erdienten Rechtsanspruch auf Ruhegehalt in eine-SiV* um das Existenzminimum herum bewegende, ohne Rechtspflichlil zu gewährende Fursorgeleistung umzuwandelnl, '• h, .
e) Ss bedarf aber auch keiner Heranziehung -von arbeite-rechtlichen Gedankengängen? um einem besonderen Staatsnotstand auch im'Rahmen des Beamtenrechtsverhältnisses in ange-1 messener leise Rechnung zu tragen» Renn das Beamtenverhält-,11 nis trägt bereits aus eigenem Recht die Möglichkeit in sich? 1 'die Ansprüche der Beamten oder Yersorgungsberechtigten in v| Bällen tiefgreifender Erschütterung des Staatsgefüges der veränderten Lage durch Herabsetzung oder sonstige Umformung-! in gewissem Umfange anzupassen« Das folgt aus dem Wesen des : vj; Beamtenrechtsverhältnisses„ dessen gegenseitige Rechte und ; v§ Pflichten-unter den das gesamte Recht beherrschenden Grund- ■ sätzen von freu und Glauben stehen» So ist es schon unter .gewöhnlichen Verhältnissen anerkannten Rechtes, daß der staatliche Dienstherr die Gehälter und Ruhegehälter seiner Beamten von sich aus kürzen kann« wenn sachlich unbedingt Vä zwingende Gründe dafür vorhanden sind % nur darf er dabei -nicht unter den angemessenen, den sogenannten standesmäßigen, j Unterhalt heruntergehen, Paß der Beamte in Katastrophenzei- o ten u.-U» aus dem Gesichtspunkt von freu und Glauben herausgrich vorübergehend auch noch weitere Einschränkungen gefallen lassen muß, wenn sie schlechthin unerläßlich sind, kann rechtlich nicht bestritten werden» Es versteht sich aber von hl selbst, daß auch hier Eingriffe in verdiente Ruhegehaltsan-.' % spräche nicht in das Belieben des öffentlichrechtlichen Dienstherrn gestellt sind.- Im Vergleich zu dem Arbeitsrechts- glS Verhältnis muß hier sogar ein strengerer Maßstab gelten, weil', der Beamte auf Grund lebenslangen Vertrages seine gesamte . Arbeitskraft dem Staat zur Verfügung gestellt hat. weil er ■ögt] deswegen auf dem Arbeitsmarkt schwer anderweitig unterkomm^‘g und weil der staatliche.Dienstherr? wenn er nicht rechtlich :d streng gebunden wäre. dem. Beamten gegenüber schlechthin übermächtig wäre. Anstelle des rechtlich gesicherten Ruhege-g^ haltsanspruches darf deshalb nicht etwa eine rechtlich nicht erzwingbare, unter dem Existenzminimum liegende reine, J4 "für sorgeleistung'" treten.
d) Was die Verhältnisse in Niedersachsen anlangt, - so bedarf es jedoch keiner' Untersuchung und Entscheidung der Fra4 ge = oh Niedersachsen wirklich unzulässig überfordert wäre', wenn es dem Kläger, der nicht nur unter den ungeordneten Verhältnissen nach dem Zusammenbruch, sondern noch lange da-.' nach bis zu dem lh April 1951 weniger als das Existenzminimum erhielt, dessen Ruhegehaltsanspruch bis zur Währungsreform durch die gestaute Inflation weitgehend entwertet war und dessen rückständige Forderungen durch die Währungsreform ohnehin auf I/IQ ihres Betrages herabgesetzt sind, nun seine bisher unerfüllten Forderungen zu erfüllen hätte. Hier gilt vielmehr folgendes? Ein. Recht zur Herabsetzung der beamten-rechtlichen Bezüge aus dem Rechtsgedanken des § 24-2 BGB - wie im übrigen auch aus den arbeitsrechtlichen Gedankengän-gen der Tragung des Betriebsrisikos - kann überhaupt nur in Frage stehen,- soweit dieses' Recht für alle Beamten gleicher Kategorie oleichmässig in Anspruch genommen wird, Niedersachsen aber hat die Versorgungsbezüge derjenigen Beamten,Bf zu denen der Kläger, wie oben erörtert, nach der objektiven Rechtslage gehört, in voller Höhe anerkannt und bezahlt, ohne sich jemals auf eine Minderung dieser Ansprüche aus § 242 BGB oder aus dem Gesichtspunkt der Tragung des Be-triebsrisikcs zu berufen. Damit aber hat sich Niedersachsen auch in Verhältnis zu dem Kläger des Einwandes begehen, seine finanzielle Lage erfordere eine Kürzung der Bezüge des Klägers... Dies erfolgt zwingend aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung , der nicht nur das Arbeitsrecht, sondern in noch verstärktem Masse das Beamtenrecht beherrscht (vgl BGH vom 24., März 1954 - II ZR 108/53 Betriebsberater 1954, 442:, 445), Eine strenge Handhabung des Grundsatzes der gleich-,: ff massigen Behandlung ist übrigens gerade auch im Insolvenzvef fahren pcsitivrechtlich vorgeschrieben (§ 8 Vergleichsordnüh § 61 Konkursordnung; vgl auch für den aussergerichtlichen, Vergleich RG-Z 153, 395)° Für Eingriffe des öffentlich- b) rechtlichen Dienstherrn in Gehalts- oder Ruhe g eha.<.xsansprüche kann nichts anderes gelten* Mithin .steht dem Kläger, der nach Obigem in die Kategorie der sonstigen Pensionäre des
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Landes Bieder Sachsen einzureihen ist,, der von ihm geltend gemachte Ruhe ge ha11 sa n s p ruch in rollern Umfange zu,
IV., her Ruhegehaltsansprach des Klagers ist ihm durch § 77 ' bs 1 Satz 1 aaO für eine Reihe von Jahren aberkannt worden. Bereits die vorstehenden Erörterungen lassen erken-•nen, daß diese Regelung gegen den Gleichlieitssats (Art 3 GrundG) verstößt.
haß das Grundgesetz den Bundesgesetzgeber im Art 131 GrundG nicht von der Beachtung des Gleichheitssatzss entbinden wollte oder konnte, ist außer Zweifel und wird auch im Beamtenurteil vom Bundesverfassungsgericht hervorgehoben (aaO Seite 3,35) o
Ob ein Gesetz gegen den Gleichheitssatz verstößt.; kann nur von der objektiven Rechtslage her beurteilt werden, Es ist deshalb für die Prüfung des § 77 Abs 1 Satz 1 aaO am Maßstab des Gleicbheitssatzes ohne Belang, welche etwaigen Unterschiedlichen tatsächlichen Regelungen der Gesetzgeber vorgefunden hat, wenn ihn der Gieichheitssatz verpflichtete,, diese Regelungen rechtlich gleich zu gestalten.. Ebenso hat die Tatsache, daß die beamtenrechtlichen Ansprüche zeit weise tatsächlich nicht durchsetzbar waren, bei der frage., ob dem Kläger durch § 77 Abs 1 Satz 1 aaO unter Verletzung des Gleichheitssatzes Rechtsansprüche abgeschnitten worden sind? außer Betracht zu bleiben, nichts anderes gilt für den Umstand,, daß die Rechtslage der einzelnen Beamtenkate-gorien bei Erlaß des Gesetzes zu Art 131 GrundG noch in mancher Beziehung zweifelhaft und schwer überblickbar sein ' mochte, daß insbesondere die Lösung der Rechtsfrage Schwierigkeiten bereiten mochte, welche Beamtengruppen ihren Beamtenstatus behalten und welche ihn verloren hatten,, Die Feststellung, daß ein Gesetz gegen den Gleichheitssatz verstößt, schließt keineswegs notwendiger Aeise einen Schuld-, vorwurf gegen den Gesetzgeber ein. Auf diesen Gesichtspunkt
kommt es "bei der Präge, ob gesetzliche Regelung mit dem &leichheitssatz_.vereinbart vielmehr überhaupt nicht an,, Entscheidend ist allein,1 o. Beurteilung der objektiven Rechtslage im Zeitpunkt vder-träglichen Prüfung des fraglichen Gesetzes zu der J*dr_ swingt, daß das Gesetz eine Gruppe von Einzelfälleh,’„die aus der Natur der Sache heraus und gemäß den Forderung.«’ der -Gerechtigkeit unzweifelhaft rechtlich'gleich Ratten regelt werden müssen, ohne zureichenden sachlichen Grün und entgegen den klaren Forderün^ji':-$er•''•Ö'erechf'igke'2!^.';i,;' lieh ungleich geregelt hat ^7'
lies ist für die Regelung des § 77 Abs 1 'Satz 1 aaO insofern zu bejahen, als sie Beamten von der Kategorie d Klägers, also Beamten, denen 'NiederSachsen 7ersorgungsbe züge schuldete, diese Bezüge gewährte, wenn sie an einet bestimmten Stichtage in der Vergangenheit von einer Kas ausbezahlt worden waren, die dieseits des später niede., lassenen iiBernen Vorhanges lag? diese Bezüge aber ve!r wenn sie an jenem Tage von einer Kasse ausbezahltSvorde waren, die jenseits des später niedergelassenen Eiserne' Vorhanges lag. Die Erwägungen,'die dazu geführt haben,' Kläger einen Versorgungsanspruch aus dem Gesichtspunkt Punktionsnschfolge gegen aas Land Iliedersachsen zuzuerke neu, obwohl er 1945 seine Versorgungsbezüge aus einer Ka der jetzigen sowjetischen Zone ausgezahlt erhielt, müssen auch hier gelben« Kenn bei dem konkreten, zur Entscheid!: stehenden Sachverhalt diesem kassentechrIschen Umstand/ die Bedeutung beige ..lessen werden, daß er der Annahme -ei Verwurzelung der Versorgungsansprüche im Lande Niederste entgegensteht. so kann diese formale Art der Auszahlung
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fraglichen Zeitpunkt auch nicht als ein sachlich anzuer
nender Grund bewertet werden, den Kläger im Gegensatz z
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deren - abgesehen von dieser kassentechnischen Behänd!' völlig gleichgestellten Beamten seine Versorgungsansp zu entziehen« - ■ \h
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Allerdings kann und braucht der Gesetzgeber bei einer notwendigerweise allgemein zu haltenden gesetzlichen Regelung nicht jede aus der Sondergestaltung des Einzelfalles folgende Ungerechtigkeit vorhersehen und berücksichtigen, weil dies im allgemeinen menschliche Kräfte übersteigt. Er darf bis zu einem gewissen Grade schematisch verfahren. Hier liegt der Kall aber so, dass die ungleiche Behandlung nicht etv/a nur den Kläger persönlich trifft, sondern die ganze Gruppe von Beamten, die sich in der gleichen tatsächlichen, nach den damaligen Verhältnissen keineswegs seltenen Lage befunden haben, und dass diese Ungleichheit ihre Wurzel nicht darin hat, dass ein unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes vertretbarer gesetzlicher Maßstab in Grenzfällen zu Härten geführt hätte, sondern vielmehr darin, dass der vom Gesetzgeber gewählte Maßstab selbst, nämlich das mechanische Kassenprinzip bezogen auf Rechtsträger gleicher Art, mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar ist. Im Beamtenurteil hat das Bundesverfassungsgericht dargelegt (aaO S- 135), es könne unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes dem Gesetzgeber erst dann entgegengetreten werden, wenn für eine von ihm angeordnete Differenzierung zwischen verschiedenen Personengruppen "sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar sind, so dass ihre Aufrechterhaltung einen Verstoss gegen das allgemeine Gerechtigkeitsempfin-den darstellen würde"o So liegt der Pall aber hier., Bezogen auf die .Rechtslage des Klägers besagt der § 77 aaO nämlich folgendes;? .
Y/enn ein ehemals .preussischer Ruhestandsbeamter, für dessen .Ansprüche der niedersächsische Staat einzu-stehen hat, am 8„ Mai 1945 vcn einer deutschen Kasse /,t g /versorgt wurde, die im Gebiet der heutigen Bundes- 3C
republik lag, dann behält er seine Versorgungsan-:h Sprücheo . Wenn dagegen ein ehemals preussischer Ruhe- " V Standsbeamter, für dessen Ansprüche der niedersächsische Staat einzustehen hat, am 8„ Mai 1945 von einer deutschen Kasse versorgt wurde, die nicht im Ge- :
biet der heutigen Bundesrepublik lag, dann verliert er für die Zeit vom 8, Mai 1945 bis zu dem 1h April 1951 seine Versorgungsansprüche =.
Damit wird das Weiterbestehen oder das Erlöschen beste
der Rechtsansprüche, die auf Grund einer bereits erbrachten' lebenslangen Vorleistung des Anspruchsberechtigten gegenübe dem jetzt durch Niedersachsen repräsentierten Staate beru-hen, allein von dem rein formalen, starr schematischen, im Rechtssinne also zufälligen Umstand abhängig gemacht,’ an welchem Orte des damals einheitlichen Staates an einem be-stimmten Tage zufällig die Stelle lag, die das rein technische Geschäft der Auszahlung der Versorgungsbezüge betrieb, also von einem Umstand, der innerlich und dem rechtlichen Ge halte nach mit der Frage, ob diese Ansprüche bestehen oder erlöschen sollen, nichts zu tun hat, ja mit ihr nichts zu tun haben kann, der vielmehr im Rechtssinne auf reinem Zu- $ fall beruht. Dafür läßt sich ein sachlich anzuerkennen-der Grund nicht angeben; diese Regelung widerspricht viel- n mehr klar den Forderungen der Gerechtigkeit., Deswegen verletzt sie den Gleichheitssatz,
Dieser AufFassung.stehen die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in Beamtenurteil, soweit dort die Verletzung des Gleichheitssatzes in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 10 und 11 verneint wird, nicht entgegen» Denn diese Beschwerdeführerinnen hatten keinen Versorgungsanspruch gegen'ein Band der Bundesrepublik, weil das’Beamten-' und Versorgungsrechtsverhältnis im Gebiet außerhalb der Bundesrepublik wurzelte. Sie gehörten zu den "verdrängten" Versorgungsberechtigten, Deshalb schlägt auch.die Begründung, die das Bundesverfassungsgericht dort zur inneren Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung von einheimischen;/ und verdrängten Beamten herangezogen hat, nämlich die stär-1 kere Verbundenheit der "Einheimischen" mit dem in"der Bundesrepublik befindlichen Dienstherrn, im Falle des Klägersgh und der in gleicher Rechtslage befindlichen Personen nicht
y Piese Regelung verstoßt aber auch gegen Art 14 G-rund Grund Art 33 Abs- 5 GrundG-
L Art 131 GrundG enthielt zweifelsfrei einen umfas senden Auftrag an den Burdesgesetzgeber, die in Bede stehenden der-hältnisse durch gestaltendes Eingreifen zu regeln, dagegen enthalt er keine Ermächtigung des Gesetzgebers, hierbei etwa vor den Grundrechten oder.überhaupt non höherrangigen her— fassungsrecht abzu.Vveich.en,. Tatsächlich ist man weder in der amtlichen Begründung zu dem Gesetz zu Art 131 noch in den gesetzgeberischen Verhandlungen zu dem Art 131 jemals irgendwie auf die Präge eingegan.gen, ob das zu erlassende Ausführungs-gesetz sich über die Grundrechte. insbesondere die Eigentumsgarantie und den verfassungsmäßigen ichutz des .Beruf sbeanten-turns hinv/egsetzen dürfe, die konstitutive Begebungf die dem Gesetzgeber nach Sinn und Zweck des Art 131 sufgetragen wurde, besagt nichts darüber, dal bei einer Umformung oder Neugestaltung der Gesetzgeber sich nicht im Bahnen des übergeordneten Verbcssungsrechts tu aalten brauche dazu hätte es einer ausdrücklichen und rinnen Befreiung von diesen, von jedem Gesetzgeber zu beachtenden Grenzen bedurft, Bas gilt umso mehr, als der Verfassungsgesetzgeber des Grundgesetzes den echten Grundrechten eindeutig einen übergesetzlichen Rang anerkannt hato der nicht nur den ordentlichen Gesetzgeber, sondern auch den Verfassungsgesetzgeber:, ja selbst den künftigen Verfassungsgesetzgeber, derart bindet, daß er von h ihnen entweder Überhaupt nicht oder nur unter bestimmten strfjf gen Ausnahmevoraussetzungen abweichen darf, und daß der abweichende Gesetzgeber dabei jeweils ausdrücklich angeben muß/ inwiefern er von den Grundrechten abweicht (Art 1 Abs 3, 19 ■ Abs 1 und 2,, 79 Abs 3 GrundGs vgl auch das Gutachten des I. Zivilsenats in der Vorlagesache Kittel - VBG 10/52 - v BGHZ 11 .Anhang S 2 _~'23 ff“') .. Bas Ausführungsgesetz zu Art 13.1 GrundG enthält- keinen solchen ‘vermerk im Sinne des .Art „ \ 19 .Abs 1 Satz 2 GrundG,. *''!
Das bedeutet keineswegs, daß der Gesetzgeber bei derix Übertragenen Aufgabe der Neugestaltung der in Betracht komme* den Rechtsverhältnisse sich in einem zu engen, die Erfüllung-' der Aufgabe vielleicht unmöglich machenden Rahmen hätte be-’-g wegen müssen. Zu der gebotenen Anpassung der Beam.tenrechts- ■’ Verhältnisse an die Gegebenheiten war er auch ohne Verletzung der Eigentumsgarantie und der Beamtenrechte in der Lage. Wie bei der Erörterung der Gedankengänge des "Betriebsrisikos" ' ’ hervorgehoben wurde, unterliegen die .beamtenrechtiichen Ansprüche ihrer Natur nach bereits einer Herabsetzung aus dem Rechtsgedanken des § 2i2 BGB heraus, wenn die wirtschaftliche; Lage des öffentlichrechtlichen Dienstherrn eine Kürzung der Bezüge zwingend erheischt. Um die nach 1945 eine gewisse Zeit hindurch bestehenden, katastrophenhaften Ausnahmeverhältnisse; zu meistern, war dem Gesetzgeber auch keineswegs die ent— sprechende Umformung überkommener Einrichtungen des Beamten-.' rechtes, etwa der Rechtseinrichtung des Wartestandsbeamten,: verwehrtDiese bereits aus allgemeinen' Rechtsgedanken zu entnehmende Anpassung der beamtenrechtlichen Ansprüche posi-iivrechtlich durchzuführen«, war der Auftrag, der dem Gesetzgeber durch Art 13' GrundG erteilt war. Damit war ihm aber weder ein Eingriff in die Eigenturasgarantie noch in den- .
,]eiligen Kernbestand der sog. wohlerworbenen Beamtenrechte gestattet, der durch die Eigentumsgarantie raiterfaßt wird.
Daraus folgt aber:
2, Die getroffene Regelung ist mit der Eigentumsgarantie des Art GrundG- unvereinbar. Nun hat das Bundesverfassungs gericht allerdings im Beamtenurteil (aaO S 152 f ) die. Äuffas.4 sung vertreten, auf die Versorgungsansprüche der..Beamten?-,so: weit sie in die Zukunft gerichtet seien, könne die.Eigentumsgarantie des Art !4 GrundG überhaupt keine Anwendung;'finden^ weil diese Ansprüche.in öffentlichrechtlichen-Dienstverhältnissen,’ also in einem Gewaltverhältnis, ihre Grundlage hätt das in Art 33 Abs 5 GrundG eine verfassungsrechtliche Sonde.
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regelang gefunden habe. Nur soweit es sich um bereits entstandene Forderungen auf Zahlung von Versorgungsbezügen handele? könne möglicherweise die Eigentumsgarantie zu dem Zuge kommen,‘Andererseits ist aloer das BuMesverfässungsgericht der Meinung? diese Sonderregelung des Art 35 Abs 5 GrundG, auf die es die Beamten verweist? stelle nicht mehr? wie Art 129 WeimRVerf, die "wohlerworbenen Rechte" unter Verfassungsschutz Er gewährleiste vielmehr nur das Berufsbeamtentum als Einrichtung insoweit? als es sich mit seiner hergebrachten Gestalt in den Rahmen unseres heutigen Staatswesens einfiigen lasse, W'äre diese Auffassung zutreffend? so wäre damit in einem sehr weiten Maße der verfassungsmäßig geschützten Einrichtung des Berufsbeamtentums der Rechtsboden entzogen. Indessen kann ihr nicht zugestimmt werden.
Wenn der Verfassungsgesetzgeber in Art 129 WeimRVerf die "wohlerworbenen Rechte" der Beamten schützte? so fand dies seine innere Rechtfertigung in der Tatsache? daß der Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stand und damit sehr weitgehend der Gewalt des Staates unterworfen war. Hinsichtlich seiner vermögensrechtlichen Ansprüche befand er sich also in einer vergleichsweise wesentlich schwächeren Position als der aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhält-nis Verpflichtete, dessen Rechte durch Einzel- oder Kollektiv-Vertrag und durch starken gewerkschaftlichen Schutz gesichert sind, .Deshalb bedurfte und bedarf der Beamte des Verfassungsschutzes? damit ihm seine Ansprüche nicht vom ordentlichen Gesetzgeber in einer ungebührlichen Wreise verkürzt werden können. Nun :ist es zwar richtig, daß bei den Beratungen zu Art 33 Abs 5 GrundG keine Einigkeit über die Ausgestaltung des Verfassungsschutzes der Beamtenrechte zu erzielen war.
Der Auffassung derjenigen, die lediglich die Institution als solche schützen wollten, stand die Meinung der anderen gegenüber, die dem Beamten den vollen hergebrachten Schutz auch weiterhin gewähren wollten. Diese Uneinigkeit, die zu der Fas- s sung des Art, 33 Abs 5 ("unter Berücksichtigung der hergebrach-
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ten Grundsätze des Berufsbeamtentums") geführt hat, rechtfertigt es aber nicht, im Wege der Auslegung den rechtlichen^ Kern des Beamtenverhältnisses auszuhöhlen und dem Berufsbe-*-
amtentum damit seinen wesentlichen Schutz zu entziehen« In der Sache Bedeutete der Schutz der sog. wohlerworbenen Recht§| im Sinne des Art 129 WeimRVerf nichts anderes als die Verwirklichung der heute in Art 14- GrundG enthaltenen allgemei-^
nen Eigentumsgarantie auf dem Besonderen Gebiete des’Beaniten-p
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rechtes; "wohlerworbene Rechte"ist ein ’altrechtlicher Aas-s-.'J
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druck für das, was man heute Bigehlumsgarantie nennt» Deswe-~|j gen hat der Art 129 WeimRVerf, soweit er die übergesetzlichec| Eigentumsgarantie auf dem Gebiet der Beamtenrechte verwirklichte, bis zu dem Erlaß des Grundgesetzes immer mit einer den ordentlichen Gesetzgeber bindenden Kraft weitergegolten, mag ihm auch im übrigen die Verfassungskraft entzogen gewesen sein.. Für den Art 33 Abs 5 GrundG muß aber das Gleiche ge^ ten.. Denn wollte man in ihm nur den Schutz des Berufsbeamtentums als Einrichtung oder gar nur die Anweisung an den Gesejäjj geben erblicken, sich bei künftigen gesetzgeberischen Regeltft gen der Materie in einem gewissen, aber seinem freien Brmes-J sen unterliegenden Maße an die "hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums" zu halten» so bliebe für den Wesenskern der rechtlichen Existenz des Berufsbeamtentums, nämlich sei-3 nen - der Höhe nach allerdings Schwankungen unterworfenen, aOer in seiner Substanz verfassungsrechtlich gesicherten - . Anspruch für sich und seine Familie, wenig oder nichts übrig, vor allem dann nicht, wenn man gleichzeitig seinen. Ansprüchen^ den Schutz der Eigentumsgarantie entzieht». Der Beamte stände.i*j dann in der lat schlechter als jeder aus einem Arbeitsvertrag Verpflichtete, dessen vertraglich gesicherte Vermögens-, rechtliche Ansprüche zweifelsfrei von der Eigentumsgarantie -des Art 14 GrundG erfaßt werden'und ihm daher weder durch n Gesetz noch gar durch einseitige Maßnahmen des Vertragsgeg-: ners entzogen werden können» Versagt man also dem Beamten-diej Berufung auf die Eigentumsgarantie-des Art 1.4 GrundG, weil Art 33 Abs 5 eine Sondervorschrift darstelle, so muß ihm: durch Art 33 Abs 5 seine vermögensrechtliche Stellung imM&U
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men der Eigentumsgarantie geschlitzt bleiben» Denn es ist eine rechtlich unmögliche Annahme,; daß eine Sondervorschrift (lex specialis) eine übergeordnete allgemeinere Vorschrift anders verdrängen könnte, als indem sie die allgemeine Vorschrift übernimmt; ihr aber noch Sondermerkmale hinzufügt» Das bedeutet hier: Wenn die für jedermann geltende allgemeine Eigentumsgarantie des Art 14 GrundG außer Anwendung bleiben soll, weil an ihrer Stelle die Sondervorschrj.fi des Art 35 Abs 5 GrundG Platz greift, so folgt daraus zwingend, daß Art 33 Abs 5 GrandG auf dem Sondergebiete des Beamtenrechts den gleichen Schutz gewähren muß wie die allgemeine Eigentumsgarantie» Anderenfalls würde es sich eben nicht um eine die Eigentumsgarantie verdrängende lex specialis handeln und dann würde deswegen neben Art 33 Abs 5 GrundG die allgemeine Eigentumsgarantie des Art 14 GrundG zu dem Zuge kommen» Wird die allgemeine Eigentums-garantie aber durch Art 33 Abs 5 GrundG auf seinem Sondergebiet mit verfassungsrechtlicher Kraft gesichert; so bedarf es in der Tat nicht der Heranziehung des Art 14 GrundG. Dagegen erscheint es mit dem Wesen des Berufsbeamtentums und dem Aufbau des Grundgesetzes unvereinbar, dem Beamten weder den Schutz der Eigentumsgarantie zuzubilligen noch im Art 33 Abs 5 GrundG nicht mehr als einen bloßen Institutionsschutz unter Ausschaltung des Schutzes wohlerworbener Rechte £u erblicken» Damit wird zugleich klar, daß Art 13'i GrundG den Gesetzgeber, soweit Art 33 Abs 5 GrundG inhaltlich die Eigentumsgarantie auf dem Gebie’te des Beamtenrechts verwirklicht, von der Einhaltung dieser Vorschriften nicht entbinden konnte und wollte».
3» Eür die vorliegende Pallgestaltung kann es nun nicht zweifelhaft sein, daß die Abschneidung der dem Kläger zustehenden Ruhegehaltsansprüche gegen Niedersachsen sich als eine entschädigungslose Enteignung darstellt». Denn diese Beeinträchtigung seiner Vermögensrechte trifft den Kläger als ein ungleich wirkendes Sondercpfer, das die in gleicher Rechtslage befindlichen anderen Ruhegehaltsempfänger im Gebiete von Niedersachsen nicht zu tragen brauchten». Selbst vom Standpunkt der Auslegung des Art 14 GrundG und Art 33
übs 5 GrundG durch das Bundesverfassungsgericht ist dieser:' Schluß unabweisbar; denn für bereits fällig gewordene Ansprüä che will ersichtlich auch das Bundesverfassungsgericht die t Eigentumsgarantie des Art 14 GrundG nicht ausschalten. Ein-solcher Gedanke wäre auch kaum vorstellbar, da ..für bereits e wachsene und fällig gewordene Ansprüche eine unterscliiedliche Behandlung des Beamten im Vergleich zu einem privatrechtliche’ Arbeitnehmer; ja im Vergleich zu jedem anderen Rechtsträger, ;< in der Tat jeder Berechtigung entbehren würde., c v
Die in anderen Bällen vielleicht aufzuwerfende Präge,' welche höhe der dem Kläger als unentziehbares Recht zustehende'- Ansorucb angesichts der Erschütterung der finanziellen Kraft der Bundesrepublik und der Länder objektiv, d.h. unter Heranziehung von Treu und Glauben, damals (1945 bis 1949) hatte, stellt sich hier nicht, weil... wie dargelegt, diese An- > spräche unter Berücksichtigung des Gleichheirssatzes. keines-.^' falls geringer sein können als diejenigen der übrigen-Ruh.egj haitsenrofä.nger Niedersacnsens > denen das volle Ruhegeld ged* zahlt worden ist. Unter diesen Umständen stellt sich aber di curok § '7? aaC angcordneU Entziehung dieses fiuhegehaltsanspi ches als ein Verstoß gegen Art 14 und Art 33 Abs 5 GrundG
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Der Große Senat hat nach alledem beschlossen. die ihm vorgelegte Drage des III. Zivilsenats unter Aussetzung des Verfahrens- nunmehr gemäß Art 100 Abs 1 GrundG, § 80 BVerfGG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.,
Vf e ink a uff Me iß Dr. Geiger Wilde
Dr, Pagendarm Johanneen Dr, Fischer Krüger-lTieland Hauß Dr» Großmann